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            <title>Mitgliederversammlung OV-Mitte: Anträge</title>
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                <title>Mitgliederversammlung OV-Mitte: Anträge</title>
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                        <title>A2: Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung des OV SB Mitte</title>
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                        <author>Christian Fiebrig (KV Saarbrücken)</author>
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                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung des OV Saarbrücken-Mitte<br>
Bündnis 90/Die Grünen Ortsverband Saarbrücken-Mitte<br><br>
Präambel<br><br>
Diese Geschäftsordnung ist gilt für die Mitgliederversammlung – ist aber gedacht für alle Gremien und Organe der Grünen des Ortsverbandes Saarbrücken-Mitte. Sie dient als Leitfaden auch für sonstige Sitzungen und ihre Regelungen können analog angewendet werden.<br><br><br>
§1 Ortsverbandsmitgliederversammlung (OMV)<br><br>
Die Versammlungen der Ortsverbandsmitglieder finden außerhalb der Schulferien des Saarlands, mindestens zweimal pro Jahr statt.<br><br><br>
§2 Präsidium<br><br>
Das vom Vorstand vorgeschlagene Präsidium wird von der OMV bestätigt.<br><br><br>
§3 Mandatsprüfungskommission<br><br>
Der Vorstand beruft für Wahlen und - soweit notwendig - für Abstimmungen eine Mandatsprüfungskommission, welche von der Versammlung bestätigt wird. Diese Kommission prüft das Stimmrecht der Versammlungsteilnehmer:innen und händigt stimmberechtigten Mitgliedern Stimmkarten aus.<br><br><br>
§4 Protokoll<br><br>
Über die Sitzungen der OMV wird ein Protokoll geführt. Dieses muss<br>
1. Zeit und Ort der Sitzung<br>
2. die Tagesordnung<br>
3. den Wortlaut der Anträge und Beschlüsse sowie das Ergebnis der Abstimmungen enthalten.<br><br>
Dieses Protokoll muss 14 Tage nach Ende der Versammlung allen Mitgliedern zugänglich gemacht werden.<br><br>
§5 Tagesordnung<br><br>
1. Das Präsidium gibt den Entwurf des Vorstands für die Tagesordnung bekannt. Der Entwurf des Vorstands soll alle gemäß §6 Abs. 2 vorliegenden Anträge - wenn möglich - berücksichtigen und einzelnen Tagesordnungspunkten zuordnen.<br><br>
2. Die OMV entscheidet zu Beginn der Sitzung über die Tagesordnung.<br><br>
3. Änderungsanträge zur Tagesordnung sind zulässig und werden in der Regel nach einer Pro- und Kontrarede abgestimmt.<br><br><br>
§6 Anträge<br><br>
1. Alle Anträge sind schriftlich bei dem Präsidium einzureichen. GO-Anträge und Rückholanträge können durch das Präsidium auch in mündlicher Form zugelassen werden.<br><br>
2. Anträge müssen vor Beginn der OMV beim Vorstand eingereicht sein. Antragsberechtigung und Antragsfrist richten sich nach der Satzung des Ortsverbandes Saarbrücken-Mitte.<br><br>
Davon ausgenommen sind Dringlichkeitsanträge. Diese müssen spätestens bis zu Beginn der Sitzung vorliegen. Die Dringlichkeit ist zu begründen.<br><br>
Davon ausgenommen sind auch Anträge, die sich aus dem Verlauf eines Tagesordnungspunktes ergeben. Diese sind nur dann zulässig, wenn sie dem Präsidium schriftlich vorgelegt werden. Über die Befassung von Anträgen entscheidet die OMV dann mit einfacher Mehrheit.<br><br>
3. Anträge mit möglichen finanziellen Auswirkungen bedürfen einer Stellungnahme des/r Schatzmeisters:in und müssen diesem/r vorgelegt werden.<br><br>
4. Änderungsanträge sind - wenn möglich - vor Befassung des Antrages, auf den sie sich beziehen, einzubringen. Beziehen sich die Anträge auf ein den Mitgliedern mindestens eine Woche vorab zur Kenntnis gebrachten Antragsentwurf, so ist regelmäßig § 6 Abs. 2 anzuwenden.<br><br>
Der weitestgehende Änderungsantrag ist zuerst abzustimmen. Auf Antrag ist es möglich, Anträge alternativ abzustimmen bzw. Meinungsbilder über verschiedene alternative Anträge zu erstellen. Danach folgt die Schlussabstimmung.<br><br>
5. Nur Mitglieder können Geschäftsordnungsanträge stellen und diese sind sofort zu behandeln. Zu ihnen wird je eine Pro- und Kontrarede zugelassen.<br><br>
6. Soweit die Satzung nichts anderes vorsieht, entscheidet die OMV mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Enthaltungen als abgegebene Stimmen gelten, ungültige Stimmen hingegen nicht. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.<br><br>
7. Soll ein bereits abgeschlossener Tagesordnungspunkt erneut aufgerufen werden, ist ein Rückholantrag zu stellen. Dieser benötigt zur Annahme die Zustimmung von zwei Dritteln der Abstimmenden.<br><br>
8. Persönliche Erklärungen sind nur am Ende eines Tagesordnungspunktes zulässig.<br><br><br>
§7 Redebeiträge<br><br>
1. Das Präsidium führt eine Redeliste zu den einzelnen Tagesordnungspunkten. Die Redeliste wird nach Bekanntgabe durch das Präsidium eröffnet und nach der Reihenfolge der Eingänge der Meldungen geführt. Die Redeliste ist geschlechtsdifferenziert zu führen und abwechselnd mit einer Frau und einem offenen Platz zu besetzen. Das Präsidium kann, wenn es dem Verlauf der Debatte dient, unabhängig von der Redeliste das Wort erteilen.<br><br>
2. Aussprachen werden im Voraus zeitlich begrenzt. Nach Ablauf dieser Zeit wird die Aussprache beendet, unabhängig von den noch vorhandenen Wortmeldungen. Eine Verlängerung kann auf Antrag der Versammlung beschlossen werden.<br><br>
3. Die Redezeit kann auf Vorschlag des Präsidiums für den jeweiligen Tagesordnungspunkt begrenzt werden.<br><br><br>
§8 Allgemeine Bestimmungen<br><br>
1. Das Hausrecht wird im Sinne des Mietvertrages von dem Präsidium ausgeübt.<br><br>
2. Die Geschäftsordnung und Änderungen an der Geschäftsordnung treten mit dem Ende der beschlussfassenden Versammlung in Kraft. Die Amtszeit von neu und wiedergewählten Personen beginnt mit dem Ende der Wahlversammlung.</p></div></div><h2>Begründung</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>In der Satzungsgruppe wurde eine Geschäftsordnung für die MV durch die Mitglieder der Gruppe diskutiert und dem Vorstand empfohlen. Eine Geschäftsordnung für eine MV soll einen verlässlichen Rahmen für eine MV geben, die den Teilnehmenden, aber auch dem Präsidium anzeigt, wie eine MV ablaufen soll.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>In der hier empfohlenen GO sind Bestimmungen zu Einladung, Präsidium, Protokoll, Tagesordnungspunkten, Anträgen, GO Anträgen und Redezeiten enthalten.</p></div></div>]]></description>
                        <pubDate>Tue, 28 Apr 2026 10:26:36 +0200</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>A1: Vorgeschlagener neuer Satzungstext (Satzungsänderungsantrag S2)</title>
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                        <author>Lukas Anstett (KV Saarbrücken)</author>
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                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Satzung des BÜNDNIS´90 / DIE GRÜNEN Ortsverbandes Saarbrücken Mitte</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sind eine politische Partei im Sinne des Parteiengesetzes mit Sitz in Berlin. Ihr Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf die Bundesrepublik Deutschland. Der Ortsverband Saarbrücken-Mitte von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist ein Gebietsverband im Sinne des § 4 Abs. 2 Parteiengesetz mit Sitz in Saarbrücken. Sein Tätigkeitsbereich ist der Bezirk Mitte der Landeshauptstadt Saarbrücken.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Die Satzungen des LandesverbandesSaar und des Bundesverbandes einschließlich Frauenstatut und Vielfaltsstatut sind für den Ortsverband verbindlich und finden sinngemäß Anwendung. Davon abweichende Regelungen sind, soweit zulässig, nur durch die Satzung und die Geschäftsordnung des Ortsverbandes möglich.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 2 Mitgliedschaft</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Für die Aufnahme als Mitglied und die Beendigung der Mitgliedschaft, die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie für Ordnungsmaßnahmen gelten die einschlägigen Bestimmungen der Landessatzung (in der jeweils geltenden Fassung).</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Jedes Mitglied hat das Recht und die Aufgabe, an der politischen Willensbildung der Partei im Rahmen der Satzung mitzuwirken, insbesondere durch die Ausführung des passiven und aktiven Wahlrechts innerhalb der Partei, durch die Teilnahme an Mitgliederversammlungen auf Orts- und Kreisverbandsebene sowie an Landesversammlungen durch Beteiligung an Aussprachen, Abstimmungen und Stellung von Anträgen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Jedes Mitglied gibt bei Eintritt in der Regel eine gültige E-Mail-Adresse an und teilt spätere Änderungen unverzüglich der Orts- oder Landesgeschäftsstelle mit, um eine schnelle Kommunikation und zuverlässige Erreichbarkeit für satzungsgemäße Mitteilungen und Informationen über Maßnahmen zur Erfüllung des Verbandszwecks zu gewährleisten.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(4) Jedes Mitglied zahlt einen Mitgliedsbeitrag. Dies ist in der Regel 1 % des Nettoeinkommens aber min. 10 Euro bei Einkommenssteuerpflichtigen bzw. min. 5 Euro ermäßigter Beitrag ohne steuerpflichtiges Einkommen. Der Mitgliedsbeitrag ist an den Landesverband zu zahlen. Hierzu soll das Mitglied dem Landesverband eine Einzugsermächtigung (monatlich bzw. viertel-, halb- oder ganzjährlichim Voraus) erteilen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(5) Beitragsreduzierungen sind nur im Einzelfall und aus gewichtigensozialen Gründen möglich. Sie bedürfen eines Beschlusses des zuständigen Organsdes jeweiligen Ortsverbandes, der von diesem unverzüglich an die Landesgeschäfts-stelle zu melden ist.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(6) Im Übrigen gelten die Regelungen der Landessatzung und der Beitrags- und Kassenordnung des Landesverbandes.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 3 Gliederung des Ortsverbandes</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Der räumliche Geltungsbereich des Ortsverbandes deckt sich mit den administrativen und politischen Gliederungen des Stadtbezirks Saarbrücken Mitte.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Die Organe des Ortsverbandes sind:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>die Mitgliederversammlung</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>der Ortsverbandsvorstand</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 4 Mitgliederversammlung</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge des Ortsverbandsvorstandes, der Mitglieder, anerkannten Arbeitsgemeinschaften sowie über Dringlichkeitsanträge. Ihr obliegt die Beschlussfassung über alle Satzungen und Ordnungen des Ortsverbandes.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Die Mitgliederversammlung wählt den Ortsverbandsvorstand und die Delegierten des Ortsverbandes für die entsprechenden Vertreterversammlungen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Schließlich entscheidet sie über sämtliche Aufgaben des Ortsverbandes, die keinem anderen Organ übertragen sind. Insbesondere gehört hierzu die Aufstellung der Kandidat*innenlisten zu Kommunalwahlen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(4) Die Mitgliederversammlung wird mindestens zweimal jährlich vom Ortsverbandsvorstand einberufen. Sie ist auf Antrag von mindestens drei Vorstandsmitgliedern oder 10 Prozent der Mitglieder vom Vorstand einzuberufen, wenn die Antragsteller dies unter Angabe einer Tagesordnung beantragen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(5) Die Mitgliederversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(6) Die Mitgliederversammlung tagt grundsätzlich öffentlich, solange der Ortsverbandvsorstand keine abweichende Regelung trifft. Auf Antrag stimmt die Mitgliederversammlung in der Sitzung über die Öffentlichkeit der Versammlung ab.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(7) Mitgliederversammlungen sind mit einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung und den einzuhaltenden Antragsfristen einzuberufen. Bei besonderer Dringlichkeit kann die Einladungsfrist auf eine Woche (Datum des Poststempels) verkürzt werden. Die Einladung erfolgt per E-Mail an die zuletzt bekannte Adresse und durch Ankündigung auf der Webseite desOrtsverbandes. Mitglieder, die keine E-Mail- Adresse angegeben haben, werden postalisch eingeladen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(8) Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens zehn Prozent der anwesenden stimmberechtigen Ortsverbandsmitglieder beschlussfähig.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(9) Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln aller anwesenden stimmberechtigen Mitglieder erforderlich.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(10) Anträge können von stimmberechtigten Ortsverbandsmitgliedern, dem Ortsverbandsvorstand und anerkannten Arbeitsgemeinschaften an die Versammlung gestellt werden. Diese Anträge müssen spätestens am siebten Werktag vor der Mitgliederversammlung in Schriftform an den Ortsverbandsvorstand gestellt werden. Eine digitale Einreichung ist möglich.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(11) Dringlichkeitsanträge sind Anträge, die nicht innerhalb der Fristen eingegangen sind. Sie bedürfen zu ihrer Behandlung in der Mitgliederversammlung der Zustimmung der einfachen Mehrheit.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 5 Ortsverbandsvorstand</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Der Ortsverbandsvorstand bestimmt die Politik des Ortsverbandes zwischen den Mitgliederversammlungen maßgebend. Er wird durch die beiden Sprecher:innen nach außen vertreten.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>a) Der Ortsverbandsvorstand führt die Geschäfte des Ortsverbandes nach Gesetz und Satzung und verwaltet die Finanzen in eigener Verantwortung.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>b) Der Ortsverbandsvorstand ist Arbeitgeber der Beschäftigten des Ortsverbandes.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>c) Die beiden Sprecher:innen des Ortsverbandsvorstandes können den Ortsverband in allen Rechtsgeschäften vertreten. Die Vollmacht ist begrenzt auf die Dauer der Amtszeit. Sie kann jederzeit durch Beschluss des Ortsverbandsvorstandes rückgängig gemacht werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Der Ortsverbandsvorstand wird gewählt von der Mitgliederversammlung. Er besteht aus:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>zwei Sprecher:innen als Vorsitzende</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>zwei stellvertretenden Vorsitzenden</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>eine:r Schatzmeister:in</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>maximal vier Beisitzer:innen</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Sowohl die Vorstandsplätze als Ganzes als auch die beiden Plätze der Vorsitzenden und die beiden Plätze der stellvertretenden Vorsitzenden werden nach dem Frauenstatut mindestens zur Hälfte mit Frauen besetzt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(4) Alle Gewählten bilden den Vorstand. Die Geschäfte des Ortsverbandes führt der geschäftsführende Vorstand bestehend aus Vorsitzenden, stellvertenden Vorsitzenden und Schatzmeister:in.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(5) Die Amtszeit der Mitglieder im Ortsverbandsvorstand beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl in den Vorstand ist möglich. Scheiden einzelne Vorstandsmitglieder vor Ablauf ihrer Amtsperiode aus dem Vorstand aus, so werden die Nachfolgenden für den Rest der Amtsperiode gewählt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(6) Die Wahl in den Ortsverbandsvorstand schließt die gleichzeitige Wahrnehmung von Mandaten und anderen Parteiämtern nicht aus.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(7) Die Vorstandssitzungen sind grundsätzlich mitgliederöffentlich. Die Öffentlichkeit ist jedoch insbesondere auszuschließen:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>bei der Behandlung von Personalangelegenheiten,</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>bei der Behandlung von Mitgliederdaten,</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>bei der Behandlung von Vertragsentwürfen bzw. Änderungsentwürfen zu bestehenden Verträgen,</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>bei der Behandlung der Ergebnisse von angestellten Preisvergleichen,</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>bei der Behandlung von Grundstücks- und Immobilienangelegenheiten (auch Mietverträgen),</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>bei der Behandlung von Schlichtungsverfahren nach Landesschiedsgerichtsordnung</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Der Ausschluss der Öffentlichkeit ist schriftlich zu begründen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(8) Ort und Zeit der Vorstandssitzungen sind dem Ortsverband in geeigneter Weise bekannt zu geben. Über Sitzungen des Ortsverbandvorstandes sind Beschlussprotokolle zu führen. Diese sind auf Verlangen den Mitgliedern des Ortsverbandes auszuhändigen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(9) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und macht diese den Mitgliedern in geeigneter Weise bekannt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(10) Der Ortsverbandsvorstand bzw. einzelne Mitglieder des Ortsverbandvorstandes sind jederzeit abwählbar durch die Wahl eines neuen Mitgliedes in den Ortsverbandsvorstand. Eine Abwahl kann nicht Gegenstand eines Dringlichkeitsantrages sein.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(11) Der Ortsverbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder anwesend ist.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(12) Der Ortsverbandsvorstand kann Arbeitsgemeinschaften anerkennen und auflösen. Näheres legt das AG-Statut des Ortsverbandes fest.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 6 Finanzen</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Die Schatzmeister:in verwaltet die Finanzen des Ortsverbandes und ist für die ordnungsgemäße Rechnungslegung gemäß Parteiengesetz verantwortlich.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Die Schatzmeister:in legt dem Ortsverbandsvorstand jährlich einen Haushaltsplan vor, den der Ortsverbandsvorstand nach Beschlussfassung wiederum der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorlegt. Bis zu einem entsprechenden Beschluss der Mitgliederversammlung kann vom Vorstand im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung pro Monat ein Zwölftel des letzten Jahresbudgets verausgabt werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer*innen und zwei Vertreter*innen, deren Amtszeit zwei Jahre beträgt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(4) Die Rechnungsprüfer:innen prüfen den jährlichen Haushaltsabschluss und legen der Mitgliederversammlung einen Rechnungsprüfungsbericht vor.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 7 Wahlen</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Die Wahlen der Mitglieder des Ortsverbandsvorstandes, der Kandidat*innen für die Parlamente sowie der Delegierten zu Vertreterversammlungen sind jeweils geheim vorzunehmen. Bei allen übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) In den Ortsverbandsvorstand ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Bei einem erforderlichen zweiten Wahlgang ist diejenige bzw. derjenige gewählt, die bzw. der die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Bei erneuter Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Wahlen in gleiche Ämter können auf Antrag in einem Wahlgang gewählt werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 8 Urabstimmung</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Auf Antrag eines Drittels der Mitglieder des Ortsverbandes findet eine Urabstimmung über Programmfragen oder Satzungsänderungen statt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Die Zuständigkeit für ihre Durchführung liegt beim Ortsverbandsvorstand.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 9 Haftung und Vermögen</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Kein Ortsverband ist berechtigt, finanzielle Verpflichtungen einzugehen, für die eine Deckung aufgrund seines Kassen- und Kontenstandes nicht vorhanden ist. Dies gilt nicht für Kredite und Darlehen, die bei einer Gliederung der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN aufgenommen wurden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Für vom Vorstand nicht genehmigte Rechtsgeschäfte haftet persönlich, wer sie veranlasst hat.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 10 Auflösung</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Über die Auflösung des Ortsverbandes entscheidet die Urabstimmung mit Zwei-Drittel-Mehrheit. Der Antrag zu einer solchen Urabstimmung kann nur von der Mitgliederversammlung gestellt werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, wird das Vermögen des Ortsverbandes an anerkannte Umweltverbände überwiesen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 11 Inkrafttreten und Wirksamkeit</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Änderungen beschlossen von den Mitgliedern des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ortsverbandes Saarbrücken-Mitte bei der Mitgliederversammlung am 07.05.2026</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Änderungen beschlossen von den Mitgliedern des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ortsverbandes Saarbrücken-Mitte bei der Mitgliederversammlung am 30.10.2025</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Änderungen beschlossen von den Mitgliedern des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ortsverbandes Saarbrücken-Mitte bei der Mitgliederversammlung am 03.07.2022</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Diese Satzung wurde beschlossen von der Mitgliederversammlung des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ortsverbandes Saarbrücken-Mitte am 18.05.2016</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Änderungen treten nach der Verabschiedung in Kraft.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung, aus welchen Gründen auch immer, unwirksam sein bzw. werden oder Lücken enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle einer unwirksamen oder lückenhaften Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als beschlossen, die dem von der Gesamtkonzeption her Gewollten am nächsten kommt. Hilfsweise gilt eine vergleichbare Bestimmung, die in der Satzung des Landes- und/oder Bundesverbandes enthalten ist, entsprechend.</p></div></div><h2>Begründung</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Dieser Antrag ist lediglich technischer Natur und dient dazu, übersichtlicher Änderungsvorschläge zum Satzungsänderungsvorschlag S2 im Antragsgrün einzustellen.</p></div></div>]]></description>
                        <pubDate>Sun, 26 Apr 2026 23:21:53 +0200</pubDate>
                    </item></channel></rss>