Geändert: § 10 (2) - Verteilung des verbleibenden Vermögens bei Auflösung des Ortsverbands.
Dieser Absatz ist in der aktuellen Fassung laut LGS nicht rechtens. Parteigelder müssen generell an die nächsthöhere Gliederung, bzw. an die Partei fließen. Zudem ist in der aktuellen Fassung unklar, welche(n) konkrete(n) Verein(e) das Vermögen erhalten würden.