Erfolgt auch mündlich.
- Bessere Planbarkeit
- Mehr Zeit für Anträge und ÄA
| Antrag: | Vorgeschlagener neuer Satzungstext (Satzungsänderungsantrag S2) |
|---|---|
| Antragsteller*in: | Patrick Hahl |
| Status: | Geprüft |
| Eingereicht: | 28.04.2026, 07:35 |
(7) Mitgliederversammlungen sind mit einer Einladungsfrist von mindestens zweivier Wochen unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung und den einzuhaltenden
Satzung des BÜNDNIS´90 / DIE GRÜNEN Ortsverbandes Saarbrücken Mitte
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sind eine politische Partei im Sinne des
Parteiengesetzes mit Sitz in Berlin. Ihr Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf
die Bundesrepublik Deutschland. Der Ortsverband Saarbrücken-Mitte von BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN ist ein Gebietsverband im Sinne des § 4 Abs. 2 Parteiengesetz mit
Sitz in Saarbrücken. Sein Tätigkeitsbereich ist der Bezirk Mitte der
Landeshauptstadt Saarbrücken.
(2) Die Satzungen des LandesverbandesSaar und des Bundesverbandes einschließlich
Frauenstatut und Vielfaltsstatut sind für den Ortsverband verbindlich und finden
sinngemäß Anwendung. Davon abweichende Regelungen sind, soweit zulässig, nur
durch die Satzung und die Geschäftsordnung des Ortsverbandes möglich.
§ 2 Mitgliedschaft
(1) Für die Aufnahme als Mitglied und die Beendigung der Mitgliedschaft, die
Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie für Ordnungsmaßnahmen gelten die
einschlägigen Bestimmungen der Landessatzung (in der jeweils geltenden Fassung).
(2) Jedes Mitglied hat das Recht und die Aufgabe, an der politischen
Willensbildung der Partei im Rahmen der Satzung mitzuwirken, insbesondere durch
die Ausführung des passiven und aktiven Wahlrechts innerhalb der Partei, durch
die Teilnahme an Mitgliederversammlungen auf Orts- und Kreisverbandsebene sowie
an Landesversammlungen durch Beteiligung an Aussprachen, Abstimmungen und
Stellung von Anträgen.
(3) Jedes Mitglied gibt bei Eintritt in der Regel eine gültige E-Mail-Adresse an
und teilt spätere Änderungen unverzüglich der Orts- oder Landesgeschäftsstelle
mit, um eine schnelle Kommunikation und zuverlässige Erreichbarkeit für
satzungsgemäße Mitteilungen und Informationen über Maßnahmen zur Erfüllung des
Verbandszwecks zu gewährleisten.
(4) Jedes Mitglied zahlt einen Mitgliedsbeitrag. Dies ist in der Regel 1 % des
Nettoeinkommens aber min. 10 Euro bei Einkommenssteuerpflichtigen bzw. min. 5
Euro ermäßigter Beitrag ohne steuerpflichtiges Einkommen. Der Mitgliedsbeitrag
ist an den Landesverband zu zahlen. Hierzu soll das Mitglied dem Landesverband
eine Einzugsermächtigung (monatlich bzw. viertel-, halb- oder ganzjährlichim
Voraus) erteilen.
(5) Beitragsreduzierungen sind nur im Einzelfall und aus gewichtigensozialen
Gründen möglich. Sie bedürfen eines Beschlusses des zuständigen Organsdes
jeweiligen Ortsverbandes, der von diesem unverzüglich an die Landesgeschäfts-
stelle zu melden ist.
(6) Im Übrigen gelten die Regelungen der Landessatzung und der Beitrags- und
Kassenordnung des Landesverbandes.
§ 3 Gliederung des Ortsverbandes
(1) Der räumliche Geltungsbereich des Ortsverbandes deckt sich mit den
administrativen und politischen Gliederungen des Stadtbezirks Saarbrücken Mitte.
(2) Die Organe des Ortsverbandes sind:
§ 4 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge des
Ortsverbandsvorstandes, der Mitglieder, anerkannten Arbeitsgemeinschaften sowie
über Dringlichkeitsanträge. Ihr obliegt die Beschlussfassung über alle Satzungen
und Ordnungen des Ortsverbandes.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt den Ortsverbandsvorstand und die Delegierten
des Ortsverbandes für die entsprechenden Vertreterversammlungen.
(3) Schließlich entscheidet sie über sämtliche Aufgaben des Ortsverbandes, die
keinem anderen Organ übertragen sind. Insbesondere gehört hierzu die Aufstellung
der Kandidat*innenlisten zu Kommunalwahlen.
(4) Die Mitgliederversammlung wird mindestens zweimal jährlich vom
Ortsverbandsvorstand einberufen. Sie ist auf Antrag von mindestens drei
Vorstandsmitgliedern oder 10 Prozent der Mitglieder vom Vorstand einzuberufen,
wenn die Antragsteller dies unter Angabe einer Tagesordnung beantragen.
(5) Die Mitgliederversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
(6) Die Mitgliederversammlung tagt grundsätzlich öffentlich, solange der
Ortsverbandvsorstand keine abweichende Regelung trifft. Auf Antrag stimmt die
Mitgliederversammlung in der Sitzung über die Öffentlichkeit der Versammlung ab.
(7) Mitgliederversammlungen sind mit einer Einladungsfrist von mindestens zweivier
Wochen unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung und den einzuhaltenden
Antragsfristen einzuberufen. Bei besonderer Dringlichkeit kann die
Einladungsfrist auf eine Woche (Datum des Poststempels) verkürzt werden. Die
Einladung erfolgt per E-Mail an die zuletzt bekannte Adresse und durch
Ankündigung auf der Webseite desOrtsverbandes. Mitglieder, die keine E-Mail-
Adresse angegeben haben, werden postalisch eingeladen.
(8) Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens zehn Prozent
der anwesenden stimmberechtigen Ortsverbandsmitglieder beschlussfähig.
(9) Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit gefasst. Für
Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln aller anwesenden
stimmberechtigen Mitglieder erforderlich.
(10) Anträge können von stimmberechtigten Ortsverbandsmitgliedern, dem
Ortsverbandsvorstand und anerkannten Arbeitsgemeinschaften an die Versammlung
gestellt werden. Diese Anträge müssen spätestens am siebten Werktag vor der
Mitgliederversammlung in Schriftform an den Ortsverbandsvorstand gestellt
werden. Eine digitale Einreichung ist möglich.
(11) Dringlichkeitsanträge sind Anträge, die nicht innerhalb der Fristen
eingegangen sind. Sie bedürfen zu ihrer Behandlung in der Mitgliederversammlung
der Zustimmung der einfachen Mehrheit.
§ 5 Ortsverbandsvorstand
(1) Der Ortsverbandsvorstand bestimmt die Politik des Ortsverbandes zwischen den
Mitgliederversammlungen maßgebend. Er wird durch die beiden Sprecher:innen nach
außen vertreten.
a) Der Ortsverbandsvorstand führt die Geschäfte des Ortsverbandes nach Gesetz
und Satzung und verwaltet die Finanzen in eigener Verantwortung.
b) Der Ortsverbandsvorstand ist Arbeitgeber der Beschäftigten des Ortsverbandes.
c) Die beiden Sprecher:innen des Ortsverbandsvorstandes können den Ortsverband
in allen Rechtsgeschäften vertreten. Die Vollmacht ist begrenzt auf die Dauer
der Amtszeit. Sie kann jederzeit durch Beschluss des Ortsverbandsvorstandes
rückgängig gemacht werden.
(2) Der Ortsverbandsvorstand wird gewählt von der Mitgliederversammlung. Er
besteht aus:
(3) Sowohl die Vorstandsplätze als Ganzes als auch die beiden Plätze der
Vorsitzenden und die beiden Plätze der stellvertretenden Vorsitzenden werden
nach dem Frauenstatut mindestens zur Hälfte mit Frauen besetzt.
(4) Alle Gewählten bilden den Vorstand. Die Geschäfte des Ortsverbandes führt
der geschäftsführende Vorstand bestehend aus Vorsitzenden, stellvertenden
Vorsitzenden und Schatzmeister:in.
(5) Die Amtszeit der Mitglieder im Ortsverbandsvorstand beträgt zwei Jahre. Die
Wiederwahl in den Vorstand ist möglich. Scheiden einzelne Vorstandsmitglieder
vor Ablauf ihrer Amtsperiode aus dem Vorstand aus, so werden die Nachfolgenden
für den Rest der Amtsperiode gewählt.
(6) Die Wahl in den Ortsverbandsvorstand schließt die gleichzeitige Wahrnehmung
von Mandaten und anderen Parteiämtern nicht aus.
(7) Die Vorstandssitzungen sind grundsätzlich mitgliederöffentlich. Die
Öffentlichkeit ist jedoch insbesondere auszuschließen:
Der Ausschluss der Öffentlichkeit ist schriftlich zu begründen.
(8) Ort und Zeit der Vorstandssitzungen sind dem Ortsverband in geeigneter Weise
bekannt zu geben. Über Sitzungen des Ortsverbandvorstandes sind
Beschlussprotokolle zu führen. Diese sind auf Verlangen den Mitgliedern des
Ortsverbandes auszuhändigen.
(9) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und macht diese den Mitgliedern
in geeigneter Weise bekannt.
(10) Der Ortsverbandsvorstand bzw. einzelne Mitglieder des Ortsverbandvorstandes
sind jederzeit abwählbar durch die Wahl eines neuen Mitgliedes in den
Ortsverbandsvorstand. Eine Abwahl kann nicht Gegenstand eines
Dringlichkeitsantrages sein.
(11) Der Ortsverbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der gewählten
Vorstandsmitglieder anwesend ist.
(12) Der Ortsverbandsvorstand kann Arbeitsgemeinschaften anerkennen und
auflösen. Näheres legt das AG-Statut des Ortsverbandes fest.
§ 6 Finanzen
(1) Die Schatzmeister:in verwaltet die Finanzen des Ortsverbandes und ist für
die ordnungsgemäße Rechnungslegung gemäß Parteiengesetz verantwortlich.
(2) Die Schatzmeister:in legt dem Ortsverbandsvorstand jährlich einen
Haushaltsplan vor, den der Ortsverbandsvorstand nach Beschlussfassung wiederum
der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorlegt. Bis zu einem
entsprechenden Beschluss der Mitgliederversammlung kann vom Vorstand im Rahmen
der vorläufigen Haushaltsführung pro Monat ein Zwölftel des letzten
Jahresbudgets verausgabt werden.
(3) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer*innen und zwei
Vertreter*innen, deren Amtszeit zwei Jahre beträgt.
(4) Die Rechnungsprüfer:innen prüfen den jährlichen Haushaltsabschluss und legen
der Mitgliederversammlung einen Rechnungsprüfungsbericht vor.
§ 7 Wahlen
(1) Die Wahlen der Mitglieder des Ortsverbandsvorstandes, der Kandidat*innen für
die Parlamente sowie der Delegierten zu Vertreterversammlungen sind jeweils
geheim vorzunehmen. Bei allen übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn
sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt.
(2) In den Ortsverbandsvorstand ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der
abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Bei einem erforderlichen zweiten
Wahlgang ist diejenige bzw. derjenige gewählt, die bzw. der die Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Bei erneuter Stimmengleichheit findet
eine Stichwahl statt.
(3) Wahlen in gleiche Ämter können auf Antrag in einem Wahlgang gewählt werden.
§ 8 Urabstimmung
(1) Auf Antrag eines Drittels der Mitglieder des Ortsverbandes findet eine
Urabstimmung über Programmfragen oder Satzungsänderungen statt.
(2) Die Zuständigkeit für ihre Durchführung liegt beim Ortsverbandsvorstand.
§ 9 Haftung und Vermögen
(1) Kein Ortsverband ist berechtigt, finanzielle Verpflichtungen einzugehen, für
die eine Deckung aufgrund seines Kassen- und Kontenstandes nicht vorhanden ist.
Dies gilt nicht für Kredite und Darlehen, die bei einer Gliederung der Partei
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN aufgenommen wurden.
(2) Für vom Vorstand nicht genehmigte Rechtsgeschäfte haftet persönlich, wer sie
veranlasst hat.
§ 10 Auflösung
(1) Über die Auflösung des Ortsverbandes entscheidet die Urabstimmung mit Zwei-
Drittel-Mehrheit. Der Antrag zu einer solchen Urabstimmung kann nur von der
Mitgliederversammlung gestellt werden.
(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, wird das
Vermögen des Ortsverbandes an anerkannte Umweltverbände überwiesen.
§ 11 Inkrafttreten und Wirksamkeit
Änderungen beschlossen von den Mitgliedern des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Ortsverbandes Saarbrücken-Mitte bei der Mitgliederversammlung am 07.05.2026
Änderungen beschlossen von den Mitgliedern des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Ortsverbandes Saarbrücken-Mitte bei der Mitgliederversammlung am 30.10.2025
Änderungen beschlossen von den Mitgliedern des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Ortsverbandes Saarbrücken-Mitte bei der Mitgliederversammlung am 03.07.2022
Diese Satzung wurde beschlossen von der Mitgliederversammlung des BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN Ortsverbandes Saarbrücken-Mitte am 18.05.2016
Änderungen treten nach der Verabschiedung in Kraft.
Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung, aus welchen Gründen
auch immer, unwirksam sein bzw. werden oder Lücken enthalten, so bleibt die
Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle einer
unwirksamen oder lückenhaften Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als
beschlossen, die dem von der Gesamtkonzeption her Gewollten am nächsten kommt.
Hilfsweise gilt eine vergleichbare Bestimmung, die in der Satzung des Landes-
und/oder Bundesverbandes enthalten ist, entsprechend.
Erfolgt auch mündlich.
- Bessere Planbarkeit
- Mehr Zeit für Anträge und ÄA