erfolgt mündlich
- bessere Planbarkeit
- mehr Zeit für Anträge und ÄA
| Basiert auf dem Änderungsantrag: | S2 zu Satzung OV Mitte |
|---|---|
| Antragsteller*in: | Patrick Hahl |
| Status: | Geprüft |
| Eingereicht: | 28.04.2026, 07:40 |
(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sind eine politische Partei im Sinne des Parteiengesetzes
Gebietsverband im Sinne des § 4 Abs. 2 Parteiengesetz mit Sitz in Saarbrücken. Sein Tätigkeitsbereich ist der Bezirk Mitte der Landeshauptstadt Saarbrücken.
(2) Die Satzungen des Landesverbandes Saar und des Bundesverbandes
einschließlich Frauenstatut und Vielfaltsstatut sind für den Ortsverband
verbindlich und finden sinngemäß Anwendung. Davon abweichende
Regelungen sind, soweit zulässig, nur durch die Satzung und die
Geschäftsordnung des Ortsverbandes möglich.
(1) Für die Aufnahme als Mitglied und die Beendigung der Mitgliedschaft, die Rechte
§ 3 Rechte und Pflichtender Mitglieder
1.(2) Jedes Mitglied hat das Recht und die Aufgabe, an der politischen Willensbildung der Partei im Rahmen der Satzung mitzuwirken, insbesondere durch
an Landesversammlungen durch Beteiligung an Aussprachen, Abstimmungen und Stellung von Anträgen.
(3) Jedes Mitglied gibt bei Eintritt in der Regel eine gültige E-Mail-Adresse an und
teilt spätere Änderungen unverzüglich der Orts- oder Landesgeschäftsstelle mit,
um eine schnelle Kommunikation und zuverlässige Erreichbarkeit für
satzungsgemäße Mitteilungen und Informationen über Maßnahmen zur
Erfüllung des Verbandszwecks zu gewährleisten.
2.(4) Jedes Mitglied zahlt einen Mitgliedsbeitrag. Dies ist in der Regel 1 % des Nettoeinkommens aber min. 10 Euro bei Einkommenssteuerpflichtigen bzw. min. 5
3.(5) Beitragsreduzierungen sind nur im Einzelfall und aus gewichtigen
sozialen Gründen möglich. Sie bedürfen eines Beschlusses des zuständigen Organs
(6) Im Übrigen gelten die Regelungen der Landessatzung und der Beitrags- und
§ 43 Gliederung des Ortsverbandes
Der räumliche Geltungsbereich des Ortsverbandes deckt sich mit den administrativen und politischen Gliederungen des Stadtbezirks Saarbrücken Mitte. Ortsteilverbände können auf Beschluss der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von zwei Dritteln aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gegründet werden.(1) Der räumliche Geltungsbereich des Ortsverbandes deckt sich mit den administrativen und politischen Gliederungen des Stadtbezirks Saarbrücken Mitte.
§ 5 Organe des Ortsverbandes
1.(2) Die Organe des Ortsverbandes sind:
2. Ortsverbandsvorstand sowie alle zu bildenden Kommissionen sind zu mindestens 50 Prozent mit Frauen zu besetzen. Sollte keine Frau für einen den Frauen zustehenden Platz kandidieren oder gewählt werden, so kann an ihrer Stelle auch ein Mann kandidieren bzw. gewählt werden.
§ 64 Mitgliederversammlung
1.(1) Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge des Ortsverbandsvorstandes, der Mitglieder, der Ortsteilverbände,anerkannten Arbeitsgemeinschaften sowie über InitiativanträgeDringlichkeitsanträge. Ihr obliegt die Beschlussfassung über alle Satzungen und Ordnungen des Ortsverbandes.
2.(2) Die Mitgliederversammlung wählt den Ortsverbandsvorstand und die Delegierten des Ortsverbandes für die entsprechenden Vertreterversammlungen.
3.(3) Schließlich entscheidet sie über sämtliche Aufgaben des Ortsverbandes, die keinem anderen Organ übertragen sind. Insbesondere gehört hierzu die Aufstellung
4.(4) Die Mitgliederversammlung wird mindestens zweimal jährlich vom Ortsverbandsvorstand einberufen. Sie ist auf Antrag von mindestens drei Vorstandsmitgliedern oder 10 Prozent der Mitglieder vom Vorstand einzuberufen, wenn die Antragsteller dies unter Angabe einer Tagesordnung beantragen.
(5) Die Mitgliederversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
(6) Die Mitgliederversammlung tagt grundsätzlich ö ffentlich , solange der
Ortsverbandvsorstand keine abweichende Regelung trifft. Auf Antrag stimmt die
Mitgliederversammlung in der Sitzung über die Öffentlichkeit der Versammlung
ab.
5.(7) Mitgliederversammlungen sind mit einer Einladungsfrist von mindestens zweivier Wochen unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung und den einzuhaltenden
6.(8) Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens zehn Prozent der anwesenden stimmberechtigen Ortsverbandsmitglieder beschlussfähig.
7.(9) Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln aller anwesenden
8.(10) Anträge können von stimmberechtigten Ortsverbandsmitgliedern, Ortsteilverbänden,O dem Ortsverbandsvorstand und anerkannten Arbeitsgemeinschaften an die Versammlung gestellt werden. Diese Anträge müssen spätestens am siebten Werktag
gestellt werden. Eine digitale Einreichung ist möglich.9. Initiativanträge(11) Dringlichkeitsanträge sind solche Anträge, die nicht innerhalb der Fristen eingegangen sind. Sie bedürfen zu ihrer Behandlung in der Mitgliederversammlung
§ 75 Ortsverbandsvorstand
1. Der Ortsverbandsvorstand bestimmt die Politik des Ortsverbandes zwischen den Mitgliederversammlungen maßgebend. Er wird durch die beiden Vorsitzenden nach außen vertreten. Der Ortsverbandsvorstand führt die Geschäfte des Ortsverbandes nach Gesetz und Satzung und verwaltet die Finanzen in eigener Verantwortung.(1) Der Ortsverbandsvorstand bestimmt die Politik des Ortsverbandes zwischen den Mitgliederversammlungen maßgebend. Er wird durch die beiden Sprecher:innen nach außen vertreten.
2a) Der Ortsverbandsvorstand führt die Geschäfte des Ortsverbandes nach Gesetz und Satzung und verwaltet die Finanzen in eigener Verantwortung.
b) Der Ortsverbandsvorstand ist Arbeitgeber der Beschäftigten des
Ortsverbandes
c) Die beiden Sprecher:innen des Ortsverbandsvorstandes können den
Ortsverband in allen Rechtsgeschäften vertreten. Die Vollmacht ist begrenzt
auf die Dauer der Amtszeit. Sie kann jederzeit durch Beschluss des
Ortsverbandsvorstandes rückgängig gemacht werden.(2) Der Ortsverbandsvorstand wird gewählt von der Mitgliederversammlung. Er besteht aus:
einer Sprecherin und einem Sprecher als Vorsitzende
einer Schatzmeisterin bzw. einem Schatzmeister
als stellvertretende Vorsitzende bzw. stellvertretender Vorsitzender
Beisitzerinnen bzw. Beisitzern
Über die Zahl der Beisitzerinnen und Beisitzer entscheidet die Mitgliederversammlung.
3(3) Sowohl die Vorstandsplätze als Ganzes als auch die beiden Plätze der
Vorsitzenden und die beiden Plätze der stellvertretenden Vorsitzenden werden
nach dem Frauenstatut mindestens zur Hälfte mit Frauen besetzt.[Leerzeichen]
(4) Alle Gewählten bilden den Vorstand. Die Geschäfte des Ortsverbandes führt der geschäftsführende Vorstand bestehend aus Sprecherin, SprecherVorsitzenden, stellvertenden Vorsitzenden und Schatzmeisterin bzw. Schatzmeister:in.
4.(5) Die Amtszeit der Mitglieder im Ortsverbandsvorstand beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl in den Vorstand ist möglich. Scheiden einzelne Vorstandsmitglieder
5.(6) Die Wahl in den Ortsverbandsvorstand schließt die gleichzeitige Wahrnehmung von Mandaten und anderen Parteiämtern nicht aus.6
(7) Die Vorstandssitzungen sind grundsätzlich mitgliederöffentlich. Die
Öffentlichkeit ist jedoch insbesondere auszuschließen:
• bei der Behandlung von Personalangelegenheiten,
• bei der Behandlung von Mitgliederdaten,
• bei der Behandlung von Vertragsentwürfen bzw. Änderungsentwürfen zu
bestehenden Verträgen,
• bei der Behandlung der Ergebnisse von angestellten Preisvergleichen,
• bei der Behandlung von Grundstücks- und Immobilienangelegenheiten (auch
Mietverträgen),
• bei der Behandlung von Schlichtungsverfahren nach
Landesschiedsgerichtsordnung
Der Ausschluss der Öffentlichkeit ist schriftlich zu begründen.
(8) Ort und Zeit der Vorstandssitzungen sind dem Ortsverband in geeigneter
Weise bekannt zu geben. Über Sitzungen des Ortsverbandvorstandes sind
Beschlussprotokolle zu führen. Diese sind auf Verlangen den Mitgliedern des
Ortsverbandes auszuhändigen.
(9) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und macht diese den
Mitgliedern in geeigneter Weise bekannt.
(10) Der Ortsverbandsvorstand bzw. einzelne Mitglieder des Ortsverbandvorstandes sind jederzeit abwählbar durch die Wahl eines neuen Mitgliedes in den Ortsverbandsvorstand. Diese Form derEine Abwahl kann nicht Gegenstand eines InitiativantragesDringlichkeitsantrages sein.
7.(11) Der Ortsverbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder anwesend ist.
(12) Der Ortsverbandsvorstand kann Arbeitsgemeinschaften anerkennen und
auflösen. Näheres legt das AG-Statut des Ortsverbandes fest.
§ 8 Rechnungsprüfer/innen
§ 6 Finanzen
(1) Die Schatzmeister:in verwaltet die Finanzen des Ortsverbandes und ist für die
ordnungsgemäße Rechnungslegung gemäß Parteiengesetz verantwortlich.
(2) Die Schatzmeister:in legt dem Ortsverbandsvorstand jährlich einen
Haushaltsplan vor, den der Ortsverbandsvorstand nach Beschlussfassung
wiederum der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorlegt. Bis zu
einem entsprechenden Beschluss der Mitgliederversammlung kann vom
Vorstand im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung pro Monat ein Zwölftel
des letzten Jahresbudgets verausgabt werden.
(3) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer*innen und zwei Vertreter*innen, deren Amtszeit zwei Jahre beträgt.
(4) Die Rechnungsprüfer:innen prüfen den jährlichen Haushaltsabschluss und
legen der Mitgliederversammlung einen Rechnungsprüfungsbericht vor.
§ 97 Wahlen
§ 108 Urabstimmung
§ 119 Haftung und Vermögen
§ 12 Arbeitgeber
Der Ortsverbandsvorstand ist Arbeitgeber der Beschäftigten des Ortsverbandes.
§ 13 Rechtsgeschäfte
Sprecherin und Sprecher des Ortsverbandsvorstandes können den Ortsverband in allen Rechtsgeschäften vertreten.
Die Vollmacht ist begrenzt auf die Dauer der Amtszeit. Sie kann jederzeit durch Beschluss des Ortsverbandsvorstandes rückgängig gemacht werden.
§ 1410 Auflösung
§ 1511 Inkrafttreten und Wirksamkeit
Änderungen beschlossen von den Mitgliedern des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ortsverbandes Saarbrücken-Mitte bei der Mitgliederversammlung am 07.05.2026
Satzung des BÜNDNIS´90 / DIE GRÜNEN Ortsverbandes Saarbrücken Mitte
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
(1)
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sind eine politische Partei im Sinne des Parteiengesetzes
mit Sitz in Berlin. Ihr Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf die Bundesrepublik
Deutschland. Der Ortsverband Saarbrücken-Mitte von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist ein
Gebietsverband im Sinne des § 4 Abs. 2 Parteiengesetz mit Sitz in Saarbrücken.
Sein Tätigkeitsbereich ist der Bezirk Mitte der Landeshauptstadt Saarbrücken.
(2) Die Satzungen des Landesverbandes Saar und des Bundesverbandes
einschließlich Frauenstatut und Vielfaltsstatut sind für den Ortsverband
verbindlich und finden sinngemäß Anwendung. Davon abweichende
Regelungen sind, soweit zulässig, nur durch die Satzung und die
Geschäftsordnung des Ortsverbandes möglich.
§ 2 Mitgliedschaft
(1)
Für die Aufnahme als Mitglied und die Beendigung der Mitgliedschaft, die Rechte
und Pflichten der Mitglieder sowie für Ordnungsmaßnahmen gelten die
einschlägigen Bestimmungen der Landessatzung (in der jeweils geltenden Fassung).
§ 3 Rechte und Pflichtender Mitglieder
1.(2) Jedes Mitglied hat das Recht und die Aufgabe, an der politischen
Willensbildung der Partei im Rahmen der Satzung mitzuwirken, insbesondere durch
die Ausführung des passiven und aktiven Wahlrechts innerhalb der Partei, durch
die Teilnahme an Mitgliederversammlungen auf Orts- und Kreisverbandsebene sowie
an Landesversammlungen durch Beteiligung an Aussprachen, Abstimmungen und
Stellung von Anträgen.
(3) Jedes Mitglied gibt bei Eintritt in der Regel eine gültige E-Mail-Adresse an und
teilt spätere Änderungen unverzüglich der Orts- oder Landesgeschäftsstelle mit,
um eine schnelle Kommunikation und zuverlässige Erreichbarkeit für
satzungsgemäße Mitteilungen und Informationen über Maßnahmen zur
Erfüllung des Verbandszwecks zu gewährleisten.
2.(4) Jedes Mitglied zahlt einen Mitgliedsbeitrag. Dies ist in der Regel 1 % des
Nettoeinkommens aber min. 10 Euro bei Einkommenssteuerpflichtigen bzw. min. 5
Euro ermäßigter Beitrag ohne steuerpflichtiges Einkommen. Der Mitgliedsbeitrag
ist an den Landesverband zu zahlen. Hierzu soll das Mitglied dem Landesverband
eine Einzugsermächtigung (monatlich bzw. viertel-, halb- oder ganzjährlich
im Voraus) erteilen.
3.(5) Beitragsreduzierungen sind nur im Einzelfall und aus gewichtigen
sozialen Gründen möglich. Sie bedürfen eines Beschlusses des zuständigen Organs
des jeweiligen Ortsverbandes, der von diesem unverzüglich an die
Landesgeschäfts-
stelle zu melden ist.
(6)
Im Übrigen gelten die Regelungen der Landessatzung und der Beitrags- und
Kassenordnung des Landesverbandes.
§ 43 Gliederung des Ortsverbandes
(1) Der räumliche Geltungsbereich des Ortsverbandes deckt sich mit den administrativen und politischen Gliederungen des Stadtbezirks Saarbrücken Mitte.
Der räumliche Geltungsbereich des Ortsverbandes deckt sich mit den
administrativen und politischen Gliederungen des Stadtbezirks Saarbrücken Mitte.
Ortsteilverbände können auf Beschluss der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit
von zwei Dritteln aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gegründet
werden.
§ 5 Organe des Ortsverbandes
1.(2) Die Organe des Ortsverbandes sind:
die Mitgliederversammlung
der Ortsverbandsvorstand
2. Ortsverbandsvorstand sowie alle zu bildenden Kommissionen sind zu mindestens
50 Prozent mit Frauen zu besetzen. Sollte keine Frau für einen den Frauen
zustehenden Platz kandidieren oder gewählt werden, so kann an ihrer Stelle auch
ein Mann kandidieren bzw. gewählt werden.
§ 64 Mitgliederversammlung
1.(1) Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge des
Ortsverbandsvorstandes, der Mitglieder, der Ortsteilverbände,anerkannten
Arbeitsgemeinschaften sowie über InitiativanträgeDringlichkeitsanträge. Ihr obliegt die
Beschlussfassung über alle Satzungen und Ordnungen des Ortsverbandes.
2.(2) Die Mitgliederversammlung wählt den Ortsverbandsvorstand und die Delegierten
des Ortsverbandes für die entsprechenden Vertreterversammlungen.
3.(3) Schließlich entscheidet sie über sämtliche Aufgaben des Ortsverbandes, die
keinem anderen Organ übertragen sind. Insbesondere gehört hierzu die Aufstellung
der Kandidat*innenlisten zu Kommunalwahlen.
4.(4) Die Mitgliederversammlung wird mindestens zweimal jährlich vom
Ortsverbandsvorstand einberufen. Sie ist auf Antrag von mindestens drei
Vorstandsmitgliedern oder 10 Prozent der Mitglieder vom Vorstand einzuberufen,
wenn die Antragsteller dies unter Angabe einer Tagesordnung beantragen.
(5) Die Mitgliederversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
(6) Die Mitgliederversammlung tagt grundsätzlich ö ffentlich , solange der
Ortsverbandvsorstand keine abweichende Regelung trifft. Auf Antrag stimmt die
Mitgliederversammlung in der Sitzung über die Öffentlichkeit der Versammlung
ab.
5.(7) Mitgliederversammlungen sind mit einer Einladungsfrist von mindestens zweivier
Wochen unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung und den einzuhaltenden
Antragsfristen einzuberufen. Bei besonderer Dringlichkeit kann die
Einladungsfrist auf eine Woche (Datum des Poststempels) verkürzt werden. Die
Einladung erfolgt per E-Mail an die zuletzt bekannte Adresse und durch
Ankündigung auf der Webseite des
Ortsverbandes. Mitglieder, die keine E-Mail- Adresse angegeben haben, werden
postalisch eingeladen.
6.(8) Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens zehn Prozent der anwesenden
stimmberechtigen Ortsverbandsmitglieder beschlussfähig.
7.(9) Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit gefasst. Für
Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln aller anwesenden
stimmberechtigen Mitglieder erforderlich.
8.(10) Anträge können von stimmberechtigten Ortsverbandsmitgliedern, Ortsteilverbänden,O dem Ortsverbandsvorstand und anerkannten Arbeitsgemeinschaften an die
Versammlung gestellt werden. Diese Anträge müssen spätestens am siebten Werktag
vor der Mitgliederversammlung in Schriftform an den Ortsverbandsvorstand
gestellt werden. Eine digitale Einreichung ist möglich.9. Initiativanträge(11) Dringlichkeitsanträge sind solche Anträge, die nicht innerhalb der Fristen
eingegangen sind. Sie bedürfen zu ihrer Behandlung in der Mitgliederversammlung
der Zustimmung der einfachen Mehrheit.
§ 75 Ortsverbandsvorstand
(1) Der Ortsverbandsvorstand bestimmt die Politik des Ortsverbandes zwischen den Mitgliederversammlungen maßgebend. Er wird durch die beiden Sprecher:innen nach außen vertreten.
1. Der Ortsverbandsvorstand bestimmt die Politik des Ortsverbandes zwischen den
Mitgliederversammlungen maßgebend. Er wird durch die beiden Vorsitzenden nach
außen vertreten. Der Ortsverbandsvorstand führt die Geschäfte des Ortsverbandes
nach Gesetz und Satzung und verwaltet die Finanzen in eigener Verantwortung.
2a) Der Ortsverbandsvorstand führt die Geschäfte des Ortsverbandes nach Gesetz und Satzung und verwaltet die Finanzen in eigener Verantwortung.
b) Der Ortsverbandsvorstand ist Arbeitgeber der Beschäftigten des
Ortsverbandes
c) Die beiden Sprecher:innen des Ortsverbandsvorstandes können den
Ortsverband in allen Rechtsgeschäften vertreten. Die Vollmacht ist begrenzt
auf die Dauer der Amtszeit. Sie kann jederzeit durch Beschluss des
Ortsverbandsvorstandes rückgängig gemacht werden.(2) Der Ortsverbandsvorstand wird gewählt von der Mitgliederversammlung. Er
besteht aus:
einer Sprecherin und einem Sprecher als Vorsitzende
einer Schatzmeisterin bzw. einem Schatzmeister
als stellvertretende Vorsitzende bzw. stellvertretender Vorsitzender
Beisitzerinnen bzw. Beisitzern
Über die Zahl der Beisitzerinnen und Beisitzer entscheidet die
Mitgliederversammlung.
3(3) Sowohl die Vorstandsplätze als Ganzes als auch die beiden Plätze der
Vorsitzenden und die beiden Plätze der stellvertretenden Vorsitzenden werden
nach dem Frauenstatut mindestens zur Hälfte mit Frauen besetzt.
(4) Alle Gewählten bilden den Vorstand. Die Geschäfte des Ortsverbandes führt der
geschäftsführende Vorstand bestehend aus Sprecherin, SprecherVorsitzenden, stellvertenden Vorsitzenden und Schatzmeister:in.
Schatzmeisterin bzw.
4.(5) Die Amtszeit der Mitglieder im Ortsverbandsvorstand beträgt zwei Jahre. Die
Wiederwahl in den Vorstand ist möglich. Scheiden einzelne Vorstandsmitglieder
vor Ablauf ihrer Amtsperiode aus dem Vorstand aus, so werden die Nachfolgenden
für den Rest der Amtsperiode gewählt.
5.(6) Die Wahl in den Ortsverbandsvorstand schließt die gleichzeitige Wahrnehmung
von Mandaten und anderen Parteiämtern nicht aus.
6
(7) Die Vorstandssitzungen sind grundsätzlich mitgliederöffentlich. Die
Öffentlichkeit ist jedoch insbesondere auszuschließen:
• bei der Behandlung von Personalangelegenheiten,
• bei der Behandlung von Mitgliederdaten,
• bei der Behandlung von Vertragsentwürfen bzw. Änderungsentwürfen zu
bestehenden Verträgen,
• bei der Behandlung der Ergebnisse von angestellten Preisvergleichen,
• bei der Behandlung von Grundstücks- und Immobilienangelegenheiten (auch
Mietverträgen),
• bei der Behandlung von Schlichtungsverfahren nach
Landesschiedsgerichtsordnung
Der Ausschluss der Öffentlichkeit ist schriftlich zu begründen.
(8) Ort und Zeit der Vorstandssitzungen sind dem Ortsverband in geeigneter
Weise bekannt zu geben. Über Sitzungen des Ortsverbandvorstandes sind
Beschlussprotokolle zu führen. Diese sind auf Verlangen den Mitgliedern des
Ortsverbandes auszuhändigen.
(9) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und macht diese den
Mitgliedern in geeigneter Weise bekannt.
(10) Der Ortsverbandsvorstand bzw. einzelne Mitglieder des Ortsverbandvorstandes
sind jederzeit abwählbar durch die Wahl eines neuen Mitgliedes in den
Ortsverbandsvorstand. Diese Form derEine Abwahl kann nicht Gegenstand eines InitiativantragesDringlichkeitsantrages sein.
7.(11) Der Ortsverbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der gewählten
Vorstandsmitglieder anwesend ist.
(12) Der Ortsverbandsvorstand kann Arbeitsgemeinschaften anerkennen und
auflösen. Näheres legt das AG-Statut des Ortsverbandes fest.
§ 8 Rechnungsprüfer/innen
§ 6 Finanzen
(1) Die Schatzmeister:in verwaltet die Finanzen des Ortsverbandes und ist für die
ordnungsgemäße Rechnungslegung gemäß Parteiengesetz verantwortlich.
(2) Die Schatzmeister:in legt dem Ortsverbandsvorstand jährlich einen
Haushaltsplan vor, den der Ortsverbandsvorstand nach Beschlussfassung
wiederum der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorlegt. Bis zu
einem entsprechenden Beschluss der Mitgliederversammlung kann vom
Vorstand im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung pro Monat ein Zwölftel
des letzten Jahresbudgets verausgabt werden.
(3)
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer*innen und zwei
Vertreter*innen, deren Amtszeit zwei Jahre beträgt.
(4) Die Rechnungsprüfer:innen prüfen den jährlichen Haushaltsabschluss und
legen der Mitgliederversammlung einen Rechnungsprüfungsbericht vor.
§ 97 Wahlen
1. Die Wahlen der Mitglieder des Ortsverbandsvorstandes, der Kandidat*innen für
die Parlamente sowie der Delegierten zu Vertreterversammlungen sind jeweils
geheim vorzunehmen. Bei allen übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn
sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt.
2. In den Ortsverbandsvorstand ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der
abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Bei einem erforderlichen zweiten
Wahlgang ist diejenige bzw. derjenige gewählt, die bzw. der die Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Bei erneuter Stimmengleichheit findet
eine Stichwahl statt.
3. Wahlen in gleiche Ämter können auf Antrag in einem Wahlgang gewählt werden.
§ 108 Urabstimmung
1. Auf Antrag eines Drittels der Mitglieder des Ortsverbandes findet eine
Urabstimmung über Programmfragen oder Satzungsänderungen statt.
2. Die Zuständigkeit für ihre Durchführung liegt beim Ortsverbandsvorstand.
§ 119 Haftung und Vermögen
1. Kein Ortsverband ist berechtigt, finanzielle Verpflichtungen einzugehen, für
die eine Deckung aufgrund seines Kassen- und Kontenstandes nicht vorhanden ist.
Dies gilt nicht für Kredite und Darlehen, die bei einer Gliederung der Partei
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN aufgenommen wurden.
2. Für vom Vorstand nicht genehmigte Rechtsgeschäfte haftet persönlich, wer sie
veranlasst hat.
§ 12 Arbeitgeber
Der Ortsverbandsvorstand ist Arbeitgeber der Beschäftigten des Ortsverbandes.
§ 13 Rechtsgeschäfte
Sprecherin und Sprecher des Ortsverbandsvorstandes können den Ortsverband in
allen Rechtsgeschäften vertreten.
Die Vollmacht ist begrenzt auf die Dauer der Amtszeit. Sie kann jederzeit durch
Beschluss des Ortsverbandsvorstandes rückgängig gemacht werden.
§ 1410 Auflösung
1. Über die Auflösung des Ortsverbandes entscheidet die Urabstimmung mit Zwei-
Drittel-Mehrheit. Der Antrag zu einer solchen Urabstimmung kann nur von der
Mitgliederversammlung gestellt werden.
2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, wird das Vermögen
des Ortsverbandes an anerkannte Umweltverbände überwiesen.
§ 1511 Inkrafttreten und Wirksamkeit
Änderungen beschlossen von den Mitgliedern des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ortsverbandes Saarbrücken-Mitte bei der Mitgliederversammlung am 07.05.2026
Änderungen beschlossen von den Mitgliedern des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Ortsverbandes Saarbrücken-Mitte bei der Mitgliederversammlung am 30.10.2025
Änderungen beschlossen von den Mitgliedern des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Ortsverbandes Saarbrücken-Mitte bei der Mitgliederversammlung am 03.07.2022
Diese Satzung wurde beschlossen von der Mitgliederversammlung des BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN Ortsverbandes Saarbrücken-Mitte am 18.05.2016
Änderungen treten nach der Verabschiedung in Kraft.
Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung, aus welchen Gründen
auch immer, unwirksam sein bzw. werden oder Lücken enthalten, so bleibt die
Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle einer
unwirksamen oder lückenhaften Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als
beschlossen, die dem von der Gesamtkonzeption her Gewollten am nächsten kommt.
Hilfsweise gilt eine vergleichbare Bestimmung, die in der Satzung des Landes-
und/oder Bundesverbandes enthalten ist, entsprechend.
(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sind eine politische Partei im Sinne des Parteiengesetzes
Gebietsverband im Sinne des § 4 Abs. 2 Parteiengesetz mit Sitz in Saarbrücken. Sein Tätigkeitsbereich ist der Bezirk Mitte der Landeshauptstadt Saarbrücken.
(2) Die Satzungen des Landesverbandes Saar und des Bundesverbandes
einschließlich Frauenstatut und Vielfaltsstatut sind für den Ortsverband
verbindlich und finden sinngemäß Anwendung. Davon abweichende
Regelungen sind, soweit zulässig, nur durch die Satzung und die
Geschäftsordnung des Ortsverbandes möglich.
(1) Für die Aufnahme als Mitglied und die Beendigung der Mitgliedschaft, die Rechte
§ 3 Rechte und Pflichtender Mitglieder
1.(2) Jedes Mitglied hat das Recht und die Aufgabe, an der politischen Willensbildung der Partei im Rahmen der Satzung mitzuwirken, insbesondere durch
an Landesversammlungen durch Beteiligung an Aussprachen, Abstimmungen und Stellung von Anträgen.
(3) Jedes Mitglied gibt bei Eintritt in der Regel eine gültige E-Mail-Adresse an und
teilt spätere Änderungen unverzüglich der Orts- oder Landesgeschäftsstelle mit,
um eine schnelle Kommunikation und zuverlässige Erreichbarkeit für
satzungsgemäße Mitteilungen und Informationen über Maßnahmen zur
Erfüllung des Verbandszwecks zu gewährleisten.
2.(4) Jedes Mitglied zahlt einen Mitgliedsbeitrag. Dies ist in der Regel 1 % des Nettoeinkommens aber min. 10 Euro bei Einkommenssteuerpflichtigen bzw. min. 5
3.(5) Beitragsreduzierungen sind nur im Einzelfall und aus gewichtigen
sozialen Gründen möglich. Sie bedürfen eines Beschlusses des zuständigen Organs
(6) Im Übrigen gelten die Regelungen der Landessatzung und der Beitrags- und
§ 43 Gliederung des Ortsverbandes
Der räumliche Geltungsbereich des Ortsverbandes deckt sich mit den administrativen und politischen Gliederungen des Stadtbezirks Saarbrücken Mitte. Ortsteilverbände können auf Beschluss der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von zwei Dritteln aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gegründet werden.(1) Der räumliche Geltungsbereich des Ortsverbandes deckt sich mit den administrativen und politischen Gliederungen des Stadtbezirks Saarbrücken Mitte.
§ 5 Organe des Ortsverbandes
1.(2) Die Organe des Ortsverbandes sind:
2. Ortsverbandsvorstand sowie alle zu bildenden Kommissionen sind zu mindestens 50 Prozent mit Frauen zu besetzen. Sollte keine Frau für einen den Frauen zustehenden Platz kandidieren oder gewählt werden, so kann an ihrer Stelle auch ein Mann kandidieren bzw. gewählt werden.
§ 64 Mitgliederversammlung
1.(1) Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge des Ortsverbandsvorstandes, der Mitglieder, der Ortsteilverbände,anerkannten Arbeitsgemeinschaften sowie über InitiativanträgeDringlichkeitsanträge. Ihr obliegt die Beschlussfassung über alle Satzungen und Ordnungen des Ortsverbandes.
2.(2) Die Mitgliederversammlung wählt den Ortsverbandsvorstand und die Delegierten des Ortsverbandes für die entsprechenden Vertreterversammlungen.
3.(3) Schließlich entscheidet sie über sämtliche Aufgaben des Ortsverbandes, die keinem anderen Organ übertragen sind. Insbesondere gehört hierzu die Aufstellung
4.(4) Die Mitgliederversammlung wird mindestens zweimal jährlich vom Ortsverbandsvorstand einberufen. Sie ist auf Antrag von mindestens drei Vorstandsmitgliedern oder 10 Prozent der Mitglieder vom Vorstand einzuberufen, wenn die Antragsteller dies unter Angabe einer Tagesordnung beantragen.
(5) Die Mitgliederversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
(6) Die Mitgliederversammlung tagt grundsätzlich ö ffentlich , solange der
Ortsverbandvsorstand keine abweichende Regelung trifft. Auf Antrag stimmt die
Mitgliederversammlung in der Sitzung über die Öffentlichkeit der Versammlung
ab.
5.(7) Mitgliederversammlungen sind mit einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung und den einzuhaltenden
6.(8) Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens zehn Prozent der anwesenden stimmberechtigen Ortsverbandsmitglieder beschlussfähig.
7.(9) Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln aller anwesenden
8.(10) Anträge können von stimmberechtigten Ortsverbandsmitgliedern, Ortsteilverbänden,O dem Ortsverbandsvorstand und anerkannten Arbeitsgemeinschaften an die Versammlung gestellt werden. Diese Anträge müssen spätestens am siebten Werktag
gestellt werden. Eine digitale Einreichung ist möglich.9. Initiativanträge(11) Dringlichkeitsanträge sind solche Anträge, die nicht innerhalb der Fristen eingegangen sind. Sie bedürfen zu ihrer Behandlung in der Mitgliederversammlung
§ 75 Ortsverbandsvorstand
1. Der Ortsverbandsvorstand bestimmt die Politik des Ortsverbandes zwischen den Mitgliederversammlungen maßgebend. Er wird durch die beiden Vorsitzenden nach außen vertreten. Der Ortsverbandsvorstand führt die Geschäfte des Ortsverbandes nach Gesetz und Satzung und verwaltet die Finanzen in eigener Verantwortung.(1) Der Ortsverbandsvorstand bestimmt die Politik des Ortsverbandes zwischen den Mitgliederversammlungen maßgebend. Er wird durch die beiden Sprecher:innen nach außen vertreten.
2a) Der Ortsverbandsvorstand führt die Geschäfte des Ortsverbandes nach Gesetz und Satzung und verwaltet die Finanzen in eigener Verantwortung.
b) Der Ortsverbandsvorstand ist Arbeitgeber der Beschäftigten des
Ortsverbandes
c) Die beiden Sprecher:innen des Ortsverbandsvorstandes können den
Ortsverband in allen Rechtsgeschäften vertreten. Die Vollmacht ist begrenzt
auf die Dauer der Amtszeit. Sie kann jederzeit durch Beschluss des
Ortsverbandsvorstandes rückgängig gemacht werden.(2) Der Ortsverbandsvorstand wird gewählt von der Mitgliederversammlung. Er besteht aus:
einer Sprecherin und einem Sprecher als Vorsitzende
einer Schatzmeisterin bzw. einem Schatzmeister
als stellvertretende Vorsitzende bzw. stellvertretender Vorsitzender
Beisitzerinnen bzw. Beisitzern
Über die Zahl der Beisitzerinnen und Beisitzer entscheidet die Mitgliederversammlung.
3(3) Sowohl die Vorstandsplätze als Ganzes als auch die beiden Plätze der
Vorsitzenden und die beiden Plätze der stellvertretenden Vorsitzenden werden
nach dem Frauenstatut mindestens zur Hälfte mit Frauen besetzt.[Leerzeichen]
(4) Alle Gewählten bilden den Vorstand. Die Geschäfte des Ortsverbandes führt der geschäftsführende Vorstand bestehend aus Sprecherin, SprecherVorsitzenden, stellvertenden Vorsitzenden und Schatzmeisterin bzw. Schatzmeister:in.
4.(5) Die Amtszeit der Mitglieder im Ortsverbandsvorstand beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl in den Vorstand ist möglich. Scheiden einzelne Vorstandsmitglieder
5.(6) Die Wahl in den Ortsverbandsvorstand schließt die gleichzeitige Wahrnehmung von Mandaten und anderen Parteiämtern nicht aus.6
(7) Die Vorstandssitzungen sind grundsätzlich mitgliederöffentlich. Die
Öffentlichkeit ist jedoch insbesondere auszuschließen:
• bei der Behandlung von Personalangelegenheiten,
• bei der Behandlung von Mitgliederdaten,
• bei der Behandlung von Vertragsentwürfen bzw. Änderungsentwürfen zu
bestehenden Verträgen,
• bei der Behandlung der Ergebnisse von angestellten Preisvergleichen,
• bei der Behandlung von Grundstücks- und Immobilienangelegenheiten (auch
Mietverträgen),
• bei der Behandlung von Schlichtungsverfahren nach
Landesschiedsgerichtsordnung
Der Ausschluss der Öffentlichkeit ist schriftlich zu begründen.
(8) Ort und Zeit der Vorstandssitzungen sind dem Ortsverband in geeigneter
Weise bekannt zu geben. Über Sitzungen des Ortsverbandvorstandes sind
Beschlussprotokolle zu führen. Diese sind auf Verlangen den Mitgliedern des
Ortsverbandes auszuhändigen.
(9) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und macht diese den
Mitgliedern in geeigneter Weise bekannt.
(10) Der Ortsverbandsvorstand bzw. einzelne Mitglieder des Ortsverbandvorstandes sind jederzeit abwählbar durch die Wahl eines neuen Mitgliedes in den Ortsverbandsvorstand. Diese Form derEine Abwahl kann nicht Gegenstand eines InitiativantragesDringlichkeitsantrages sein.
7.(11) Der Ortsverbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder anwesend ist.
(12) Der Ortsverbandsvorstand kann Arbeitsgemeinschaften anerkennen und
auflösen. Näheres legt das AG-Statut des Ortsverbandes fest.
§ 8 Rechnungsprüfer/innen
§ 6 Finanzen
(1) Die Schatzmeister:in verwaltet die Finanzen des Ortsverbandes und ist für die
ordnungsgemäße Rechnungslegung gemäß Parteiengesetz verantwortlich.
(2) Die Schatzmeister:in legt dem Ortsverbandsvorstand jährlich einen
Haushaltsplan vor, den der Ortsverbandsvorstand nach Beschlussfassung
wiederum der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorlegt. Bis zu
einem entsprechenden Beschluss der Mitgliederversammlung kann vom
Vorstand im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung pro Monat ein Zwölftel
des letzten Jahresbudgets verausgabt werden.
(3) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer*innen und zwei Vertreter*innen, deren Amtszeit zwei Jahre beträgt.
(4) Die Rechnungsprüfer:innen prüfen den jährlichen Haushaltsabschluss und
legen der Mitgliederversammlung einen Rechnungsprüfungsbericht vor.
§ 97 Wahlen
§ 108 Urabstimmung
§ 119 Haftung und Vermögen
§ 12 Arbeitgeber
Der Ortsverbandsvorstand ist Arbeitgeber der Beschäftigten des Ortsverbandes.
§ 13 Rechtsgeschäfte
Sprecherin und Sprecher des Ortsverbandsvorstandes können den Ortsverband in allen Rechtsgeschäften vertreten.
Die Vollmacht ist begrenzt auf die Dauer der Amtszeit. Sie kann jederzeit durch Beschluss des Ortsverbandsvorstandes rückgängig gemacht werden.
§ 1410 Auflösung
§ 1511 Inkrafttreten und Wirksamkeit
Änderungen beschlossen von den Mitgliedern des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ortsverbandes Saarbrücken-Mitte bei der Mitgliederversammlung am 07.05.2026
Satzung des BÜNDNIS´90 / DIE GRÜNEN Ortsverbandes Saarbrücken Mitte
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
(1)
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sind eine politische Partei im Sinne des Parteiengesetzes
mit Sitz in Berlin. Ihr Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf die Bundesrepublik
Deutschland. Der Ortsverband Saarbrücken-Mitte von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist ein
Gebietsverband im Sinne des § 4 Abs. 2 Parteiengesetz mit Sitz in Saarbrücken.
Sein Tätigkeitsbereich ist der Bezirk Mitte der Landeshauptstadt Saarbrücken.
(2) Die Satzungen des Landesverbandes Saar und des Bundesverbandes
einschließlich Frauenstatut und Vielfaltsstatut sind für den Ortsverband
verbindlich und finden sinngemäß Anwendung. Davon abweichende
Regelungen sind, soweit zulässig, nur durch die Satzung und die
Geschäftsordnung des Ortsverbandes möglich.
§ 2 Mitgliedschaft
(1)
Für die Aufnahme als Mitglied und die Beendigung der Mitgliedschaft, die Rechte
und Pflichten der Mitglieder sowie für Ordnungsmaßnahmen gelten die
einschlägigen Bestimmungen der Landessatzung (in der jeweils geltenden Fassung).
§ 3 Rechte und Pflichtender Mitglieder
1.(2) Jedes Mitglied hat das Recht und die Aufgabe, an der politischen
Willensbildung der Partei im Rahmen der Satzung mitzuwirken, insbesondere durch
die Ausführung des passiven und aktiven Wahlrechts innerhalb der Partei, durch
die Teilnahme an Mitgliederversammlungen auf Orts- und Kreisverbandsebene sowie
an Landesversammlungen durch Beteiligung an Aussprachen, Abstimmungen und
Stellung von Anträgen.
(3) Jedes Mitglied gibt bei Eintritt in der Regel eine gültige E-Mail-Adresse an und
teilt spätere Änderungen unverzüglich der Orts- oder Landesgeschäftsstelle mit,
um eine schnelle Kommunikation und zuverlässige Erreichbarkeit für
satzungsgemäße Mitteilungen und Informationen über Maßnahmen zur
Erfüllung des Verbandszwecks zu gewährleisten.
2.(4) Jedes Mitglied zahlt einen Mitgliedsbeitrag. Dies ist in der Regel 1 % des
Nettoeinkommens aber min. 10 Euro bei Einkommenssteuerpflichtigen bzw. min. 5
Euro ermäßigter Beitrag ohne steuerpflichtiges Einkommen. Der Mitgliedsbeitrag
ist an den Landesverband zu zahlen. Hierzu soll das Mitglied dem Landesverband
eine Einzugsermächtigung (monatlich bzw. viertel-, halb- oder ganzjährlich
im Voraus) erteilen.
3.(5) Beitragsreduzierungen sind nur im Einzelfall und aus gewichtigen
sozialen Gründen möglich. Sie bedürfen eines Beschlusses des zuständigen Organs
des jeweiligen Ortsverbandes, der von diesem unverzüglich an die
Landesgeschäfts-
stelle zu melden ist.
(6)
Im Übrigen gelten die Regelungen der Landessatzung und der Beitrags- und
Kassenordnung des Landesverbandes.
§ 43 Gliederung des Ortsverbandes
(1) Der räumliche Geltungsbereich des Ortsverbandes deckt sich mit den administrativen und politischen Gliederungen des Stadtbezirks Saarbrücken Mitte.
Der räumliche Geltungsbereich des Ortsverbandes deckt sich mit den
administrativen und politischen Gliederungen des Stadtbezirks Saarbrücken Mitte.
Ortsteilverbände können auf Beschluss der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit
von zwei Dritteln aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gegründet
werden.
§ 5 Organe des Ortsverbandes
1.(2) Die Organe des Ortsverbandes sind:
die Mitgliederversammlung
der Ortsverbandsvorstand
2. Ortsverbandsvorstand sowie alle zu bildenden Kommissionen sind zu mindestens
50 Prozent mit Frauen zu besetzen. Sollte keine Frau für einen den Frauen
zustehenden Platz kandidieren oder gewählt werden, so kann an ihrer Stelle auch
ein Mann kandidieren bzw. gewählt werden.
§ 64 Mitgliederversammlung
1.(1) Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge des
Ortsverbandsvorstandes, der Mitglieder, der Ortsteilverbände,anerkannten
Arbeitsgemeinschaften sowie über InitiativanträgeDringlichkeitsanträge. Ihr obliegt die
Beschlussfassung über alle Satzungen und Ordnungen des Ortsverbandes.
2.(2) Die Mitgliederversammlung wählt den Ortsverbandsvorstand und die Delegierten
des Ortsverbandes für die entsprechenden Vertreterversammlungen.
3.(3) Schließlich entscheidet sie über sämtliche Aufgaben des Ortsverbandes, die
keinem anderen Organ übertragen sind. Insbesondere gehört hierzu die Aufstellung
der Kandidat*innenlisten zu Kommunalwahlen.
4.(4) Die Mitgliederversammlung wird mindestens zweimal jährlich vom
Ortsverbandsvorstand einberufen. Sie ist auf Antrag von mindestens drei
Vorstandsmitgliedern oder 10 Prozent der Mitglieder vom Vorstand einzuberufen,
wenn die Antragsteller dies unter Angabe einer Tagesordnung beantragen.
(5) Die Mitgliederversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
(6) Die Mitgliederversammlung tagt grundsätzlich ö ffentlich , solange der
Ortsverbandvsorstand keine abweichende Regelung trifft. Auf Antrag stimmt die
Mitgliederversammlung in der Sitzung über die Öffentlichkeit der Versammlung
ab.
5.(7) Mitgliederversammlungen sind mit einer Einladungsfrist von mindestens zwei
Wochen unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung und den einzuhaltenden
Antragsfristen einzuberufen. Bei besonderer Dringlichkeit kann die
Einladungsfrist auf eine Woche (Datum des Poststempels) verkürzt werden. Die
Einladung erfolgt per E-Mail an die zuletzt bekannte Adresse und durch
Ankündigung auf der Webseite des
Ortsverbandes. Mitglieder, die keine E-Mail- Adresse angegeben haben, werden
postalisch eingeladen.
6.(8) Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens zehn Prozent der anwesenden
stimmberechtigen Ortsverbandsmitglieder beschlussfähig.
7.(9) Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit gefasst. Für
Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln aller anwesenden
stimmberechtigen Mitglieder erforderlich.
8.(10) Anträge können von stimmberechtigten Ortsverbandsmitgliedern, Ortsteilverbänden,O dem Ortsverbandsvorstand und anerkannten Arbeitsgemeinschaften an die
Versammlung gestellt werden. Diese Anträge müssen spätestens am siebten Werktag
vor der Mitgliederversammlung in Schriftform an den Ortsverbandsvorstand
gestellt werden. Eine digitale Einreichung ist möglich.9. Initiativanträge(11) Dringlichkeitsanträge sind solche Anträge, die nicht innerhalb der Fristen
eingegangen sind. Sie bedürfen zu ihrer Behandlung in der Mitgliederversammlung
der Zustimmung der einfachen Mehrheit.
§ 75 Ortsverbandsvorstand
(1) Der Ortsverbandsvorstand bestimmt die Politik des Ortsverbandes zwischen den Mitgliederversammlungen maßgebend. Er wird durch die beiden Sprecher:innen nach außen vertreten.
1. Der Ortsverbandsvorstand bestimmt die Politik des Ortsverbandes zwischen den
Mitgliederversammlungen maßgebend. Er wird durch die beiden Vorsitzenden nach
außen vertreten. Der Ortsverbandsvorstand führt die Geschäfte des Ortsverbandes
nach Gesetz und Satzung und verwaltet die Finanzen in eigener Verantwortung.
2a) Der Ortsverbandsvorstand führt die Geschäfte des Ortsverbandes nach Gesetz und Satzung und verwaltet die Finanzen in eigener Verantwortung.
b) Der Ortsverbandsvorstand ist Arbeitgeber der Beschäftigten des
Ortsverbandes
c) Die beiden Sprecher:innen des Ortsverbandsvorstandes können den
Ortsverband in allen Rechtsgeschäften vertreten. Die Vollmacht ist begrenzt
auf die Dauer der Amtszeit. Sie kann jederzeit durch Beschluss des
Ortsverbandsvorstandes rückgängig gemacht werden.(2) Der Ortsverbandsvorstand wird gewählt von der Mitgliederversammlung. Er
besteht aus:
einer Sprecherin und einem Sprecher als Vorsitzende
einer Schatzmeisterin bzw. einem Schatzmeister
als stellvertretende Vorsitzende bzw. stellvertretender Vorsitzender
Beisitzerinnen bzw. Beisitzern
Über die Zahl der Beisitzerinnen und Beisitzer entscheidet die
Mitgliederversammlung.
3(3) Sowohl die Vorstandsplätze als Ganzes als auch die beiden Plätze der
Vorsitzenden und die beiden Plätze der stellvertretenden Vorsitzenden werden
nach dem Frauenstatut mindestens zur Hälfte mit Frauen besetzt.
(4) Alle Gewählten bilden den Vorstand. Die Geschäfte des Ortsverbandes führt der
geschäftsführende Vorstand bestehend aus Sprecherin, SprecherVorsitzenden, stellvertenden Vorsitzenden und Schatzmeister:in.
Schatzmeisterin bzw.
4.(5) Die Amtszeit der Mitglieder im Ortsverbandsvorstand beträgt zwei Jahre. Die
Wiederwahl in den Vorstand ist möglich. Scheiden einzelne Vorstandsmitglieder
vor Ablauf ihrer Amtsperiode aus dem Vorstand aus, so werden die Nachfolgenden
für den Rest der Amtsperiode gewählt.
5.(6) Die Wahl in den Ortsverbandsvorstand schließt die gleichzeitige Wahrnehmung
von Mandaten und anderen Parteiämtern nicht aus.
6
(7) Die Vorstandssitzungen sind grundsätzlich mitgliederöffentlich. Die
Öffentlichkeit ist jedoch insbesondere auszuschließen:
• bei der Behandlung von Personalangelegenheiten,
• bei der Behandlung von Mitgliederdaten,
• bei der Behandlung von Vertragsentwürfen bzw. Änderungsentwürfen zu
bestehenden Verträgen,
• bei der Behandlung der Ergebnisse von angestellten Preisvergleichen,
• bei der Behandlung von Grundstücks- und Immobilienangelegenheiten (auch
Mietverträgen),
• bei der Behandlung von Schlichtungsverfahren nach
Landesschiedsgerichtsordnung
Der Ausschluss der Öffentlichkeit ist schriftlich zu begründen.
(8) Ort und Zeit der Vorstandssitzungen sind dem Ortsverband in geeigneter
Weise bekannt zu geben. Über Sitzungen des Ortsverbandvorstandes sind
Beschlussprotokolle zu führen. Diese sind auf Verlangen den Mitgliedern des
Ortsverbandes auszuhändigen.
(9) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und macht diese den
Mitgliedern in geeigneter Weise bekannt.
(10) Der Ortsverbandsvorstand bzw. einzelne Mitglieder des Ortsverbandvorstandes
sind jederzeit abwählbar durch die Wahl eines neuen Mitgliedes in den
Ortsverbandsvorstand. Diese Form derEine Abwahl kann nicht Gegenstand eines InitiativantragesDringlichkeitsantrages sein.
7.(11) Der Ortsverbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der gewählten
Vorstandsmitglieder anwesend ist.
(12) Der Ortsverbandsvorstand kann Arbeitsgemeinschaften anerkennen und
auflösen. Näheres legt das AG-Statut des Ortsverbandes fest.
§ 8 Rechnungsprüfer/innen
§ 6 Finanzen
(1) Die Schatzmeister:in verwaltet die Finanzen des Ortsverbandes und ist für die
ordnungsgemäße Rechnungslegung gemäß Parteiengesetz verantwortlich.
(2) Die Schatzmeister:in legt dem Ortsverbandsvorstand jährlich einen
Haushaltsplan vor, den der Ortsverbandsvorstand nach Beschlussfassung
wiederum der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorlegt. Bis zu
einem entsprechenden Beschluss der Mitgliederversammlung kann vom
Vorstand im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung pro Monat ein Zwölftel
des letzten Jahresbudgets verausgabt werden.
(3)
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer*innen und zwei
Vertreter*innen, deren Amtszeit zwei Jahre beträgt.
(4) Die Rechnungsprüfer:innen prüfen den jährlichen Haushaltsabschluss und
legen der Mitgliederversammlung einen Rechnungsprüfungsbericht vor.
§ 97 Wahlen
1. Die Wahlen der Mitglieder des Ortsverbandsvorstandes, der Kandidat*innen für
die Parlamente sowie der Delegierten zu Vertreterversammlungen sind jeweils
geheim vorzunehmen. Bei allen übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn
sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt.
2. In den Ortsverbandsvorstand ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der
abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Bei einem erforderlichen zweiten
Wahlgang ist diejenige bzw. derjenige gewählt, die bzw. der die Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Bei erneuter Stimmengleichheit findet
eine Stichwahl statt.
3. Wahlen in gleiche Ämter können auf Antrag in einem Wahlgang gewählt werden.
§ 108 Urabstimmung
1. Auf Antrag eines Drittels der Mitglieder des Ortsverbandes findet eine
Urabstimmung über Programmfragen oder Satzungsänderungen statt.
2. Die Zuständigkeit für ihre Durchführung liegt beim Ortsverbandsvorstand.
§ 119 Haftung und Vermögen
1. Kein Ortsverband ist berechtigt, finanzielle Verpflichtungen einzugehen, für
die eine Deckung aufgrund seines Kassen- und Kontenstandes nicht vorhanden ist.
Dies gilt nicht für Kredite und Darlehen, die bei einer Gliederung der Partei
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN aufgenommen wurden.
2. Für vom Vorstand nicht genehmigte Rechtsgeschäfte haftet persönlich, wer sie
veranlasst hat.
§ 12 Arbeitgeber
Der Ortsverbandsvorstand ist Arbeitgeber der Beschäftigten des Ortsverbandes.
§ 13 Rechtsgeschäfte
Sprecherin und Sprecher des Ortsverbandsvorstandes können den Ortsverband in
allen Rechtsgeschäften vertreten.
Die Vollmacht ist begrenzt auf die Dauer der Amtszeit. Sie kann jederzeit durch
Beschluss des Ortsverbandsvorstandes rückgängig gemacht werden.
§ 1410 Auflösung
1. Über die Auflösung des Ortsverbandes entscheidet die Urabstimmung mit Zwei-
Drittel-Mehrheit. Der Antrag zu einer solchen Urabstimmung kann nur von der
Mitgliederversammlung gestellt werden.
2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, wird das Vermögen
des Ortsverbandes an anerkannte Umweltverbände überwiesen.
§ 1511 Inkrafttreten und Wirksamkeit
Änderungen beschlossen von den Mitgliedern des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ortsverbandes Saarbrücken-Mitte bei der Mitgliederversammlung am 07.05.2026
Änderungen beschlossen von den Mitgliedern des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Ortsverbandes Saarbrücken-Mitte bei der Mitgliederversammlung am 30.10.2025
Änderungen beschlossen von den Mitgliedern des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Ortsverbandes Saarbrücken-Mitte bei der Mitgliederversammlung am 03.07.2022
Diese Satzung wurde beschlossen von der Mitgliederversammlung des BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN Ortsverbandes Saarbrücken-Mitte am 18.05.2016
Änderungen treten nach der Verabschiedung in Kraft.
Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung, aus welchen Gründen
auch immer, unwirksam sein bzw. werden oder Lücken enthalten, so bleibt die
Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle einer
unwirksamen oder lückenhaften Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als
beschlossen, die dem von der Gesamtkonzeption her Gewollten am nächsten kommt.
Hilfsweise gilt eine vergleichbare Bestimmung, die in der Satzung des Landes-
und/oder Bundesverbandes enthalten ist, entsprechend.
erfolgt mündlich
- bessere Planbarkeit
- mehr Zeit für Anträge und ÄA