| Veranstaltung: | Mitgliederversammlung OV-Mitte |
|---|---|
| Status: | Eingereicht |
| Eingereicht: | 22.04.2026, 11:59 |
Satzung OV Mitte
Satzungstext
Satzung des BÜNDNIS´90 / DIE GRÜNEN Ortsverbandes Saarbrücken Mitte
Satzung des BÜNDNIS´90 / DIE GRÜNEN Ortsverbandes Saarbrücken Mitte
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ortsverband Saarbrücken-Mitte – Satzung
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sind eine politische Partei im Sinne des Parteiengesetzes
mit Sitz in Berlin. Ihr Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf die Bundesrepublik
Deutschland. Der Ortsverband Saarbrücken-Mitte von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist ein
Gebietsverband im Sinne des § 4 Abs. 2 Parteiengesetz mit Sitz in Saarbrücken.
Sein Tätigkeitsbereich ist der Bezirk Mitte der Landeshauptstadt Saarbrücken.
(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sind eine politische Partei im Sinne des Parteiengesetzes mit Sitz in Berlin. Ihr Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf die Bundesrepublik Deutschland. Der Ortsverband Saarbrücken-Mitte von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist ein Gebietsverband im Sinne des § 4 Abs. 2 Parteiengesetz mit Sitz in Saarbrücken. Sein Tätigkeitsbereich ist der Bezirk Mitte der Landeshauptstadt Saarbrücken.
(2) Die Satzungen des Landesverbandes Saar und des Bundesverbandes
einschließlich Frauenstatut und Vielfaltsstatut sind für den Ortsverband
verbindlich und finden sinngemäß Anwendung. Davon abweichende
Regelungen sind, soweit zulässig, nur durch die Satzung und die
Geschäftsordnung des Ortsverbandes möglich.
(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sind eine politische Partei im Sinne des Parteiengesetzes mit Sitz in Berlin. Ihr Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf die Bundesrepublik Deutschland. Der Ortsverband Saarbrücken-Mitte von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist ein Gebietsverband im Sinne des § 4 Abs. 2 Parteiengesetz mit Sitz in Saarbrücken. Sein Tätigkeitsbereich ist der Bezirk Mitte der Landeshauptstadt Saarbrücken.
(2) Die Satzungen des Landesverbandes Saar und des Bundesverbandes
einschließlich Frauenstatut und Vielfaltsstatut sind für den Ortsverband
verbindlich und finden sinngemäß Anwendung. Davon abweichende
Regelungen sind, soweit zulässig, nur durch die Satzung und die
Geschäftsordnung des Ortsverbandes möglich.
(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sind eine politische Partei im Sinne des Parteiengesetzes mit Sitz in Berlin. Ihr Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf die Bundesrepublik Deutschland. Der Ortsverband Saarbrücken-Mitte von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist ein Gebietsverband im Sinne des § 4 Abs. 2 Parteiengesetz mit Sitz in Saarbrücken. Sein Tätigkeitsbereich ist der Bezirk Mitte der Landeshauptstadt Saarbrücken.
(2) Die Satzungen des Landesverbandes Saar und des Bundesverbandes
einschließlich Frauenstatut und Vielfaltsstatut sind für den Ortsverband
verbindlich und finden sinngemäß Anwendung. Davon abweichende
Regelungen sind, soweit zulässig, nur durch die Satzung und die
Geschäftsordnung des Ortsverbandes möglich.
(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sind eine politische Partei im Sinne des Parteiengesetzes mit Sitz in Berlin. Ihr Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf die Bundesrepublik Deutschland. Der Ortsverband Saarbrücken-Mitte von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist ein Gebietsverband im Sinne des § 4 Abs. 2 Parteiengesetz mit Sitz in Saarbrücken. Sein Tätigkeitsbereich ist der Bezirk Mitte der Landeshauptstadt Saarbrücken.
(2) Die Satzungen des Landesverbandes Saar und des Bundesverbandes
einschließlich Frauenstatut und Vielfaltsstatut sind für den Ortsverband
verbindlich und finden sinngemäß Anwendung. Davon abweichende
Regelungen sind, soweit zulässig, nur durch die Satzung und die
Geschäftsordnung des Ortsverbandes möglich.
(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sind eine politische Partei im Sinne des Parteiengesetzes mit Sitz in Berlin. Ihr Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf die Bundesrepublik Deutschland. Der Ortsverband Saarbrücken-Mitte von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist ein Gebietsverband im Sinne des § 4 Abs. 2 Parteiengesetz mit Sitz in Saarbrücken. Sein Tätigkeitsbereich ist der Bezirk Mitte der Landeshauptstadt Saarbrücken.
(2) Die Satzungen des Landesverbandes Saar und des Bundesverbandes
einschließlich Frauenstatut und Vielfaltsstatut sind für den Ortsverband
verbindlich und finden sinngemäß Anwendung. Davon abweichende
Regelungen sind, soweit zulässig, nur durch die Satzung und die
Geschäftsordnung des Ortsverbandes möglich.
(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sind eine politische Partei im Sinne des Parteiengesetzes mit Sitz in Berlin. Ihr Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf die Bundesrepublik Deutschland. Der Ortsverband Saarbrücken-Mitte von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist ein Gebietsverband im Sinne des § 4 Abs. 2 Parteiengesetz mit Sitz in Saarbrücken. Sein Tätigkeitsbereich ist der Bezirk Mitte der Landeshauptstadt Saarbrücken.
(2) Die Satzungen des Landesverbandes Saar und des Bundesverbandes
einschließlich Frauenstatut und Vielfaltsstatut sind für den Ortsverband
verbindlich und finden sinngemäß Anwendung. Davon abweichende
Regelungen sind, soweit zulässig, nur durch die Satzung und die
Geschäftsordnung des Ortsverbandes möglich.
(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sind eine politische Partei im Sinne des Parteiengesetzes mit Sitz in Berlin. Ihr Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf die Bundesrepublik Deutschland. Der Ortsverband Saarbrücken-Mitte von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist ein Gebietsverband im Sinne des § 4 Abs. 2 Parteiengesetz mit Sitz in Saarbrücken. Sein Tätigkeitsbereich ist der Bezirk Mitte der Landeshauptstadt Saarbrücken.
(2) Die Satzungen des Landesverbandes Saar und des Bundesverbandes
einschließlich Frauenstatut und Vielfaltsstatut sind für den Ortsverband
verbindlich und finden sinngemäß Anwendung. Davon abweichende
Regelungen sind, soweit zulässig, nur durch die Satzung und die
Geschäftsordnung des Ortsverbandes möglich.
(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sind eine politische Partei im Sinne des Parteiengesetzes mit Sitz in Berlin. Ihr Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf die Bundesrepublik Deutschland. Der Ortsverband Saarbrücken-Mitte von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist ein Gebietsverband im Sinne des § 4 Abs. 2 Parteiengesetz mit Sitz in Saarbrücken. Sein Tätigkeitsbereich ist der Bezirk Mitte der Landeshauptstadt Saarbrücken.
(2) Die Satzungen des Landesverbandes Saar und des Bundesverbandes
einschließlich Frauenstatut und Vielfaltsstatut sind für den Ortsverband
verbindlich und finden sinngemäß Anwendung. Davon abweichende
Regelungen sind, soweit zulässig, nur durch die Satzung und die
Geschäftsordnung des Ortsverbandes möglich.
(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sind eine politische Partei im Sinne des Parteiengesetzes mit Sitz in Berlin. Ihr Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf die Bundesrepublik Deutschland. Der Ortsverband Saarbrücken-Mitte von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist ein Gebietsverband im Sinne des § 4 Abs. 2 Parteiengesetz mit Sitz in Saarbrücken. Sein Tätigkeitsbereich ist der Bezirk Mitte der Landeshauptstadt Saarbrücken.
(2) Die Satzungen des Landesverbandes Saar und des Bundesverbandes
einschließlich Frauenstatut und Vielfaltsstatut sind für den Ortsverband
verbindlich und finden sinngemäß Anwendung. Davon abweichende
Regelungen sind, soweit zulässig, nur durch die Satzung und die
Geschäftsordnung des Ortsverbandes möglich.
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sind eine politische Partei im Sinne des Parteiengesetzes mit Sitz in Berlin. Ihr Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf die Bundesrepublik Deutschland. Der Ortsverband Saarbrücken-Mitte von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist ein Gebietsverband im Sinne des § 4 Abs. 2 Parteiengesetz mit Sitz in Saarbrücken. Sein Tätigkeitsbereich ist der Bezirk Mitte der Landeshauptstadt Saarbrücken.(1) Der Ortsverband Saarbrücken-Mitte von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist ein Gebietsverband der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Sinne des § 4 Abs. 2 Parteiengesetz mit Sitz in Saarbrücken. Er gehört dem Kreisverband Saarbrücken und dem Landesverband Saar an.
(2) Tätigkeitsbereich und Sitz des Ortsverbandes ist der Stadtbezirk Mitte der Landeshauptstadt Saarbrücken
(3) Die Satzungen des Landesverbandes Saar und des Bundesverbandes
einschließlich Frauenstatut und Vielfaltsstatut sind für den Ortsverband
verbindlich und finden sinngemäß Anwendung. Davon abweichende
Regelungen sind, soweit zulässig, nur durch die Satzung und die
Geschäftsordnung des Ortsverbandes möglich.
(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sind eine politische Partei im Sinne des Parteiengesetzes mit Sitz in Berlin. Ihr Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf die Bundesrepublik Deutschland. Der Ortsverband Saarbrücken-Mitte von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist ein Gebietsverband im Sinne des § 4 Abs. 2 Parteiengesetz mit Sitz in Saarbrücken. Sein Tätigkeitsbereich ist der Bezirk Mitte der Landeshauptstadt Saarbrücken.
(2) Die Satzungen des Landesverbandes Saar und des Bundesverbandes
einschließlich Frauenstatut und Vielfaltsstatut sind für den Ortsverband
verbindlich und finden sinngemäß Anwendung. Davon abweichende
Regelungen sind, soweit zulässig, nur durch die Satzung und die
Geschäftsordnung des Ortsverbandes möglich.
§ 2 Mitgliedschaft
Für die Aufnahme als Mitglied und die Beendigung der Mitgliedschaft, die Rechte
und Pflichten der Mitglieder sowie für Ordnungsmaßnahmen gelten die
einschlägigen Bestimmungen der Landessatzung (in der jeweils geltenden Fassung).
(1) Für die Aufnahme als Mitglied und die Beendigung der Mitgliedschaft, die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie für Ordnungsmaßnahmen gelten die einschlägigen Bestimmungen der Landessatzung (in der jeweils geltenden Fassung).
(1) Für die Aufnahme als Mitglied und die Beendigung der Mitgliedschaft, die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie für Ordnungsmaßnahmen gelten die einschlägigen Bestimmungen der Landessatzung (in der jeweils geltenden Fassung).
(1) Für die Aufnahme als Mitglied und die Beendigung der Mitgliedschaft, die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie für Ordnungsmaßnahmen gelten die einschlägigen Bestimmungen der Landessatzung (in der jeweils geltenden Fassung).
(1) Für die Aufnahme als Mitglied und die Beendigung der Mitgliedschaft, die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie für Ordnungsmaßnahmen gelten die einschlägigen Bestimmungen der Landessatzung (in der jeweils geltenden Fassung).
(1) Für die Aufnahme als Mitglied und die Beendigung der Mitgliedschaft, die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie für Ordnungsmaßnahmen gelten die einschlägigen Bestimmungen der Landessatzung (in der jeweils geltenden Fassung).
(1) Für die Aufnahme als Mitglied und die Beendigung der Mitgliedschaft, die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie für Ordnungsmaßnahmen gelten die einschlägigen Bestimmungen der Landessatzung (in der jeweils geltenden Fassung).
(1) Für die Aufnahme als Mitglied und die Beendigung der Mitgliedschaft, die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie für Ordnungsmaßnahmen gelten die einschlägigen Bestimmungen der Landessatzung (in der jeweils geltenden Fassung).
(1) Für die Aufnahme als Mitglied und die Beendigung der Mitgliedschaft, die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie für Ordnungsmaßnahmen gelten die einschlägigen Bestimmungen der Landessatzung (in der jeweils geltenden Fassung).
(1) Für die Aufnahme als Mitglied und die Beendigung der Mitgliedschaft, die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie für Ordnungsmaßnahmen gelten die einschlägigen Bestimmungen der Landessatzung (in der jeweils geltenden Fassung).
(1) Für die Aufnahme als Mitglied und die Beendigung der Mitgliedschaft, die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie für Ordnungsmaßnahmen gelten die einschlägigen Bestimmungen der Landessatzung (in der jeweils geltenden Fassung).
(1) Für die Aufnahme als Mitglied und die Beendigung der Mitgliedschaft, die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie für Ordnungsmaßnahmen gelten die einschlägigen Bestimmungen der Landessatzung (in der jeweils geltenden Fassung).
§ 3 Rechte und Pflichtender Mitglieder
§ 3 Rechte und Pflichtender Mitglieder
§ 3 Rechte und Pflichtender Mitglieder
§ 3 Rechte und Pflichtender Mitglieder
§ 3 Rechte und Pflichtender Mitglieder
§ 3 Rechte und Pflichtender Mitglieder
§ 3 Rechte und Pflichtender Mitglieder
§ 3 Rechte und Pflichtender Mitglieder
§ 3 Rechte und Pflichtender Mitglieder
§ 3 Rechte und Pflichtender Mitglieder
§ 3 Rechte und Pflichtender Mitglieder
§ 3 Rechte und Pflichtender Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht und die Aufgabe, an der politischen
Willensbildung der Partei im Rahmen der Satzung mitzuwirken, insbesondere durch
die Ausführung des passiven und aktiven Wahlrechts innerhalb der Partei, durch
die Teilnahme an Mitgliederversammlungen auf Orts- und Kreisverbandsebene sowie
an Landesversammlungen durch Beteiligung an Aussprachen, Abstimmungen und
Stellung von Anträgen.
1.(2) Jedes Mitglied hat das Recht und die Aufgabe, an der politischen Willensbildung der Partei im Rahmen der Satzung mitzuwirken, insbesondere durch die Ausführung des passiven und aktiven Wahlrechts innerhalb der Partei, durch die Teilnahme an Mitgliederversammlungen auf Orts- und Kreisverbandsebene sowie an Landesversammlungen durch Beteiligung an Aussprachen, Abstimmungen und Stellung von Anträgen.
(3) Jedes Mitglied gibt bei Eintritt in der Regel eine gültige E-Mail-Adresse an und
teilt spätere Änderungen unverzüglich der Orts- oder Landesgeschäftsstelle mit,
um eine schnelle Kommunikation und zuverlässige Erreichbarkeit für
satzungsgemäße Mitteilungen und Informationen über Maßnahmen zur
Erfüllung des Verbandszwecks zu gewährleisten.
1.(2) Jedes Mitglied hat das Recht und die Aufgabe, an der politischen Willensbildung der Partei im Rahmen der Satzung mitzuwirken, insbesondere durch die Ausführung des passiven und aktiven Wahlrechts innerhalb der Partei, durch die Teilnahme an Mitgliederversammlungen auf Orts- und Kreisverbandsebene sowie an Landesversammlungen durch Beteiligung an Aussprachen, Abstimmungen und Stellung von Anträgen.
(3) Jedes Mitglied gibt bei Eintritt in der Regel eine gültige E-Mail-Adresse an und
teilt spätere Änderungen unverzüglich der Orts- oder Landesgeschäftsstelle mit,
um eine schnelle Kommunikation und zuverlässige Erreichbarkeit für
satzungsgemäße Mitteilungen und Informationen über Maßnahmen zur
Erfüllung des Verbandszwecks zu gewährleisten.
1.(2) Jedes Mitglied hat das Recht und die Aufgabe, an der politischen Willensbildung der Partei im Rahmen der Satzung mitzuwirken, insbesondere durch die Ausführung des passiven und aktiven Wahlrechts innerhalb der Partei, durch die Teilnahme an Mitgliederversammlungen auf Orts- und Kreisverbandsebene sowie an Landesversammlungen durch Beteiligung an Aussprachen, Abstimmungen und Stellung von Anträgen.
(3) Jedes Mitglied gibt bei Eintritt in der Regel eine gültige E-Mail-Adresse an und
teilt spätere Änderungen unverzüglich der Orts- oder Landesgeschäftsstelle mit,
um eine schnelle Kommunikation und zuverlässige Erreichbarkeit für
satzungsgemäße Mitteilungen und Informationen über Maßnahmen zur
Erfüllung des Verbandszwecks zu gewährleisten.
1.(2) Jedes Mitglied hat das Recht und die Aufgabe, an der politischen Willensbildung der Partei im Rahmen der Satzung mitzuwirken, insbesondere durch die Ausführung des passiven und aktiven Wahlrechts innerhalb der Partei, durch die Teilnahme an Mitgliederversammlungen auf Orts- und Kreisverbandsebene sowie an Landesversammlungen durch Beteiligung an Aussprachen, Abstimmungen und Stellung von Anträgen.
(3) Jedes Mitglied gibt bei Eintritt in der Regel eine gültige E-Mail-Adresse an und
teilt spätere Änderungen unverzüglich der Orts- oder Landesgeschäftsstelle mit,
um eine schnelle Kommunikation und zuverlässige Erreichbarkeit für
satzungsgemäße Mitteilungen und Informationen über Maßnahmen zur
Erfüllung des Verbandszwecks zu gewährleisten.
1.(2) Jedes Mitglied hat das Recht und die Aufgabe, an der politischen Willensbildung der Partei im Rahmen der Satzung mitzuwirken, insbesondere durch die Ausführung des passiven und aktiven Wahlrechts innerhalb der Partei, durch die Teilnahme an Mitgliederversammlungen auf Orts- und Kreisverbandsebene sowie an Landesversammlungen durch Beteiligung an Aussprachen, Abstimmungen und Stellung von Anträgen.
(3) Jedes Mitglied gibt bei Eintritt in der Regel eine gültige E-Mail-Adresse an und
teilt spätere Änderungen unverzüglich der Orts- oder Landesgeschäftsstelle mit,
um eine schnelle Kommunikation und zuverlässige Erreichbarkeit für
satzungsgemäße Mitteilungen und Informationen über Maßnahmen zur
Erfüllung des Verbandszwecks zu gewährleisten.
1.(2) Jedes Mitglied hat das Recht und die Aufgabe, an der politischen Willensbildung der Partei im Rahmen der Satzung mitzuwirken, insbesondere durch die Ausführung des passiven und aktiven Wahlrechts innerhalb der Partei, durch die Teilnahme an Mitgliederversammlungen auf Orts- und Kreisverbandsebene sowie an Landesversammlungen durch Beteiligung an Aussprachen, Abstimmungen und Stellung von Anträgen.
(3) Jedes Mitglied gibt bei Eintritt in der Regel eine gültige E-Mail-Adresse an und
teilt spätere Änderungen unverzüglich der Orts- oder Landesgeschäftsstelle mit,
um eine schnelle Kommunikation und zuverlässige Erreichbarkeit für
satzungsgemäße Mitteilungen und Informationen über Maßnahmen zur
Erfüllung des Verbandszwecks zu gewährleisten.
1.(2) Jedes Mitglied hat das Recht und die Aufgabe, an der politischen Willensbildung der Partei im Rahmen der Satzung mitzuwirken, insbesondere durch die Ausführung des passiven und aktiven Wahlrechts innerhalb der Partei, durch die Teilnahme an Mitgliederversammlungen auf Orts- und Kreisverbandsebene sowie an Landesversammlungen durch Beteiligung an Aussprachen, Abstimmungen und Stellung von Anträgen.
(3) Jedes Mitglied gibt bei Eintritt in der Regel eine gültige E-Mail-Adresse an und
teilt spätere Änderungen unverzüglich der Orts- oder Landesgeschäftsstelle mit,
um eine schnelle Kommunikation und zuverlässige Erreichbarkeit für
satzungsgemäße Mitteilungen und Informationen über Maßnahmen zur
Erfüllung des Verbandszwecks zu gewährleisten.
1.(2) Jedes Mitglied hat das Recht und die Aufgabe, an der politischen Willensbildung der Partei im Rahmen der Satzung mitzuwirken, insbesondere durch die Ausführung des passiven und aktiven Wahlrechts innerhalb der Partei, durch die Teilnahme an Mitgliederversammlungen auf Orts- und Kreisverbandsebene sowie an Landesversammlungen durch Beteiligung an Aussprachen, Abstimmungen und Stellung von Anträgen.
(3) Jedes Mitglied gibt bei Eintritt in der Regel eine gültige E-Mail-Adresse an und
teilt spätere Änderungen unverzüglich der Orts- oder Landesgeschäftsstelle mit,
um eine schnelle Kommunikation und zuverlässige Erreichbarkeit für
satzungsgemäße Mitteilungen und Informationen über Maßnahmen zur
Erfüllung des Verbandszwecks zu gewährleisten.
1.(2) Jedes Mitglied hat das Recht und die Aufgabe, an der politischen Willensbildung der Partei im Rahmen der Satzung mitzuwirken, insbesondere durch die Ausführung des passiven und aktiven Wahlrechts innerhalb der Partei, durch die Teilnahme an Mitgliederversammlungen auf Orts- und Kreisverbandsebene sowie an Landesversammlungen durch Beteiligung an Aussprachen, Abstimmungen und Stellung von Anträgen.
(3) Jedes Mitglied gibt bei Eintritt in der Regel eine gültige E-Mail-Adresse an und
teilt spätere Änderungen unverzüglich der Orts- oder Landesgeschäftsstelle mit,
um eine schnelle Kommunikation und zuverlässige Erreichbarkeit für
satzungsgemäße Mitteilungen und Informationen über Maßnahmen zur
Erfüllung des Verbandszwecks zu gewährleisten.
1.(2) Jedes Mitglied hat das Recht und die Aufgabe, an der politischen Willensbildung der Partei im Rahmen der Satzung mitzuwirken, insbesondere durch die Ausführung des passiven und aktiven Wahlrechts innerhalb der Partei, durch die Teilnahme an Mitgliederversammlungen auf Orts- und Kreisverbandsebene sowie an Landesversammlungen durch Beteiligung an Aussprachen, Abstimmungen und Stellung von Anträgen.
(3) Jedes Mitglied gibt bei Eintritt in der Regel eine gültige E-Mail-Adresse an und
teilt spätere Änderungen unverzüglich der Orts- oder Landesgeschäftsstelle mit,
um eine schnelle Kommunikation und zuverlässige Erreichbarkeit für
satzungsgemäße Mitteilungen und Informationen über Maßnahmen zur
Erfüllung des Verbandszwecks zu gewährleisten.
1.(2) Jedes Mitglied hat das Recht und die Aufgabe, an der politischen Willensbildung der Partei im Rahmen der Satzung mitzuwirken, insbesondere durch die Ausführung des passiven und aktiven Wahlrechts innerhalb der Partei, durch die Teilnahme an Mitgliederversammlungen auf Orts- und Kreisverbandsebene sowie an Landesversammlungen durch Beteiligung an Aussprachen, Abstimmungen und Stellung von Anträgen.
(3) Jedes Mitglied gibt bei Eintritt in der Regel eine gültige E-Mail-Adresse an und
teilt spätere Änderungen unverzüglich der Orts- oder Landesgeschäftsstelle mit,
um eine schnelle Kommunikation und zuverlässige Erreichbarkeit für
satzungsgemäße Mitteilungen und Informationen über Maßnahmen zur
Erfüllung des Verbandszwecks zu gewährleisten.
2. Jedes Mitglied zahlt einen Mitgliedsbeitrag. Dies ist in der Regel 1 % des
Nettoeinkommens aber min. 10 Euro bei Einkommenssteuerpflichtigen bzw. min. 5
Euro ermäßigter Beitrag ohne steuerpflichtiges Einkommen. Der Mitgliedsbeitrag
ist an den Landesverband zu zahlen. Hierzu soll das Mitglied dem Landesverband
eine Einzugsermächtigung (monatlich bzw. viertel-, halb- oder ganzjährlich
im Voraus) erteilen.
2.(4) Jedes Mitglied zahlt einen Mitgliedsbeitrag. Dies ist in der Regel 1 % des Nettoeinkommens aber min. 10 Euro bei Einkommenssteuerpflichtigen bzw. min. 5 Euro ermäßigter Beitrag ohne steuerpflichtiges Einkommen. Der Mitgliedsbeitrag ist an den Landesverband zu zahlen. Hierzu soll das Mitglied dem Landesverband eine Einzugsermächtigung (monatlich bzw. viertel-, halb- oder ganzjährlich
im Voraus) erteilen.
2.(4) Jedes Mitglied zahlt einen Mitgliedsbeitrag. Dies ist in der Regel 1 % des Nettoeinkommens aber min. 10 Euro bei Einkommenssteuerpflichtigen bzw. min. 5 Euro ermäßigter Beitrag ohne steuerpflichtiges Einkommen. Der Mitgliedsbeitrag ist an den Landesverband zu zahlen. Hierzu soll das Mitglied dem Landesverband eine Einzugsermächtigung (monatlich bzw. viertel-, halb- oder ganzjährlich
im Voraus) erteilen.
2.(4) Jedes Mitglied zahlt einen Mitgliedsbeitrag. Dies ist in der Regel 1 % des Nettoeinkommens aber min. 10 Euro bei Einkommenssteuerpflichtigen bzw. min. 5 Euro ermäßigter Beitrag ohne steuerpflichtiges Einkommen. Der Mitgliedsbeitrag ist an den Landesverband zu zahlen. Hierzu soll das Mitglied dem Landesverband eine Einzugsermächtigung (monatlich bzw. viertel-, halb- oder ganzjährlich
im Voraus) erteilen.
2.(4) Jedes Mitglied zahlt einen Mitgliedsbeitrag. Dies ist in der Regel 1 % des Nettoeinkommens aber min. 10 Euro bei Einkommenssteuerpflichtigen bzw. min. 5 Euro ermäßigter Beitrag ohne steuerpflichtiges Einkommen. Der Mitgliedsbeitrag ist an den Landesverband zu zahlen. Hierzu soll das Mitglied dem Landesverband eine Einzugsermächtigung (monatlich bzw. viertel-, halb- oder ganzjährlich
im Voraus) erteilen.
2.(4) Jedes Mitglied zahlt einen Mitgliedsbeitrag. Dies ist in der Regel 1 % des Nettoeinkommens aber min. 10 Euro bei Einkommenssteuerpflichtigen bzw. min. 5 Euro ermäßigter Beitrag ohne steuerpflichtiges Einkommen. Der Mitgliedsbeitrag ist an den Landesverband zu zahlen. Hierzu soll das Mitglied dem Landesverband eine Einzugsermächtigung (monatlich bzw. viertel-, halb- oder ganzjährlich
im Voraus) erteilen.
2.(4) Jedes Mitglied zahlt einen Mitgliedsbeitrag. Dies ist in der Regel 1 % des Nettoeinkommens aber min. 10 Euro bei Einkommenssteuerpflichtigen bzw. min. 5 Euro ermäßigter Beitrag ohne steuerpflichtiges Einkommen. Der Mitgliedsbeitrag ist an den Landesverband zu zahlen. Hierzu soll das Mitglied dem Landesverband eine Einzugsermächtigung (monatlich bzw. viertel-, halb- oder ganzjährlich
im Voraus) erteilen.
2.(4) Jedes Mitglied zahlt einen Mitgliedsbeitrag. Dies ist in der Regel 1 % des Nettoeinkommens aber min. 10 Euro bei Einkommenssteuerpflichtigen bzw. min. 5 Euro ermäßigter Beitrag ohne steuerpflichtiges Einkommen. Der Mitgliedsbeitrag ist an den Landesverband zu zahlen. Hierzu soll das Mitglied dem Landesverband eine Einzugsermächtigung (monatlich bzw. viertel-, halb- oder ganzjährlich
im Voraus) erteilen.
2.(4) Jedes Mitglied zahlt einen Mitgliedsbeitrag. Dies ist in der Regel 1 % des Nettoeinkommens aber min. 10 Euro bei Einkommenssteuerpflichtigen bzw. min. 5 Euro ermäßigter Beitrag ohne steuerpflichtiges Einkommen. Der Mitgliedsbeitrag ist an den Landesverband zu zahlen. Hierzu soll das Mitglied dem Landesverband eine Einzugsermächtigung (monatlich bzw. viertel-, halb- oder ganzjährlich
im Voraus) erteilen.
2.(4) Jedes Mitglied zahlt einen Mitgliedsbeitrag. Dies ist in der Regel 1 % des Nettoeinkommens aber min. 10 Euro bei Einkommenssteuerpflichtigen bzw. min. 5 Euro ermäßigter Beitrag ohne steuerpflichtiges Einkommen. Der Mitgliedsbeitrag ist an den Landesverband zu zahlen. Hierzu soll das Mitglied dem Landesverband eine Einzugsermächtigung (monatlich bzw. viertel-, halb- oder ganzjährlich
im Voraus) erteilen.
2.(4) Jedes Mitglied zahlt einen Mitgliedsbeitrag. Dies ist in der Regel 1 % des Nettoeinkommens aber min. 10 Euro bei Einkommenssteuerpflichtigen bzw. min. 5 Euro ermäßigter Beitrag ohne steuerpflichtiges Einkommen. Der Mitgliedsbeitrag ist an den Landesverband zu zahlen. Hierzu soll das Mitglied dem Landesverband eine Einzugsermächtigung (monatlich bzw. viertel-, halb- oder ganzjährlich
im Voraus) erteilen.
2.(4) Jedes Mitglied zahlt einen Mitgliedsbeitrag. Dies ist in der Regel 1 % des Nettoeinkommens aber min. 10 Euro bei Einkommenssteuerpflichtigen bzw. min. 5 Euro ermäßigter Beitrag ohne steuerpflichtiges Einkommen. Der Mitgliedsbeitrag ist an den Landesverband zu zahlen. Hierzu soll das Mitglied dem Landesverband eine Einzugsermächtigung (monatlich bzw. viertel-, halb- oder ganzjährlich
im Voraus) erteilen.
3. Beitragsreduzierungen sind nur im Einzelfall und aus gewichtigen
sozialen Gründen möglich. Sie bedürfen eines Beschlusses des zuständigen Organs
des jeweiligen Ortsverbandes, der von diesem unverzüglich an die
Landesgeschäfts-
stelle zu melden ist.
3.(5) Beitragsreduzierungen sind nur im Einzelfall und aus gewichtigen
sozialen Gründen möglich. Sie bedürfen eines Beschlusses des zuständigen Organs
des jeweiligen Ortsverbandes, der von diesem unverzüglich an die Landesgeschäfts-
stelle zu melden ist.
3.(5) Beitragsreduzierungen sind nur im Einzelfall und aus gewichtigen
sozialen Gründen möglich. Sie bedürfen eines Beschlusses des zuständigen Organs
des jeweiligen Ortsverbandes, der von diesem unverzüglich an die Landesgeschäfts-
stelle zu melden ist.
3.(5) Beitragsreduzierungen sind nur im Einzelfall und aus gewichtigen
sozialen Gründen möglich. Sie bedürfen eines Beschlusses des zuständigen Organs
des jeweiligen Ortsverbandes, der von diesem unverzüglich an die Landesgeschäfts-
stelle zu melden ist.
3.(5) Beitragsreduzierungen sind nur im Einzelfall und aus gewichtigen
sozialen Gründen möglich. Sie bedürfen eines Beschlusses des zuständigen Organs
des jeweiligen Ortsverbandes, der von diesem unverzüglich an die Landesgeschäfts-
stelle zu melden ist.
3.(5) Beitragsreduzierungen sind nur im Einzelfall und aus gewichtigen
sozialen Gründen möglich. Sie bedürfen eines Beschlusses des zuständigen Organs
des jeweiligen Ortsverbandes, der von diesem unverzüglich an die Landesgeschäfts-
stelle zu melden ist.
3.(5) Beitragsreduzierungen sind nur im Einzelfall und aus gewichtigen
sozialen Gründen möglich. Sie bedürfen eines Beschlusses des zuständigen Organs
des jeweiligen Ortsverbandes, der von diesem unverzüglich an die Landesgeschäfts-
stelle zu melden ist.
3.(5) Beitragsreduzierungen sind nur im Einzelfall und aus gewichtigen
sozialen Gründen möglich. Sie bedürfen eines Beschlusses des zuständigen Organs
des jeweiligen Ortsverbandes, der von diesem unverzüglich an die Landesgeschäfts-
stelle zu melden ist.
3.(5) Beitragsreduzierungen sind nur im Einzelfall und aus gewichtigen
sozialen Gründen möglich. Sie bedürfen eines Beschlusses des zuständigen Organs
des jeweiligen Ortsverbandes, der von diesem unverzüglich an die Landesgeschäfts-
stelle zu melden ist.
3.(5) Beitragsreduzierungen sind nur im Einzelfall und aus gewichtigen
sozialen Gründen möglich. Sie bedürfen eines Beschlusses des zuständigen Organs
des jeweiligen Ortsverbandes, der von diesem unverzüglich an die Landesgeschäfts-
stelle zu melden ist.
3.(5) Beitragsreduzierungen sind nur im Einzelfall und aus gewichtigen
sozialen Gründen möglich. Sie bedürfen eines Beschlusses des zuständigen Organs
des jeweiligen Ortsverbandes, der von diesem unverzüglich an die Landesgeschäfts-
stelle zu melden ist.
3.(5) Beitragsreduzierungen sind nur im Einzelfall und aus gewichtigen
sozialen Gründen möglich. Sie bedürfen eines Beschlusses des zuständigen Organs
des jeweiligen Ortsverbandes, der von diesem unverzüglich an die Landesgeschäfts-
stelle zu melden ist.
Im Übrigen gelten die Regelungen der Landessatzung und der Beitrags- und
Kassenordnung des Landesverbandes.
(6) Im Übrigen gelten die Regelungen der Landessatzung und der Beitrags- und Kassenordnung des Landesverbandes.
(6) Im Übrigen gelten die Regelungen der Landessatzung und der Beitrags- und Kassenordnung des Landesverbandes.
(6) Im Übrigen gelten die Regelungen der Landessatzung und der Beitrags- und Kassenordnung des Landesverbandes.
(6) Im Übrigen gelten die Regelungen der Landessatzung und der Beitrags- und Kassenordnung des Landesverbandes.
(6) Im Übrigen gelten die Regelungen der Landessatzung und der Beitrags- und Kassenordnung des Landesverbandes.
(6) Im Übrigen gelten die Regelungen der Landessatzung und der Beitrags- und Kassenordnung des Landesverbandes.
(6) Im Übrigen gelten die Regelungen der Landessatzung und der Beitrags- und Kassenordnung des Landesverbandes.
(6) Im Übrigen gelten die Regelungen der Landessatzung und der Beitrags- und Kassenordnung des Landesverbandes.
(6) Im Übrigen gelten die Regelungen der Landessatzung und der Beitrags- und Kassenordnung des Landesverbandes.
(6) Im Übrigen gelten die Regelungen der Landessatzung und der Beitrags- und Kassenordnung des Landesverbandes.
(6) Im Übrigen gelten die Regelungen der Landessatzung und der Beitrags- und Kassenordnung des Landesverbandes.
§ 4 Gliederung des Ortsverbandes
§ 43 Gliederung des Ortsverbandes
§ 43 Gliederung des Ortsverbandes
§ 43 Gliederung des Ortsverbandes
§ 43 Gliederung des Ortsverbandes
§ 43 Gliederung des Ortsverbandes
§ 43 Gliederung des Ortsverbandes
§ 43 Gliederung des Ortsverbandes
§ 43 Gliederung des Ortsverbandes
§ 43 Gliederung des Ortsverbandes
§ 43 Gliederung des Ortsverbandes
§ 43 Gliederung des Ortsverbandes
Der räumliche Geltungsbereich des Ortsverbandes deckt sich mit den
administrativen und politischen Gliederungen des Stadtbezirks Saarbrücken Mitte.
Ortsteilverbände können auf Beschluss der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit
von zwei Dritteln aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gegründet
werden.
Der räumliche Geltungsbereich des Ortsverbandes deckt sich mit den administrativen und politischen Gliederungen des Stadtbezirks Saarbrücken Mitte. Ortsteilverbände können auf Beschluss der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von zwei Dritteln aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gegründet werden.(1) Der räumliche Geltungsbereich des Ortsverbandes deckt sich mit den administrativen und politischen Gliederungen des Stadtbezirks Saarbrücken Mitte.
Der räumliche Geltungsbereich des Ortsverbandes deckt sich mit den administrativen und politischen Gliederungen des Stadtbezirks Saarbrücken Mitte. Ortsteilverbände können auf Beschluss der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von zwei Dritteln aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gegründet werden.(1) Der räumliche Geltungsbereich des Ortsverbandes deckt sich mit den administrativen und politischen Gliederungen des Stadtbezirks Saarbrücken Mitte.
Der räumliche Geltungsbereich des Ortsverbandes deckt sich mit den administrativen und politischen Gliederungen des Stadtbezirks Saarbrücken Mitte. Ortsteilverbände können auf Beschluss der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von zwei Dritteln aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gegründet werden.(1) Der räumliche Geltungsbereich des Ortsverbandes deckt sich mit den administrativen und politischen Gliederungen des Stadtbezirks Saarbrücken Mitte.
Der räumliche Geltungsbereich des Ortsverbandes deckt sich mit den administrativen und politischen Gliederungen des Stadtbezirks Saarbrücken Mitte. Ortsteilverbände können auf Beschluss der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von zwei Dritteln aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gegründet werden.(1) Der räumliche Geltungsbereich des Ortsverbandes deckt sich mit den administrativen und politischen Gliederungen des Stadtbezirks Saarbrücken Mitte.
Der räumliche Geltungsbereich des Ortsverbandes deckt sich mit den administrativen und politischen Gliederungen des Stadtbezirks Saarbrücken Mitte. Ortsteilverbände können auf Beschluss der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von zwei Dritteln aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gegründet werden.(1) Der räumliche Geltungsbereich des Ortsverbandes deckt sich mit den administrativen und politischen Gliederungen des Stadtbezirks Saarbrücken Mitte.
Der räumliche Geltungsbereich des Ortsverbandes deckt sich mit den administrativen und politischen Gliederungen des Stadtbezirks Saarbrücken Mitte. Ortsteilverbände können auf Beschluss der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von zwei Dritteln aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gegründet werden.(1) Der räumliche Geltungsbereich des Ortsverbandes deckt sich mit den administrativen und politischen Gliederungen des Stadtbezirks Saarbrücken Mitte.
Der räumliche Geltungsbereich des Ortsverbandes deckt sich mit den administrativen und politischen Gliederungen des Stadtbezirks Saarbrücken Mitte. Ortsteilverbände können auf Beschluss der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von zwei Dritteln aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gegründet werden.(1) Der räumliche Geltungsbereich des Ortsverbandes deckt sich mit den administrativen und politischen Gliederungen des Stadtbezirks Saarbrücken Mitte.
Der räumliche Geltungsbereich des Ortsverbandes deckt sich mit den administrativen und politischen Gliederungen des Stadtbezirks Saarbrücken Mitte. Ortsteilverbände können auf Beschluss der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von zwei Dritteln aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gegründet werden.(1) Der räumliche Geltungsbereich des Ortsverbandes deckt sich mit den administrativen und politischen Gliederungen des Stadtbezirks Saarbrücken Mitte.
Der räumliche Geltungsbereich des Ortsverbandes deckt sich mit den administrativen und politischen Gliederungen des Stadtbezirks Saarbrücken Mitte. Ortsteilverbände können auf Beschluss der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von zwei Dritteln aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gegründet werden.(1) Der räumliche Geltungsbereich des Ortsverbandes deckt sich mit den administrativen und politischen Gliederungen des Stadtbezirks Saarbrücken Mitte.
Der räumliche Geltungsbereich des Ortsverbandes deckt sich mit den administrativen und politischen Gliederungen des Stadtbezirks Saarbrücken Mitte. Ortsteilverbände können auf Beschluss der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von zwei Dritteln aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gegründet werden.
Der räumliche Geltungsbereich des Ortsverbandes deckt sich mit den administrativen und politischen Gliederungen des Stadtbezirks Saarbrücken Mitte. Ortsteilverbände können auf Beschluss der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von zwei Dritteln aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gegründet werden.(1) Der räumliche Geltungsbereich des Ortsverbandes deckt sich mit den administrativen und politischen Gliederungen des Stadtbezirks Saarbrücken Mitte.
§ 5 Organe des Ortsverbandes
§ 5 Organe des Ortsverbandes
§ 5 Organe des Ortsverbandes
§ 5 Organe des Ortsverbandes
§ 5 Organe des Ortsverbandes
§ 5 Organe des Ortsverbandes
§ 5 Organe des Ortsverbandes
§ 5 Organe des Ortsverbandes
§ 5 Organe des Ortsverbandes
§ 5 Organe des Ortsverbandes
§ 5 Organe des Ortsverbandes
§ 5 Organe des Ortsverbandes
1. Die Organe des Ortsverbandes sind:
1.(2) Die Organe des Ortsverbandes sind:
1.(2) Die Organe des Ortsverbandes sind:
1.(2) Die Organe des Ortsverbandes sind:
1.(2) Die Organe des Ortsverbandes sind:
1.(2) Die Organe des Ortsverbandes sind:
1.(2) Die Organe des Ortsverbandes sind:
1.(2) Die Organe des Ortsverbandes sind:
1.(2) Die Organe des Ortsverbandes sind:
1.(2) Die Organe des Ortsverbandes sind:
1.(1) Die Organe des Ortsverbandes sind:
1.(2) Die Organe des Ortsverbandes sind:
die Mitgliederversammlung
der Ortsverbandsvorstand
der Ortsverbandsvorstand
§ 4 Mitgliederversammlung
2. Ortsverbandsvorstand sowie alle zu bildenden Kommissionen sind zu mindestens
50 Prozent mit Frauen zu besetzen. Sollte keine Frau für einen den Frauen
zustehenden Platz kandidieren oder gewählt werden, so kann an ihrer Stelle auch
ein Mann kandidieren bzw. gewählt werden.
2. Ortsverbandsvorstand sowie alle zu bildenden Kommissionen sind zu mindestens 50 Prozent mit Frauen zu besetzen. Sollte keine Frau für einen den Frauen zustehenden Platz kandidieren oder gewählt werden, so kann an ihrer Stelle auch ein Mann kandidieren bzw. gewählt werden.
2. Ortsverbandsvorstand sowie alle zu bildenden Kommissionen sind zu mindestens 50 Prozent mit Frauen zu besetzen. Sollte keine Frau für einen den Frauen zustehenden Platz kandidieren oder gewählt werden, so kann an ihrer Stelle auch ein Mann kandidieren bzw. gewählt werden.
2. Ortsverbandsvorstand sowie alle zu bildenden Kommissionen sind zu mindestens 50 Prozent mit Frauen zu besetzen. Sollte keine Frau für einen den Frauen zustehenden Platz kandidieren oder gewählt werden, so kann an ihrer Stelle auch ein Mann kandidieren bzw. gewählt werden.
2. Ortsverbandsvorstand sowie alle zu bildenden Kommissionen sind zu mindestens 50 Prozent mit Frauen zu besetzen. Sollte keine Frau für einen den Frauen zustehenden Platz kandidieren oder gewählt werden, so kann an ihrer Stelle auch ein Mann kandidieren bzw. gewählt werden.
2. Ortsverbandsvorstand sowie alle zu bildenden Kommissionen sind zu mindestens 50 Prozent mit Frauen zu besetzen. Sollte keine Frau für einen den Frauen zustehenden Platz kandidieren oder gewählt werden, so kann an ihrer Stelle auch ein Mann kandidieren bzw. gewählt werden.
2. Ortsverbandsvorstand sowie alle zu bildenden Kommissionen sind zu mindestens 50 Prozent mit Frauen zu besetzen. Sollte keine Frau für einen den Frauen zustehenden Platz kandidieren oder gewählt werden, so kann an ihrer Stelle auch ein Mann kandidieren bzw. gewählt werden.
2. Ortsverbandsvorstand sowie alle zu bildenden Kommissionen sind zu mindestens 50 Prozent mit Frauen zu besetzen. Sollte keine Frau für einen den Frauen zustehenden Platz kandidieren oder gewählt werden, so kann an ihrer Stelle auch ein Mann kandidieren bzw. gewählt werden.
2. Ortsverbandsvorstand sowie alle zu bildenden Kommissionen sind zu mindestens 50 Prozent mit Frauen zu besetzen. Sollte keine Frau für einen den Frauen zustehenden Platz kandidieren oder gewählt werden, so kann an ihrer Stelle auch ein Mann kandidieren bzw. gewählt werden.
2. Ortsverbandsvorstand sowie alle zu bildenden Kommissionen sind zu mindestens 50 Prozent mit Frauen zu besetzen. Sollte keine Frau für einen den Frauen zustehenden Platz kandidieren oder gewählt werden, so kann an ihrer Stelle auch ein Mann kandidieren bzw. gewählt werden.
2. Ortsverbandsvorstand sowie alle zu bildenden Kommissionen sind zu mindestens 50 Prozent mit Frauen zu besetzen. Sollte keine Frau für einen den Frauen zustehenden Platz kandidieren oder gewählt werden, so kann an ihrer Stelle auch ein Mann kandidieren bzw. gewählt werden.
(2) Es können Arbeitsgemeinschaften mit lokalem oder thematischen Bezug auf der Ebene des Ortsverbandes gebildet werden. Sie sind vom Ortsverbandsvorstand anzuerkennen und aufzulösen. Näheres legt das AG-Statut des Ortsverbandes fest.
2. Ortsverbandsvorstand sowie alle zu bildenden Kommissionen sind zu mindestens 50 Prozent mit Frauen zu besetzen. Sollte keine Frau für einen den Frauen zustehenden Platz kandidieren oder gewählt werden, so kann an ihrer Stelle auch ein Mann kandidieren bzw. gewählt werden.
(1) Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge des Ortsverbandsvorstandes, der Mitglieder, anerkannten Arbeitsgemeinschaften sowie über Dringlichkeitsanträge. Ihr obliegt die Beschlussfassung über alle Satzungen und Ordnungen des Ortsverbandes.
§ 6 Mitgliederversammlung
§ 64 Mitgliederversammlung
§ 64 Mitgliederversammlung
§ 64 Mitgliederversammlung
§ 64 Mitgliederversammlung
§ 64 Mitgliederversammlung
§ 64 Mitgliederversammlung
§ 64 Mitgliederversammlung
§ 64 Mitgliederversammlung
§ 64 Mitgliederversammlung
§ 64 Mitgliederversammlung
§ 6 Mitgliederversammlung
(2) Die Mitgliederversammlung wählt den Ortsverbandsvorstand und die Delegierten des Ortsverbandes für die entsprechenden Vertreterversammlungen.
1. Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge des
Ortsverbandsvorstandes, der Mitglieder, der Ortsteilverbände,
Arbeitsgemeinschaften sowie über Initiativanträge. Ihr obliegt die
Beschlussfassung über alle Satzungen und Ordnungen des Ortsverbandes.
1.(1) Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge des Ortsverbandsvorstandes, der Mitglieder, der Ortsteilverbände,anerkannten Arbeitsgemeinschaften sowie über InitiativanträgeDringlichkeitsanträge. Ihr obliegt die Beschlussfassung über alle Satzungen und Ordnungen des Ortsverbandes.
1.(1) Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge des Ortsverbandsvorstandes, der Mitglieder, der Ortsteilverbände,anerkannten Arbeitsgemeinschaften sowie über InitiativanträgeDringlichkeitsanträge. Ihr obliegt die Beschlussfassung über alle Satzungen und Ordnungen des Ortsverbandes.
1.(1) Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge des Ortsverbandsvorstandes, der Mitglieder, der Ortsteilverbände,anerkannten Arbeitsgemeinschaften sowie über InitiativanträgeDringlichkeitsanträge. Ihr obliegt die Beschlussfassung über alle Satzungen und Ordnungen des Ortsverbandes.
1.(1) Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge des Ortsverbandsvorstandes, der Mitglieder, der Ortsteilverbände,anerkannten Arbeitsgemeinschaften sowie über InitiativanträgeDringlichkeitsanträge. Ihr obliegt die Beschlussfassung über alle Satzungen und Ordnungen des Ortsverbandes.
1.(1) Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge des Ortsverbandsvorstandes, der Mitglieder, der Ortsteilverbände,anerkannten Arbeitsgemeinschaften sowie über InitiativanträgeDringlichkeitsanträge. Ihr obliegt die Beschlussfassung über alle Satzungen und Ordnungen des Ortsverbandes.
1.(1) Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge des Ortsverbandsvorstandes, der Mitglieder, der Ortsteilverbände,anerkannten Arbeitsgemeinschaften sowie über InitiativanträgeDringlichkeitsanträge. Ihr obliegt die Beschlussfassung über alle Satzungen und Ordnungen des Ortsverbandes.
1.(1) Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge des Ortsverbandsvorstandes, der Mitglieder, der Ortsteilverbände,anerkannten Arbeitsgemeinschaften sowie über InitiativanträgeDringlichkeitsanträge. Ihr obliegt die Beschlussfassung über alle Satzungen und Ordnungen des Ortsverbandes.
1.(1) Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge des Ortsverbandsvorstandes, der Mitglieder, der Ortsteilverbände,anerkannten Arbeitsgemeinschaften sowie über InitiativanträgeDringlichkeitsanträge. Ihr obliegt die Beschlussfassung über alle Satzungen und Ordnungen des Ortsverbandes.
1.(1) Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge des Ortsverbandsvorstandes, der Mitglieder, der Ortsteilverbände,anerkannten Arbeitsgemeinschaften sowie über InitiativanträgeDringlichkeitsanträge. Ihr obliegt die Beschlussfassung über alle Satzungen und Ordnungen des Ortsverbandes.
1.(1) Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge des Ortsverbandsvorstandes, der Mitglieder, der Ortsteilverbände,anerkannten Arbeitsgemeinschaften sowie über InitiativanträgeDringlichkeitsanträge. Ihr obliegt die Beschlussfassung über alle Satzungen und Ordnungen des Ortsverbandes.
1. Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge des Ortsverbandsvorstandes, der Mitglieder, der Ortsteilverbände, Arbeitsgemeinschaften sowie über Initiativanträge. Ihr obliegt die Beschlussfassung über alle Satzungen und Ordnungen des Ortsverbandes.
(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet über sämtliche Aufgaben des Ortsverbandes, die keinem anderen Organ übertragen sind. Insbesondere gehört hierzu die Aufstellung der Kandidat:innenlisten zu Kommunalwahlen im Stadtbezirk Saarbrücken-Mitte.
2. Die Mitgliederversammlung wählt den Ortsverbandsvorstand und die Delegierten
des Ortsverbandes für die entsprechenden Vertreterversammlungen.
2.(2) Die Mitgliederversammlung wählt den Ortsverbandsvorstand und die Delegierten des Ortsverbandes für die entsprechenden Vertreterversammlungen.
2.(2) Die Mitgliederversammlung wählt den Ortsverbandsvorstand und die Delegierten des Ortsverbandes für die entsprechenden Vertreterversammlungen.
2.(2) Die Mitgliederversammlung wählt den Ortsverbandsvorstand und die Delegierten des Ortsverbandes für die entsprechenden Vertreterversammlungen.
2.(2) Die Mitgliederversammlung wählt den Ortsverbandsvorstand und die Delegierten des Ortsverbandes für die entsprechenden Vertreterversammlungen.
2.(2) Die Mitgliederversammlung wählt den Ortsverbandsvorstand und die Delegierten des Ortsverbandes für die entsprechenden Vertreterversammlungen.
2.(2) Die Mitgliederversammlung wählt den Ortsverbandsvorstand und die Delegierten des Ortsverbandes für die entsprechenden Vertreterversammlungen.
2.(2) Die Mitgliederversammlung wählt den Ortsverbandsvorstand und die Delegierten des Ortsverbandes für die entsprechenden Vertreterversammlungen.
2.(2) Die Mitgliederversammlung wählt den Ortsverbandsvorstand und die Delegierten des Ortsverbandes für die entsprechenden Vertreterversammlungen.
2.(2) Die Mitgliederversammlung wählt den Ortsverbandsvorstand und die Delegierten des Ortsverbandes für die entsprechenden Vertreterversammlungen.
2.(2) Die Mitgliederversammlung wählt den Ortsverbandsvorstand und die Delegierten des Ortsverbandes für die entsprechenden Vertreterversammlungen.
2. Die Mitgliederversammlung wählt den Ortsverbandsvorstand und die Delegierten des Ortsverbandes für die entsprechenden Vertreterversammlungen.
(4) Die Mitgliederversammlung wird mindestens zweimal jährlich vom Ortsverbandsvorstand einberufen. Sie ist auf Antrag von mindestens drei Vorstandsmitgliedern oder 10 Prozent der Mitglieder vom Vorstand einzuberufen, wenn die Antragsteller dies unter Angabe einer Tagesordnung beantragen.
3. Schließlich entscheidet sie über sämtliche Aufgaben des Ortsverbandes, die
keinem anderen Organ übertragen sind. Insbesondere gehört hierzu die Aufstellung
der Kandidat*innenlisten zu Kommunalwahlen.
3.(3) Schließlich entscheidet sie über sämtliche Aufgaben des Ortsverbandes, die keinem anderen Organ übertragen sind. Insbesondere gehört hierzu die Aufstellung der Kandidat*innenlisten zu Kommunalwahlen.
3.(3) Schließlich entscheidet sie über sämtliche Aufgaben des Ortsverbandes, die keinem anderen Organ übertragen sind. Insbesondere gehört hierzu die Aufstellung der Kandidat*innenlisten zu Kommunalwahlen.
3.(3) Schließlich entscheidet sie über sämtliche Aufgaben des Ortsverbandes, die keinem anderen Organ übertragen sind. Insbesondere gehört hierzu die Aufstellung der Kandidat*innenlisten zu Kommunalwahlen.
3.(3) Schließlich entscheidet sie über sämtliche Aufgaben des Ortsverbandes, die keinem anderen Organ übertragen sind. Insbesondere gehört hierzu die Aufstellung der Kandidat*innenlisten zu Kommunalwahlen.
3.(3) Schließlich entscheidet sie über sämtliche Aufgaben des Ortsverbandes, die keinem anderen Organ übertragen sind. Insbesondere gehört hierzu die Aufstellung der Kandidat*innenlisten zu Kommunalwahlen.
3.(3) Schließlich entscheidet sie über sämtliche Aufgaben des Ortsverbandes, die keinem anderen Organ übertragen sind. Insbesondere gehört hierzu die Aufstellung der Kandidat*innenlisten zu Kommunalwahlen.
3.(3) Schließlich entscheidet sie über sämtliche Aufgaben des Ortsverbandes, die keinem anderen Organ übertragen sind. Insbesondere gehört hierzu die Aufstellung der Kandidat*innenlisten zu Kommunalwahlen.
3.(3) Schließlich entscheidet sie über sämtliche Aufgaben des Ortsverbandes, die keinem anderen Organ übertragen sind. Insbesondere gehört hierzu die Aufstellung der Kandidat*innenlisten zu Kommunalwahlen.
3.(3) Schließlich entscheidet sie über sämtliche Aufgaben des Ortsverbandes, die keinem anderen Organ übertragen sind. Insbesondere gehört hierzu die Aufstellung der Kandidat*innenlisten zu Kommunalwahlen.
3.(3) Schließlich entscheidet sie über sämtliche Aufgaben des Ortsverbandes, die keinem anderen Organ übertragen sind. Insbesondere gehört hierzu die Aufstellung der Kandidat*innenlisten zu Kommunalwahlen.
3. Schließlich entscheidet sie über sämtliche Aufgaben des Ortsverbandes, die keinem anderen Organ übertragen sind. Insbesondere gehört hierzu die Aufstellung der Kandidat*innenlisten zu Kommunalwahlen.
(5) Mitgliederversammlungen sind mit einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung und den einzuhaltenden Antragsfristen einzuberufen. Bei besonderer Dringlichkeit kann die Einladungsfrist auf eine Woche (Datum des Poststempels) verkürzt werden. Die Einladung erfolgt per E-Mail an die zuletzt bekannte Adresse und durch Ankündigung auf der Webseite des
Ortsverbandes. Mitglieder, die keine E-Mail- Adresse angegeben haben, werden postalisch eingeladen.
4. Die Mitgliederversammlung wird mindestens zweimal jährlich vom
Ortsverbandsvorstand einberufen. Sie ist auf Antrag von mindestens drei
Vorstandsmitgliedern oder 10 Prozent der Mitglieder vom Vorstand einzuberufen,
wenn die Antragsteller dies unter Angabe einer Tagesordnung beantragen.
4.(4) Die Mitgliederversammlung wird mindestens zweimal jährlich vom Ortsverbandsvorstand einberufen. Sie ist auf Antrag von mindestens drei Vorstandsmitgliedern oder 10 Prozent der Mitglieder vom Vorstand einzuberufen, wenn die Antragsteller dies unter Angabe einer Tagesordnung beantragen.
(5) Die Mitgliederversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
(6) Die Mitgliederversammlung tagt grundsätzlich ö ffentlich , solange der
Ortsverbandvsorstand keine abweichende Regelung trifft. Auf Antrag stimmt die
Mitgliederversammlung in der Sitzung über die Öffentlichkeit der Versammlung
ab.
4.(4) Die Mitgliederversammlung wird mindestens zweimal jährlich vom Ortsverbandsvorstand einberufen. Sie ist auf Antrag von mindestens drei Vorstandsmitgliedern oder 10 Prozent der Mitglieder vom Vorstand einzuberufen, wenn die Antragsteller dies unter Angabe einer Tagesordnung beantragen.
(5) Die Mitgliederversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
(6) Die Mitgliederversammlung tagt grundsätzlich ö ffentlich , solange der
Ortsverbandvsorstand keine abweichende Regelung trifft. Auf Antrag stimmt die
Mitgliederversammlung in der Sitzung über die Öffentlichkeit der Versammlung
ab.
4.(4) Die Mitgliederversammlung wird mindestens zweimal jährlich vom Ortsverbandsvorstand einberufen. Sie ist auf Antrag von mindestens drei Vorstandsmitgliedern oder 10 Prozent der Mitglieder vom Vorstand einzuberufen, wenn die Antragsteller dies unter Angabe einer Tagesordnung beantragen.
(5) Die Mitgliederversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
(6) Die Mitgliederversammlung tagt grundsätzlich ö ffentlich , solange der
Ortsverbandvsorstand keine abweichende Regelung trifft. Auf Antrag stimmt die
Mitgliederversammlung in der Sitzung über die Öffentlichkeit der Versammlung
ab.
4.(4) Die Mitgliederversammlung wird mindestens zweimal jährlich vom Ortsverbandsvorstand einberufen. Sie ist auf Antrag von mindestens drei Vorstandsmitgliedern oder 10 Prozent der Mitglieder vom Vorstand einzuberufen, wenn die Antragsteller dies unter Angabe einer Tagesordnung beantragen.
(5) Die Mitgliederversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
(6) Die Mitgliederversammlung tagt grundsätzlich ö ffentlich , solange der
Ortsverbandvsorstand keine abweichende Regelung trifft. Auf Antrag stimmt die
Mitgliederversammlung in der Sitzung über die Öffentlichkeit der Versammlung
ab.
4.(4) Die Mitgliederversammlung wird mindestens zweimal jährlich vom Ortsverbandsvorstand einberufen. Sie ist auf Antrag von mindestens drei Vorstandsmitgliedern oder 10 Prozent der Mitglieder vom Vorstand einzuberufen, wenn die Antragsteller dies unter Angabe einer Tagesordnung beantragen.
(5) Die Mitgliederversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
(6) Die Mitgliederversammlung tagt grundsätzlich ö ffentlich , solange der
Ortsverbandvsorstand keine abweichende Regelung trifft. Auf Antrag stimmt die
Mitgliederversammlung in der Sitzung über die Öffentlichkeit der Versammlung
ab.
4.(4) Die Mitgliederversammlung wird mindestens zweimal jährlich vom Ortsverbandsvorstand einberufen. Sie ist auf Antrag von mindestens drei Vorstandsmitgliedern oder 10 Prozent der Mitglieder vom Vorstand einzuberufen, wenn die Antragsteller dies unter Angabe einer Tagesordnung beantragen.
(5) Die Mitgliederversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
(6) Die Mitgliederversammlung tagt grundsätzlich ö ffentlich , solange der
Ortsverbandvsorstand keine abweichende Regelung trifft. Auf Antrag stimmt die
Mitgliederversammlung in der Sitzung über die Öffentlichkeit der Versammlung
ab.
4.(4) Die Mitgliederversammlung wird mindestens zweimal jährlich vom Ortsverbandsvorstand einberufen. Sie ist auf Antrag von mindestens drei Vorstandsmitgliedern oder 10 Prozent der Mitglieder vom Vorstand einzuberufen, wenn die Antragsteller dies unter Angabe einer Tagesordnung beantragen.
(5) Die Mitgliederversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
(6) Die Mitgliederversammlung tagt grundsätzlich ö ffentlich , solange der
Ortsverbandvsorstand keine abweichende Regelung trifft. Auf Antrag stimmt die
Mitgliederversammlung in der Sitzung über die Öffentlichkeit der Versammlung
ab.
4.(4) Die Mitgliederversammlung wird mindestens zweimal jährlich vom Ortsverbandsvorstand einberufen. Sie ist auf Antrag von mindestens drei Vorstandsmitgliedern oder 10 Prozent der Mitglieder vom Vorstand einzuberufen, wenn die Antragsteller dies unter Angabe einer Tagesordnung beantragen.
(5) Die Mitgliederversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
(6) Die Mitgliederversammlung tagt grundsätzlich ö ffentlich , solange der
Ortsverbandvsorstand keine abweichende Regelung trifft. Auf Antrag stimmt die
Mitgliederversammlung in der Sitzung über die Öffentlichkeit der Versammlung
ab.
4.(4) Die Mitgliederversammlung wird mindestens zweimal jährlich vom Ortsverbandsvorstand einberufen. Sie ist auf Antrag von mindestens drei Vorstandsmitgliedern oder 10 Prozent der Mitglieder vom Vorstand einzuberufen, wenn die Antragsteller dies unter Angabe einer Tagesordnung beantragen.
(5) Die Mitgliederversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
(6) Die Mitgliederversammlung tagt grundsätzlich ö ffentlich , solange der
Ortsverbandvsorstand keine abweichende Regelung trifft. Auf Antrag stimmt die
Mitgliederversammlung in der Sitzung über die Öffentlichkeit der Versammlung
ab.
4.(4) Die Mitgliederversammlung wird mindestens zweimal jährlich vom Ortsverbandsvorstand einberufen. Sie ist auf Antrag von mindestens drei Vorstandsmitgliedern oder 10 Prozent der Mitglieder vom Vorstand einzuberufen, wenn die Antragsteller dies unter Angabe einer Tagesordnung beantragen.
(5) Die Mitgliederversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
(6) Die Mitgliederversammlung tagt grundsätzlich ö ffentlich , solange der
Ortsverbandvsorstand keine abweichende Regelung trifft. Auf Antrag stimmt die
Mitgliederversammlung in der Sitzung über die Öffentlichkeit der Versammlung
ab.
4. Die Mitgliederversammlung wird mindestens zweimal jährlich vom Ortsverbandsvorstand einberufen. Sie ist auf Antrag von mindestens drei Vorstandsmitgliedern oder 10 Prozent der Mitglieder vom Vorstand einzuberufen, wenn die Antragsteller dies unter Angabe einer Tagesordnung beantragen.
(6) Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens zehn Prozent der anwesenden stimmberechtigen Ortsverbandsmitglieder beschlussfähig.
(5) Die Mitgliederversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
(6) Die Mitgliederversammlung tagt grundsätzlich öffentlich, solange der
Vorstand keine abweichende Regelung trifft. Auf Antrag stimmt die
Mitgliederversammlung in der Sitzung über die Öffentlichkeit der Versammlung
ab.
(9) Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln aller anwesenden stimmberechtigen Mitglieder erforderlich.
§ 5 Anträge
5. Mitgliederversammlungen sind mit einer Einladungsfrist von mindestens zwei
Wochen unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung und den einzuhaltenden
Antragsfristen einzuberufen. Bei besonderer Dringlichkeit kann die
Einladungsfrist auf eine Woche (Datum des Poststempels) verkürzt werden. Die
Einladung erfolgt per E-Mail an die zuletzt bekannte Adresse und durch
Ankündigung auf der Webseite des
Ortsverbandes. Mitglieder, die keine E-Mail- Adresse angegeben haben, werden
postalisch eingeladen.
5.(7) Mitgliederversammlungen sind mit einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung und den einzuhaltenden Antragsfristen einzuberufen. Bei besonderer Dringlichkeit kann die Einladungsfrist auf eine Woche (Datum des Poststempels) verkürzt werden. Die Einladung erfolgt per E-Mail an die zuletzt bekannte Adresse und durch Ankündigung auf der Webseite des
Ortsverbandes. Mitglieder, die keine E-Mail- Adresse angegeben haben, werden postalisch eingeladen.
5.(7) Mitgliederversammlungen sind mit einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung und den einzuhaltenden Antragsfristen einzuberufen. Bei besonderer Dringlichkeit kann die Einladungsfrist auf eine Woche (Datum des Poststempels) verkürzt werden. Die Einladung erfolgt per E-Mail an die zuletzt bekannte Adresse und durch Ankündigung auf der Webseite des
Ortsverbandes. Mitglieder, die keine E-Mail- Adresse angegeben haben, werden postalisch eingeladen.
5.(7) Mitgliederversammlungen sind mit einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung und den einzuhaltenden Antragsfristen einzuberufen. Bei besonderer Dringlichkeit kann die Einladungsfrist auf eine Woche (Datum des Poststempels) verkürzt werden. Die Einladung erfolgt per E-Mail an die zuletzt bekannte Adresse und durch Ankündigung auf der Webseite des
Ortsverbandes. Mitglieder, die keine E-Mail- Adresse angegeben haben, werden postalisch eingeladen.
5.(7) Mitgliederversammlungen sind mit einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung und den einzuhaltenden Antragsfristen einzuberufen. Bei besonderer Dringlichkeit kann die Einladungsfrist auf eine Woche (Datum des Poststempels) verkürzt werden. Die Einladung erfolgt per E-Mail an die zuletzt bekannte Adresse und durch Ankündigung auf der Webseite des
Ortsverbandes. Mitglieder, die keine E-Mail- Adresse angegeben haben, werden postalisch eingeladen.
5.(7) Mitgliederversammlungen sind mit einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung und den einzuhaltenden Antragsfristen einzuberufen. Bei besonderer Dringlichkeit kann die Einladungsfrist auf eine Woche (Datum des Poststempels) verkürzt werden. Die Einladung erfolgt per E-Mail an die zuletzt bekannte Adresse und durch Ankündigung auf der Webseite des
Ortsverbandes. Mitglieder, die keine E-Mail- Adresse angegeben haben, werden postalisch eingeladen.
5.(7) Mitgliederversammlungen sind mit einer Einladungsfrist von mindestens zweivier Wochen unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung und den einzuhaltenden Antragsfristen einzuberufen. Bei besonderer Dringlichkeit kann die Einladungsfrist auf eine Woche (Datum des Poststempels) verkürzt werden. Die Einladung erfolgt per E-Mail an die zuletzt bekannte Adresse und durch Ankündigung auf der Webseite des
Ortsverbandes. Mitglieder, die keine E-Mail- Adresse angegeben haben, werden postalisch eingeladen.
5.(7) Mitgliederversammlungen sind mit einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung und den einzuhaltenden Antragsfristen einzuberufen. Bei besonderer Dringlichkeit kann die Einladungsfrist auf eine Woche (Datum des Poststempels) verkürzt werden. Die Einladung erfolgt per E-Mail an die zuletzt bekannte Adresse und durch Ankündigung auf der Webseite des
Ortsverbandes. Mitglieder, die keine E-Mail- Adresse angegeben haben, werden postalisch eingeladen.
5.(7) Mitgliederversammlungen sind mit einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung und den einzuhaltenden Antragsfristen einzuberufen. Bei besonderer Dringlichkeit kann die Einladungsfrist auf eine Woche (Datum des Poststempels) verkürzt werden. Die Einladung erfolgt per E-Mail an die zuletzt bekannte Adresse und durch Ankündigung auf der Webseite des
Ortsverbandes. Mitglieder, die keine E-Mail- Adresse angegeben haben, werden postalisch eingeladen.
5.(7) Mitgliederversammlungen sind mit einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung und den einzuhaltenden Antragsfristen einzuberufen. Bei besonderer Dringlichkeit kann die Einladungsfrist auf eine Woche (Datum des Poststempels) verkürzt werden. Die Einladung erfolgt per E-Mail an die zuletzt bekannte Adresse und durch Ankündigung auf der Webseite des
Ortsverbandes. Mitglieder, die keine E-Mail- Adresse angegeben haben, werden postalisch eingeladen.
5.(7) Mitgliederversammlungen sind mit einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung und den einzuhaltenden Antragsfristen einzuberufen. Bei besonderer Dringlichkeit kann die Einladungsfrist auf eine Woche (Datum des Poststempels) verkürzt werden. Die Einladung erfolgt per E-Mail an die zuletzt bekannte Adresse und durch Ankündigung auf der Webseite des
Ortsverbandes. Mitglieder, die keine E-Mail- Adresse angegeben haben, werden postalisch eingeladen.
5. Mitgliederversammlungen sind mit einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung und den einzuhaltenden Antragsfristen einzuberufen. Bei besonderer Dringlichkeit kann die Einladungsfrist auf eine Woche (Datum des Poststempels) verkürzt werden. Die Einladung erfolgt per E-Mail an die zuletzt bekannte Adresse und durch Ankündigung auf der Webseite des
Ortsverbandes. Mitglieder, die keine E-Mail- Adresse angegeben haben, werden postalisch eingeladen.
(1) Anträge und Änderungsanträge können von stimmberechtigten Ortsverbandsmitgliedern, dem Ortsverbandsvorstand, anerkannten Arbeitsgemeinschaften und der Antragskommission an die Mitgliederversammlung gestellt werden.(2) Anträge müssen spätestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung gestellt werden.
(3) Änderungsanträge müssen spätestens 48 Stunden vor der Mitgliederversammlung gestellt werden.
(4) Anträge und Änderungsanträge sind schriftlich beim Ortsverbandsvorstand einzureichen. Eine digitale Einreichung ist möglich.
(5) Dringlichkeitsanträge sind Anträge, die nicht innerhalb der Fristen eingegangen sind. Sie bedürfen zu ihrer Behandlung in der Mitgliederversammlung der Zustimmung der einfachen Mehrheit. Ausgenommen davon sind Anträge der Antragskommission im Rahmen ihrer Arbeit.
(6) Die Mitgliederversammlung kann eine Antragskommission einsetzen.
6. Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von zehn Prozent der anwesenden
stimmberechtigen Ortsverbandsmitglieder beschlussfähig.
6.(8) Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens zehn Prozent der anwesenden stimmberechtigen Ortsverbandsmitglieder beschlussfähig.
6.(8) Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens zehn Prozent der anwesenden stimmberechtigen Ortsverbandsmitglieder beschlussfähig.
6.(8) Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens zehn Prozent der anwesenden stimmberechtigen Ortsverbandsmitglieder beschlussfähig.
6.(8) Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens zehn Prozent der anwesenden stimmberechtigen Ortsverbandsmitglieder beschlussfähig.
6.(8) Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens zehn Prozent der anwesenden stimmberechtigen Ortsverbandsmitglieder beschlussfähig.
6.(8) Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens zehn Prozent der anwesenden stimmberechtigen Ortsverbandsmitglieder beschlussfähig.
6.(8) Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens zehn Prozent der anwesenden stimmberechtigen Ortsverbandsmitglieder beschlussfähig.
6.(8) Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens zehn Prozent der anwesenden stimmberechtigen Ortsverbandsmitglieder beschlussfähig.
6.(8) Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens zehn Prozent der anwesenden stimmberechtigen Ortsverbandsmitglieder beschlussfähig.
6.(8) Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens zehn Prozent der anwesenden stimmberechtigen Ortsverbandsmitglieder beschlussfähig.
6. Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von zehn Prozent der anwesenden stimmberechtigen Ortsverbandsmitglieder beschlussfähig.
- Eine Antragskommission besteht aus zwei für die Dauer von maximal zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern und zwei durch den Vorstand eingesetzten Mitgliedern.
7. Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit gefasst. Für
Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln aller anwesenden
stimmberechtigen Mitglieder erforderlich.
7.(9) Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln aller anwesenden stimmberechtigen Mitglieder erforderlich.
7.(9) Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln aller anwesenden stimmberechtigen Mitglieder erforderlich.
7.(9) Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln aller anwesenden stimmberechtigen Mitglieder erforderlich.
7.(9) Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln aller anwesenden stimmberechtigen Mitglieder erforderlich.
7.(9) Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln aller anwesenden stimmberechtigen Mitglieder erforderlich.
7.(9) Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln aller anwesenden stimmberechtigen Mitglieder erforderlich.
7.(9) Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln aller anwesenden stimmberechtigen Mitglieder erforderlich.
7.(9) Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln aller anwesenden stimmberechtigen Mitglieder erforderlich.
7.(9) Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln aller anwesenden stimmberechtigen Mitglieder erforderlich.
7.(9) Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln aller anwesenden stimmberechtigen Mitglieder erforderlich.
7. Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln aller anwesenden stimmberechtigen Mitglieder erforderlich.
- Sie bereitet die Behandlung von Anträgen und Änderungsanträgen in Zusammenarbeit mit den Antragsteller:innen vor.
8. Anträge können von stimmberechtigten Ortsverbandsmitgliedern,
Ortsteilverbänden, dem Ortsverbandsvorstand und Arbeitsgemeinschaften an die
Versammlung gestellt werden. Diese Anträge müssen spätestens am siebten Werktag
vor der Mitgliederversammlung in Schriftform an den Ortsverbandsvorstand
gestellt werden. Eine digitale Einreichung ist möglich.
9. Initiativanträge sind solche Anträge, die nicht innerhalb der Fristen
eingegangen sind. Sie bedürfen zu ihrer Behandlung in der Mitgliederversammlung
der Zustimmung der einfachen Mehrheit.
8.(10) Anträge können von stimmberechtigten Ortsverbandsmitgliedern, Ortsteilverbänden,O dem Ortsverbandsvorstand und anerkannten Arbeitsgemeinschaften an die Versammlung gestellt werden. Diese Anträge müssen spätestens am siebten Werktag vor der Mitgliederversammlung in Schriftform an den Ortsverbandsvorstand gestellt werden. Eine digitale Einreichung ist möglich.9. Initiativanträge(11) Dringlichkeitsanträge sind solche Anträge, die nicht innerhalb der Fristen eingegangen sind. Sie bedürfen zu ihrer Behandlung in der Mitgliederversammlung der Zustimmung der einfachen Mehrheit.
8.(10) Anträge können von stimmberechtigten Ortsverbandsmitgliedern, Ortsteilverbänden,O dem Ortsverbandsvorstand und anerkannten Arbeitsgemeinschaften an die Versammlung gestellt werden. Diese Anträge müssen spätestens am siebten Werktag vor der Mitgliederversammlung in Schriftform an den Ortsverbandsvorstand gestellt werden. Eine digitale Einreichung ist möglich.9. Initiativanträge(11) Dringlichkeitsanträge sind solche Anträge, die nicht innerhalb der Fristen eingegangen sind. Sie bedürfen zu ihrer Behandlung in der Mitgliederversammlung der Zustimmung der einfachen Mehrheit.
8.(10) Anträge können von stimmberechtigten Ortsverbandsmitgliedern, Ortsteilverbänden,O dem Ortsverbandsvorstand und anerkannten Arbeitsgemeinschaften an die Versammlung gestellt werden. Diese Anträge müssen spätestens am siebten Werktagsieben Tage vor der Mitgliederversammlung in Schriftform an den Ortsverbandsvorstand gestellt werden. Eine digitale Einreichung ist möglich.9. Initiativanträge(11) Dringlichkeitsanträge sind solche Anträge, die nicht innerhalb der Fristen eingegangen sind. Sie bedürfen zu ihrer Behandlung in der Mitgliederversammlung der Zustimmung der einfachen Mehrheit.
8.(10) Anträge können von stimmberechtigten Ortsverbandsmitgliedern, Ortsteilverbänden,O dem Ortsverbandsvorstand und anerkannten Arbeitsgemeinschaften an die Versammlung gestellt werden. Diese Anträge müssen spätestens am siebten Werktag vor der Mitgliederversammlung in Schriftform an den Ortsverbandsvorstand gestellt werden. Eine digitale Einreichung ist möglich.9. Initiativanträge(11) Dringlichkeitsanträge sind solche Anträge, die nicht innerhalb der Fristen eingegangen sind. Sie bedürfen zu ihrer Behandlung in der Mitgliederversammlung der Zustimmung der einfachen Mehrheit.
8.(10) Anträge können von stimmberechtigten Ortsverbandsmitgliedern, Ortsteilverbänden,O dem Ortsverbandsvorstand und anerkannten Arbeitsgemeinschaften an die Versammlung gestellt werden. Diese Anträge müssen spätestens am siebten Werktag vor der Mitgliederversammlung in Schriftform an den Ortsverbandsvorstand gestellt werden. Eine digitale Einreichung ist möglich.9. Initiativanträge(11) Dringlichkeitsanträge sind solche Anträge, die nicht innerhalb der Fristen eingegangen sind. Sie bedürfen zu ihrer Behandlung in der Mitgliederversammlung der Zustimmung der einfachen Mehrheit.
8.(10) Anträge können von stimmberechtigten Ortsverbandsmitgliedern, Ortsteilverbänden,O dem Ortsverbandsvorstand und anerkannten Arbeitsgemeinschaften an die Versammlung gestellt werden. Diese Anträge müssen spätestens am siebten Werktag vor der Mitgliederversammlung in Schriftform an den Ortsverbandsvorstand gestellt werden. Eine digitale Einreichung ist möglich.9. Initiativanträge(11) Dringlichkeitsanträge sind solche Anträge, die nicht innerhalb der Fristen eingegangen sind. Sie bedürfen zu ihrer Behandlung in der Mitgliederversammlung der Zustimmung der einfachen Mehrheit.
8.(10) Anträge können von stimmberechtigten Ortsverbandsmitgliedern, Ortsteilverbänden,O dem Ortsverbandsvorstand und anerkannten Arbeitsgemeinschaften an die Versammlung gestellt werden. Diese Anträge müssen spätestens am siebten Werktag vor der Mitgliederversammlung in Schriftform an den Ortsverbandsvorstand gestellt werden. Eine digitale Einreichung ist möglich.9. Initiativanträge(11) Dringlichkeitsanträge sind solche Anträge, die nicht innerhalb der Fristen eingegangen sind. Sie bedürfen zu ihrer Behandlung in der Mitgliederversammlung der Zustimmung der einfachen Mehrheit.
8.(10) Anträge können von stimmberechtigten Ortsverbandsmitgliedern, Ortsteilverbänden,O dem Ortsverbandsvorstand und anerkannten Arbeitsgemeinschaften an die Versammlung gestellt werden. Diese Anträge müssen spätestens am siebten Werktag vor der Mitgliederversammlung in Schriftform an den Ortsverbandsvorstand gestellt werden. Eine digitale Einreichung ist möglich.9. Initiativanträge(11) Dringlichkeitsanträge sind solche Anträge, die nicht innerhalb der Fristen eingegangen sind. Sie bedürfen zu ihrer Behandlung in der Mitgliederversammlung der Zustimmung der einfachen Mehrheit.
8.(10) Anträge können von stimmberechtigten Ortsverbandsmitgliedern, Ortsteilverbänden,O dem Ortsverbandsvorstand und anerkannten Arbeitsgemeinschaften an die Versammlung gestellt werden. Diese Anträge müssen spätestens am siebten Werktag vor der Mitgliederversammlung in Schriftform an den Ortsverbandsvorstand gestellt werden. Eine digitale Einreichung ist möglich.9. Initiativanträge(11) Dringlichkeitsanträge sind solche Anträge, die nicht innerhalb der Fristen eingegangen sind. Sie bedürfen zu ihrer Behandlung in der Mitgliederversammlung der Zustimmung der einfachen Mehrheit.
8.(10) Anträge können von stimmberechtigten Ortsverbandsmitgliedern, Ortsteilverbänden,O dem Ortsverbandsvorstand und anerkannten Arbeitsgemeinschaften an die Versammlung gestellt werden. Diese Anträge müssen spätestens am siebten Werktag vor der Mitgliederversammlung in Schriftform an den Ortsverbandsvorstand gestellt werden. Eine digitale Einreichung ist möglich.9. Initiativanträge(11) Dringlichkeitsanträge sind solche Anträge, die nicht innerhalb der Fristen eingegangen sind. Sie bedürfen zu ihrer Behandlung in der Mitgliederversammlung der Zustimmung der einfachen Mehrheit.
8. Anträge können von stimmberechtigten Ortsverbandsmitgliedern, Ortsteilverbänden, dem Ortsverbandsvorstand und Arbeitsgemeinschaften an die Versammlung gestellt werden. Diese Anträge müssen spätestens am siebten Werktag vor der Mitgliederversammlung in Schriftform an den Ortsverbandsvorstand gestellt werden. Eine digitale Einreichung ist möglich.
9. Initiativanträge sind solche Anträge, die nicht innerhalb der Fristen eingegangen sind. Sie bedürfen zu ihrer Behandlung in der Mitgliederversammlung der Zustimmung der einfachen Mehrheit.
- Ihre Empfehlungen bilden die Grundlage des Abstimmungsverfahrens, bedürfen aber der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Über diese Empfehlungen wird zuerst abgestimmt.
§ 7 Ortsverbandsvorstand
§ 75 Ortsverbandsvorstand
§ 75 Ortsverbandsvorstand
§ 75 Ortsverbandsvorstand
§ 75 Ortsverbandsvorstand
§ 75 Ortsverbandsvorstand
§ 75 Ortsverbandsvorstand
§ 75 Ortsverbandsvorstand
§ 75 Ortsverbandsvorstand
§ 75 Ortsverbandsvorstand
§ 75 Ortsverbandsvorstand
§ 7 Ortsverbandsvorstand
- Empfehlungen der Antragskommission sind nur zum Verfahren, nicht aber bezüglich der Annahme oder Ablehnung von Anträgen zulässig.
1. Der Ortsverbandsvorstand bestimmt die Politik des Ortsverbandes zwischen den
Mitgliederversammlungen maßgebend. Er wird durch die beiden Vorsitzenden nach
außen vertreten. Der Ortsverbandsvorstand führt die Geschäfte des Ortsverbandes
nach Gesetz und Satzung und verwaltet die Finanzen in eigener Verantwortung.
1. Der Ortsverbandsvorstand bestimmt die Politik des Ortsverbandes zwischen den Mitgliederversammlungen maßgebend. Er wird durch die beiden Vorsitzenden nach außen vertreten. Der Ortsverbandsvorstand führt die Geschäfte des Ortsverbandes nach Gesetz und Satzung und verwaltet die Finanzen in eigener Verantwortung.(1) Der Ortsverbandsvorstand bestimmt die Politik des Ortsverbandes zwischen den Mitgliederversammlungen maßgebend. Er wird durch die beiden Sprecher:innen nach außen vertreten.
1. Der Ortsverbandsvorstand bestimmt die Politik des Ortsverbandes zwischen den Mitgliederversammlungen maßgebend. Er wird durch die beiden Vorsitzenden nach außen vertreten. Der Ortsverbandsvorstand führt die Geschäfte des Ortsverbandes nach Gesetz und Satzung und verwaltet die Finanzen in eigener Verantwortung.(1) Der Ortsverbandsvorstand bestimmt die Politik des Ortsverbandes zwischen den Mitgliederversammlungen maßgebend. Er wird durch die beiden Sprecher:innen nach außen vertreten.
1. Der Ortsverbandsvorstand bestimmt die Politik des Ortsverbandes zwischen den Mitgliederversammlungen maßgebend. Er wird durch die beiden Vorsitzenden nach außen vertreten. Der Ortsverbandsvorstand führt die Geschäfte des Ortsverbandes nach Gesetz und Satzung und verwaltet die Finanzen in eigener Verantwortung.(1) Der Ortsverbandsvorstand bestimmt die Politik des Ortsverbandes zwischen den Mitgliederversammlungen maßgebend. Er wird durch die beiden Sprecher:innen nach außen vertreten.
1. Der Ortsverbandsvorstand bestimmt die Politik des Ortsverbandes zwischen den Mitgliederversammlungen maßgebend. Er wird durch die beiden Vorsitzenden nach außen vertreten. Der Ortsverbandsvorstand führt die Geschäfte des Ortsverbandes nach Gesetz und Satzung und verwaltet die Finanzen in eigener Verantwortung.(1) Der Ortsverbandsvorstand bestimmt die Politik des Ortsverbandes zwischen den Mitgliederversammlungen maßgebend. Er wird durch die beiden Sprecher:innen nach außen vertreten.
1. Der Ortsverbandsvorstand bestimmt die Politik des Ortsverbandes zwischen den Mitgliederversammlungen maßgebend. Er wird durch die beiden Vorsitzenden nach außen vertreten. Der Ortsverbandsvorstand führt die Geschäfte des Ortsverbandes nach Gesetz und Satzung und verwaltet die Finanzen in eigener Verantwortung.(1) Der Ortsverbandsvorstand bestimmt die Politik des Ortsverbandes zwischen den Mitgliederversammlungen maßgebend. Er wird durch die beiden Sprecher:innen nach außen vertreten.
1. Der Ortsverbandsvorstand bestimmt die Politik des Ortsverbandes zwischen den Mitgliederversammlungen maßgebend. Er wird durch die beiden Vorsitzenden nach außen vertreten. Der Ortsverbandsvorstand führt die Geschäfte des Ortsverbandes nach Gesetz und Satzung und verwaltet die Finanzen in eigener Verantwortung.(1) Der Ortsverbandsvorstand bestimmt die Politik des Ortsverbandes zwischen den Mitgliederversammlungen maßgebend. Er wird durch die beiden Sprecher:innen nach außen vertreten.
1. Der Ortsverbandsvorstand bestimmt die Politik des Ortsverbandes zwischen den Mitgliederversammlungen maßgebend. Er wird durch die beiden Vorsitzenden nach außen vertreten. Der Ortsverbandsvorstand führt die Geschäfte des Ortsverbandes nach Gesetz und Satzung und verwaltet die Finanzen in eigener Verantwortung.(1) Der Ortsverbandsvorstand bestimmt die Politik des Ortsverbandes zwischen den Mitgliederversammlungen maßgebend. Er wird durch die beiden Sprecher:innen nach außen vertreten.
1. Der Ortsverbandsvorstand bestimmt die Politik des Ortsverbandes zwischen den Mitgliederversammlungen maßgebend. Er wird durch die beiden Vorsitzenden nach außen vertreten. Der Ortsverbandsvorstand führt die Geschäfte des Ortsverbandes nach Gesetz und Satzung und verwaltet die Finanzen in eigener Verantwortung.(1) Der Ortsverbandsvorstand bestimmt die Politik des Ortsverbandes zwischen den Mitgliederversammlungen maßgebend. Er wird durch die Vorsitzenden nach außen vertreten.
1. Der Ortsverbandsvorstand bestimmt die Politik des Ortsverbandes zwischen den Mitgliederversammlungen maßgebend. Er wird durch die beiden Vorsitzenden nach außen vertreten. Der Ortsverbandsvorstand führt die Geschäfte des Ortsverbandes nach Gesetz und Satzung und verwaltet die Finanzen in eigener Verantwortung.
(1) Der Ortsverbandsvorstand bestimmt die Politik des Ortsverbandes zwischen den Mitgliederversammlungen maßgebend.
1. Der Ortsverbandsvorstand bestimmt die Politik des Ortsverbandes zwischen den Mitgliederversammlungen maßgebend. Er wird durch die beiden Vorsitzenden nach außen vertreten. Der Ortsverbandsvorstand führt die Geschäfte des Ortsverbandes nach Gesetz und Satzung und verwaltet die Finanzen in eigener Verantwortung.(1) Der Ortsverbandsvorstand bestimmt die Politik des Ortsverbandes zwischen den Mitgliederversammlungen maßgebend. Er wird durch die beiden Sprecher:innen nach außen vertreten.
1. Der Ortsverbandsvorstand bestimmt die Politik des Ortsverbandes zwischen den Mitgliederversammlungen maßgebend. Er wird durch die beiden Vorsitzenden nach außen vertreten. Der Ortsverbandsvorstand führt die Geschäfte des Ortsverbandes nach Gesetz und Satzung und verwaltet die Finanzen in eigener Verantwortung.
§ 6 Ortsverbandsvorstand
2. Der Ortsverbandsvorstand wird gewählt von der Mitgliederversammlung. Er
besteht aus:
2a) Der Ortsverbandsvorstand führt die Geschäfte des Ortsverbandes nach Gesetz und Satzung und verwaltet die Finanzen in eigener Verantwortung.
b) Der Ortsverbandsvorstand ist Arbeitgeber der Beschäftigten des
Ortsverbandes
c) Die beiden Sprecher:innen des Ortsverbandsvorstandes können den
Ortsverband in allen Rechtsgeschäften vertreten. Die Vollmacht ist begrenzt
auf die Dauer der Amtszeit. Sie kann jederzeit durch Beschluss des
Ortsverbandsvorstandes rückgängig gemacht werden.(2) Der Ortsverbandsvorstand wird gewählt von der Mitgliederversammlung. Er besteht aus:
2a) Der Ortsverbandsvorstand führt die Geschäfte des Ortsverbandes nach Gesetz und Satzung und verwaltet die Finanzen in eigener Verantwortung.
b) Der Ortsverbandsvorstand ist Arbeitgeber der Beschäftigten des
Ortsverbandes
c) Die beiden Sprecher:innen des Ortsverbandsvorstandes können den
Ortsverband in allen Rechtsgeschäften vertreten. Die Vollmacht ist begrenzt
auf die Dauer der Amtszeit. Sie kann jederzeit durch Beschluss des
Ortsverbandsvorstandes rückgängig gemacht werden.(2) Der Ortsverbandsvorstand wird gewählt von der Mitgliederversammlung. Er besteht aus:
2a) Der Ortsverbandsvorstand führt die Geschäfte des Ortsverbandes nach Gesetz und Satzung und verwaltet die Finanzen in eigener Verantwortung.
b) Der Ortsverbandsvorstand ist Arbeitgeber der Beschäftigten des
Ortsverbandes
c) Die beiden Sprecher:innen des Ortsverbandsvorstandes können den
Ortsverband in allen Rechtsgeschäften vertreten. Die Vollmacht ist begrenzt
auf die Dauer der Amtszeit. Sie kann jederzeit durch Beschluss des
Ortsverbandsvorstandes rückgängig gemacht werden.(2) Der Ortsverbandsvorstand wird gewählt von der Mitgliederversammlung. Er besteht aus:
2a) Der Ortsverbandsvorstand führt die Geschäfte des Ortsverbandes nach Gesetz und Satzung und verwaltet die Finanzen in eigener Verantwortung.
b) Der Ortsverbandsvorstand ist Arbeitgeber der Beschäftigten des
Ortsverbandes
c) Die beiden Sprecher:innen des Ortsverbandsvorstandes können den
Ortsverband in allen Rechtsgeschäften vertreten. Die Vollmacht ist begrenzt
auf die Dauer der Amtszeit. Sie kann jederzeit durch Beschluss des
Ortsverbandsvorstandes rückgängig gemacht werden.(2) Der Ortsverbandsvorstand wird gewählt von der Mitgliederversammlung. Er besteht aus:
2a) Der Ortsverbandsvorstand führt die Geschäfte des Ortsverbandes nach Gesetz und Satzung und verwaltet die Finanzen in eigener Verantwortung.
b) Der Ortsverbandsvorstand ist Arbeitgeber der Beschäftigten des
Ortsverbandes
c) Die beiden Sprecher:innen des Ortsverbandsvorstandes können den
Ortsverband in allen Rechtsgeschäften vertreten. Die Vollmacht ist begrenzt
auf die Dauer der Amtszeit. Sie kann jederzeit durch Beschluss des
Ortsverbandsvorstandes rückgängig gemacht werden.(2) Der Ortsverbandsvorstand wird gewählt von der Mitgliederversammlung. Er besteht aus:
2a) Der Ortsverbandsvorstand führt die Geschäfte des Ortsverbandes nach Gesetz und Satzung und verwaltet die Finanzen in eigener Verantwortung.
b) Der Ortsverbandsvorstand ist Arbeitgeber der Beschäftigten des
Ortsverbandes
c) Die beiden Sprecher:innen des Ortsverbandsvorstandes können den
Ortsverband in allen Rechtsgeschäften vertreten. Die Vollmacht ist begrenzt
auf die Dauer der Amtszeit. Sie kann jederzeit durch Beschluss des
Ortsverbandsvorstandes rückgängig gemacht werden.(2) Der Ortsverbandsvorstand wird gewählt von der Mitgliederversammlung. Er besteht aus:
2a) Der Ortsverbandsvorstand führt die Geschäfte des Ortsverbandes nach Gesetz und Satzung und verwaltet die Finanzen in eigener Verantwortung.
b) Der Ortsverbandsvorstand ist Arbeitgeber der Beschäftigten des
Ortsverbandes
c) Die beiden Sprecher:innen des Ortsverbandsvorstandes können den
Ortsverband in allen Rechtsgeschäften vertreten. Die Vollmacht ist begrenzt
auf die Dauer der Amtszeit. Sie kann jederzeit durch Beschluss des
Ortsverbandsvorstandes rückgängig gemacht werden.(2) Der Ortsverbandsvorstand wird gewählt von der Mitgliederversammlung. Er besteht aus:
2a) Der Ortsverbandsvorstand führt die Geschäfte des Ortsverbandes nach Gesetz und Satzung und verwaltet die Finanzen in eigener Verantwortung.
b) Der Ortsverbandsvorstand ist Arbeitgeber der Beschäftigten des
Ortsverbandes
c) Die Vorsitzenden des Ortsverbandsvorstandes können den
Ortsverband in allen Rechtsgeschäften vertreten. Die Vollmacht ist begrenzt
auf die Dauer der Amtszeit. Sie kann jederzeit durch Beschluss des
Ortsverbandsvorstandes rückgängig gemacht werden.(2) Der Ortsverbandsvorstand wird gewählt von der Mitgliederversammlung gewählt. Er besteht ausIhm gehören an:
2Er führt die den Ortsverband nach Gesetz und Satzung und verwaltet die Finanzen in eigener Verantwortung.
Zudem ist er Arbeitgeber der Beschäftigten des Ortsverbandes.
(2) Der Ortsverbandsvorstand wird gewählt von der Mitgliederversammlung. Er besteht aus:
2a) Der Ortsverbandsvorstand führt die Geschäfte des Ortsverbandes nach Gesetz und Satzung und verwaltet die Finanzen in eigener Verantwortung.
b) Der Ortsverbandsvorstand ist Arbeitgeber der Beschäftigten des
Ortsverbandes
c) Die beiden Sprecher:innen des Ortsverbandsvorstandes können den
Ortsverband in allen Rechtsgeschäften vertreten. Die Vollmacht ist begrenzt
auf die Dauer der Amtszeit. Sie kann jederzeit durch Beschluss des
Ortsverbandsvorstandes rückgängig gemacht werden.(2) Der Ortsverbandsvorstand wird gewählt von der Mitgliederversammlung. Er besteht aus:
2. Der Ortsverbandsvorstand wird gewählt von der Mitgliederversammlung. Er besteht aus:
(1) Der Ortsverbandsvorstand bestimmt die Politik des Ortsverbandes zwischen den Mitgliederversammlungen maßgebend. Er wird durch die beiden Sprecher:innen nach außen vertreten.
einer Sprecherin und einem Sprecher als Vorsitzende
einer Sprecherin und einem Sprecher als Vorsitzende
- zwei Sprecher:innen als Vorsitzende
einer Sprecherin und einem Sprecher als Vorsitzende
- zwei Sprecher:innen als Vorsitzende
einer Sprecherin und einem Sprecher als Vorsitzende
- zwei Sprecher:innen als Vorsitzende
einer Sprecherin und einem Sprecher als Vorsitzende
- zwei Sprecher:innen als Vorsitzende
einer Sprecherin und einem Sprecher als Vorsitzende
- zwei Sprecher:innen als Vorsitzende
einer Sprecherin und einem Sprecher als Vorsitzende
- zwei Sprecher:innen als Vorsitzende
einer Sprecherin und einem Sprecher als Vorsitzende
- zwei Sprecher:innen als Vorsitzende
einer Sprecherin und einem Sprecher als Vorsitzende
einer Sprecherin und einem Sprecher als Vorsitzende
- zwei Sprecher:innen als Vorsitzende
einer Sprecherin und einem Sprecher als Vorsitzende
- zwei Sprecher:innen als Vorsitzende
einer Sprecherin und einem Sprecher als Vorsitzende
a) Der Ortsverbandsvorstand führt die Geschäfte des Ortsverbandes nach Gesetz und Satzung und verwaltet die Finanzen in eigener Verantwortung.
b) Der Ortsverbandsvorstand ist Arbeitgeber der Beschäftigten des
Ortsverbandes
c) Die beiden Sprecher:innen des Ortsverbandsvorstandes können den
Ortsverband in allen Rechtsgeschäften vertreten. Die Vollmacht ist begrenzt
auf die Dauer der Amtszeit. Sie kann jederzeit durch Beschluss des
Ortsverbandsvorstandes rückgängig gemacht werden.(2) Der Ortsverbandsvorstand wird gewählt von der Mitgliederversammlung. Er besteht aus:
einer Schatzmeisterin bzw. einem Schatzmeister
einer Schatzmeisterin bzw. einem Schatzmeister
einer Schatzmeisterin bzw. einem Schatzmeister
einer Schatzmeisterin bzw. einem Schatzmeister
einer Schatzmeisterin bzw. einem Schatzmeister
einer Schatzmeisterin bzw. einem Schatzmeister
einer Schatzmeisterin bzw. einem Schatzmeister
einer Schatzmeisterin bzw. einem Schatzmeister
- eine:r Schatzmeister:in
einer Schatzmeisterin bzw. einem Schatzmeister
- zwei Vorsitzende, davon mindetstens eine Frau;
einer Schatzmeisterin bzw. einem Schatzmeister
einer Schatzmeisterin bzw. einem Schatzmeister
einer Schatzmeisterin bzw. einem Schatzmeister
- zwei Sprecher:innen als Vorsitzende
als stellvertretende Vorsitzende bzw. stellvertretender Vorsitzender
als stellvertretende Vorsitzende bzw. stellvertretender Vorsitzender
- zwei stellvertretenden Vorsitzenden
als stellvertretende Vorsitzende bzw. stellvertretender Vorsitzender
- zwei stellvertretenden Vorsitzenden
als stellvertretende Vorsitzende bzw. stellvertretender Vorsitzender
- zwei stellvertretenden Vorsitzenden
als stellvertretende Vorsitzende bzw. stellvertretender Vorsitzender
- zwei stellvertretenden Vorsitzenden
als stellvertretende Vorsitzende bzw. stellvertretender Vorsitzender
- zwei stellvertretenden Vorsitzenden
als stellvertretende Vorsitzende bzw. stellvertretender Vorsitzender
- zwei stellvertretenden Vorsitzenden
als stellvertretende Vorsitzende bzw. stellvertretender Vorsitzender
- maximal sechs weitere Vorstandsmitglieder
als stellvertretende Vorsitzende bzw. stellvertretender Vorsitzender
- zwei stellvertretende Vorsitzende, davon mindestens eine Frau;
als stellvertretende Vorsitzende bzw. stellvertretender Vorsitzender
- zwei stellvertretenden Vorsitzenden
als stellvertretende Vorsitzende bzw. stellvertretender Vorsitzender
- zwei stellvertretenden Vorsitzenden
als stellvertretende Vorsitzende bzw. stellvertretender Vorsitzender
- zwei stellvertretenden Vorsitzenden
Beisitzerinnen bzw. Beisitzern
Beisitzerinnen bzw. Beisitzern
- eine:r Schatzmeister:in
Beisitzerinnen bzw. Beisitzern
- eine:r Schatzmeister:in
Beisitzerinnen bzw. Beisitzern
- eine:r Schatzmeister:in
Beisitzerinnen bzw. Beisitzern
- eine:r Schatzmeister:in
Beisitzerinnen bzw. Beisitzern
- eine:r Schatzmeister:in
Beisitzerinnen bzw. Beisitzern
- eine:r Schatzmeister:in
Beisitzerinnen bzw. Beisitzern
Beisitzerinnen bzw. Beisitzern
- ein:e Schatzmeister:in;
Beisitzerinnen bzw. Beisitzern
- eine:r Schatzmeister:in
Beisitzerinnen bzw. Beisitzern
- eine:r Schatzmeister:in
Beisitzerinnen bzw. Beisitzern
- eine:r Schatzmeister:in
Über die Zahl der Beisitzerinnen und Beisitzer entscheidet die
Mitgliederversammlung.
Über die Zahl der Beisitzerinnen und Beisitzer entscheidet die Mitgliederversammlung.
- maximal vier Beisitzer:innen
Über die Zahl der Beisitzerinnen und Beisitzer entscheidet die Mitgliederversammlung.
- maximal vier Beisitzer:innen
Über die Zahl der Beisitzerinnen und Beisitzer entscheidet die Mitgliederversammlung.
- maximal vier Beisitzer:innen
Über die Zahl der Beisitzerinnen und Beisitzer entscheidet die Mitgliederversammlung.
- maximal vier Beisitzer:innen
Über die Zahl der Beisitzerinnen und Beisitzer entscheidet die Mitgliederversammlung.
- maximal vier Beisitzer:innen
Über die Zahl der Beisitzerinnen und Beisitzer entscheidet die Mitgliederversammlung.
- maximal vier Beisitzer:innen
Über die Zahl der Beisitzerinnen und Beisitzer entscheidet die Mitgliederversammlung.
Über die Zahl der Beisitzerinnen und Beisitzer entscheidet die Mitgliederversammlung.
- bis zu vier weitere Vorstandsmitglieder.
Über die Zahl der Beisitzerinnen und Beisitzer entscheidet die Mitgliederversammlung.
- maximal vier Beisitzer:innen
Über die Zahl der Beisitzerinnen und Beisitzer entscheidet die Mitgliederversammlung.
- maximal vier Beisitzer:innen
Über die Zahl der Beisitzerinnen und Beisitzer entscheidet die Mitgliederversammlung.
- maximal vier Beisitzer:innen
3. Alle Gewählten bilden den Vorstand. Die Geschäfte des Ortsverbandes führt der
geschäftsführende Vorstand bestehend aus Sprecherin, Sprecher und
Schatzmeisterin bzw. Schatzmeister.
3(3) Sowohl die Vorstandsplätze als Ganzes als auch die beiden Plätze der
Vorsitzenden und die beiden Plätze der stellvertretenden Vorsitzenden werden
nach dem Frauenstatut mindestens zur Hälfte mit Frauen besetzt.
(4) Alle Gewählten bilden den Vorstand. Die Geschäfte des Ortsverbandes führt der geschäftsführende Vorstand bestehend aus Sprecherin, SprecherVorsitzenden, stellvertenden Vorsitzenden und Schatzmeisterin bzw. Schatzmeister:in.
3(3) Sowohl die Vorstandsplätze als Ganzes als auch die beiden Plätze der
Vorsitzenden und die beiden Plätze der stellvertretenden Vorsitzenden werden
nach dem Frauenstatut mindestens zur Hälfte mit Frauen besetzt.
(4) Alle Gewählten bilden den Vorstand. Die Geschäfte des Ortsverbandes führt der geschäftsführende Vorstand bestehend aus Sprecherin, SprecherVorsitzenden, stellvertenden Vorsitzenden und Schatzmeisterin bzw. Schatzmeister:in.
3(3) Sowohl die Vorstandsplätze als Ganzes als auch die beiden Plätze der
Vorsitzenden und die beiden Plätze der stellvertretenden Vorsitzenden werden
nach dem Frauenstatut mindestens zur Hälfte mit Frauen besetzt.
(4) Alle Gewählten bilden den Vorstand. Die Geschäfte des Ortsverbandes führt der geschäftsführende Vorstand bestehend aus Sprecherin, SprecherVorsitzenden, stellvertenden Vorsitzenden und Schatzmeisterin bzw. Schatzmeister:in.
3(3) Sowohl die Vorstandsplätze als Ganzes als auch die beiden Plätze der
Vorsitzenden und die beiden Plätze der stellvertretenden Vorsitzenden werden
nach dem Frauenstatut mindestens zur Hälfte mit Frauen besetzt.
(4) Alle Gewählten bilden den Vorstand. Die Geschäfte des Ortsverbandes führt der geschäftsführende Vorstand bestehend aus Sprecherin, SprecherVorsitzenden, stellvertenden Vorsitzenden und Schatzmeisterin bzw. Schatzmeister:in.
3(3) Sowohl die Vorstandsplätze als Ganzes als auch die beiden Plätze der
Vorsitzenden und die beiden Plätze der stellvertretenden Vorsitzenden werden
nach dem Frauenstatut mindestens zur Hälfte mit Frauen besetzt.
(4) Alle Gewählten bilden den Vorstand. Die Geschäfte des Ortsverbandes führt der geschäftsführende Vorstand bestehend aus Sprecherin, SprecherVorsitzenden, stellvertenden Vorsitzenden und Schatzmeisterin bzw. Schatzmeister:in.
3(3) Sowohl die Vorstandsplätze als Ganzes als auch die beiden Plätze der
Vorsitzenden und die beiden Plätze der stellvertretenden Vorsitzenden werden
nach dem Frauenstatut mindestens zur Hälfte mit Frauen besetzt.
(4) Alle Gewählten bilden den Vorstand. Die Geschäfte des Ortsverbandes führt der geschäftsführende Vorstand bestehend aus Sprecherin, SprecherVorsitzenden, stellvertenden Vorsitzenden und Schatzmeisterin bzw. Schatzmeister:in.
3(3) Sowohl die Vorstandsplätze als Ganzes als auch die beiden Plätze der
Vorsitzenden werden nach dem Frauenstatut mindestens zur Hälfte mit Frauen besetzt.
(4) Alle Gewählten bilden den Vorstand. Die Geschäfte des Ortsverbandes führt der geschäftsführende Vorstand bestehend aus Sprecherin, SprecherVorsitzenden und Schatzmeisterin bzw. Schatzmeister:in.
3Gemäß dem Frauenstatut ist der Vorstand mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen.
(3) Alle Gewählten bilden den Vorstand. Die Geschäfte des Ortsverbandes führt der geschäftsführende Vorstand bestehend, welcher aus Sprecherin, SprecherVorsitzenden, stellvertenden Vorsitzenden und Schatzmeisterin bzwSchatzmeister:in besteht. SchatzmeisterAbgesehen davon sind alle Vorstandsmitglieder gleichberechtigt.
3. Alle Gewählten bilden den Vorstand. Die Geschäfte des Ortsverbandes führt der geschäftsführende Vorstand bestehend aus Sprecherin, Sprecher und Schatzmeisterin bzw. Schatzmeister.
(3) Sowohl die Vorstandsplätze als Ganzes als auch die beiden Plätze der
Vorsitzenden und die beiden Plätze der stellvertretenden Vorsitzenden werden
nach dem Frauenstatut mindestens zur Hälfte mit Frauen besetzt.
(4) Die beiden Vorsitzenden können den
Ortsverband in allen Rechtsgeschäften vertreten. Die Vollmacht ist begrenzt
auf die Dauer der Amtszeit und kann zeitweise auf stellvertretende Vorsitzende übertragen werden. Sie kann jederzeit durch Beschluss des
Ortsverbandsvorstandes rückgängig gemacht werden.
(5) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus Vorsitzenden, stellvertenden Vorsitzenden und Schatzmeister:in. Er führt die Geschäfte des Ortsverbandes.
3(3) Sowohl die Vorstandsplätze als Ganzes als auch die beiden Plätze der
Vorsitzenden und die beiden Plätze der stellvertretenden Vorsitzenden werden
nach dem Frauenstatut mindestens zur Hälfte mit Frauen besetzt.
(4) Alle Gewählten bilden den Vorstand. Die Geschäfte des Ortsverbandes führt der geschäftsführende Vorstand bestehend aus Sprecherin, SprecherVorsitzenden, stellvertenden Vorsitzenden und Schatzmeisterin bzw. Schatzmeister:in.
3(3) Sowohl die Vorstandsplätze als Ganzes als auch die beiden Plätze der
Vorsitzenden und die beiden Plätze der stellvertretenden Vorsitzenden werden
nach dem Frauenstatut mindestens zur Hälfte mit Frauen besetzt.
(4) Alle Gewählten bilden den Vorstand. Die Geschäfte des Ortsverbandes führt der geschäftsführende Vorstand bestehend aus Sprecherin, SprecherVorsitzenden, stellvertenden Vorsitzenden und Schatzmeisterin bzw. Schatzmeister:in.
4. Die Amtszeit der Mitglieder im Ortsverbandsvorstand beträgt zwei Jahre. Die
Wiederwahl in den Vorstand ist möglich. Scheiden einzelne Vorstandsmitglieder
vor Ablauf ihrer Amtsperiode aus dem Vorstand aus, so werden die Nachfolgenden
für den Rest der Amtsperiode gewählt.
4.(5) Die Amtszeit der Mitglieder im Ortsverbandsvorstand beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl in den Vorstand ist möglich. Scheiden einzelne Vorstandsmitglieder vor Ablauf ihrer Amtsperiode aus dem Vorstand aus, so werden die Nachfolgenden für den Rest der Amtsperiode gewählt.
4.(5) Die Amtszeit der Mitglieder im Ortsverbandsvorstand beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl in den Vorstand ist möglich. Scheiden einzelne Vorstandsmitglieder vor Ablauf ihrer Amtsperiode aus dem Vorstand aus, so werden die Nachfolgenden für den Rest der Amtsperiode gewählt.
4.(5) Die Amtszeit der Mitglieder im Ortsverbandsvorstand beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl in den Vorstand ist möglich. Scheiden einzelne Vorstandsmitglieder vor Ablauf ihrer Amtsperiode aus dem Vorstand aus, so werden die Nachfolgenden für den Rest der Amtsperiode gewählt.
4.(5) Die Amtszeit der Mitglieder im Ortsverbandsvorstand beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl in den Vorstand ist möglich. Scheiden einzelne Vorstandsmitglieder vor Ablauf ihrer Amtsperiode aus dem Vorstand aus, so werden die Nachfolgenden für den Rest der Amtsperiode gewählt.
4.(5) Die Amtszeit der Mitglieder im Ortsverbandsvorstand beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl in den Vorstand ist möglich. Scheiden einzelne Vorstandsmitglieder vor Ablauf ihrer Amtsperiode aus dem Vorstand aus, so werden die Nachfolgenden für den Rest der Amtsperiode gewählt.
4.(5) Die Amtszeit der Mitglieder im Ortsverbandsvorstand beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl in den Vorstand ist möglich. Scheiden einzelne Vorstandsmitglieder vor Ablauf ihrer Amtsperiode aus dem Vorstand aus, so werden die Nachfolgenden für den Rest der Amtsperiode gewählt.
4.(5) Die Amtszeit der Mitglieder im Ortsverbandsvorstand beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl in den Vorstand ist möglich. Scheiden einzelne Vorstandsmitglieder vor Ablauf ihrer Amtsperiode aus dem Vorstand aus, so werden die Nachfolgenden für den Rest der Amtsperiode gewählt.
4.(4) Die Amtszeit der Mitglieder im Ortsverbandsvorstand beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl in den Vorstand ist möglich. Scheiden einzelne Vorstandsmitglieder vor Ablauf ihrer Amtsperiode aus dem Vorstand aus, so werden die Nachfolgenden für den Rest der Amtsperiode gewählt.
4.(6) Die Amtszeit der Mitglieder im Ortsverbandsvorstand beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl in den Vorstand ist möglich. Scheiden einzelne Vorstandsmitglieder vor Ablauf ihrer Amtsperiode aus dem Vorstand aus, so werden die Nachfolgenden für den Rest der Amtsperiode gewählt.
4.(5) Die Amtszeit der Mitglieder im Ortsverbandsvorstand beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl in den Vorstand ist möglich. Scheiden einzelne Vorstandsmitglieder vor Ablauf ihrer Amtsperiode aus dem Vorstand aus, so werden die Nachfolgenden für den Rest der Amtsperiode gewählt.
4.(5) Die Amtszeit der Mitglieder im Ortsverbandsvorstand beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl in den Vorstand ist möglich. Scheiden einzelne Vorstandsmitglieder vor Ablauf ihrer Amtsperiode aus dem Vorstand aus, so werden die Nachfolgenden für den Rest der Amtsperiode gewählt.
5. Die Wahl in den Ortsverbandsvorstand schließt die gleichzeitige Wahrnehmung
von Mandaten und anderen Parteiämtern nicht aus.
6. Der Ortsverbandsvorstand bzw. einzelne Mitglieder des Ortsverbandvorstandes
sind jederzeit abwählbar durch die Wahl eines neuen Mitgliedes in den
Ortsverbandsvorstand. Diese Form der Abwahl kann nicht Gegenstand eines
Initiativantrages sein.
5.(6) Die Wahl in den Ortsverbandsvorstand schließt die gleichzeitige Wahrnehmung von Mandaten und anderen Parteiämtern nicht aus.6
(7) Die Vorstandssitzungen sind grundsätzlich mitgliederöffentlich. Die
Öffentlichkeit ist jedoch insbesondere auszuschließen:
• bei der Behandlung von Personalangelegenheiten,
• bei der Behandlung von Mitgliederdaten,
• bei der Behandlung von Vertragsentwürfen bzw. Änderungsentwürfen zu
bestehenden Verträgen,
• bei der Behandlung der Ergebnisse von angestellten Preisvergleichen,
• bei der Behandlung von Grundstücks- und Immobilienangelegenheiten (auch
Mietverträgen),
• bei der Behandlung von Schlichtungsverfahren nach
Landesschiedsgerichtsordnung
Der Ausschluss der Öffentlichkeit ist schriftlich zu begründen.
(8) Ort und Zeit der Vorstandssitzungen sind dem Ortsverband in geeigneter
Weise bekannt zu geben. Über Sitzungen des Ortsverbandvorstandes sind
Beschlussprotokolle zu führen. Diese sind auf Verlangen den Mitgliedern des
Ortsverbandes auszuhändigen.
(9) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und macht diese den
Mitgliedern in geeigneter Weise bekannt.
(10) Der Ortsverbandsvorstand bzw. einzelne Mitglieder des Ortsverbandvorstandes sind jederzeit abwählbar durch die Wahl eines neuen Mitgliedes in den Ortsverbandsvorstand. Diese Form derEine Abwahl kann nicht Gegenstand eines InitiativantragesDringlichkeitsantrages sein.
5.(6) Die Wahl in den Ortsverbandsvorstand schließt die gleichzeitige Wahrnehmung von Mandaten und anderen Parteiämtern nicht aus.6
(7) Die Vorstandssitzungen sind grundsätzlich mitgliederöffentlich. Die
Öffentlichkeit ist jedoch insbesondere auszuschließen:
• bei der Behandlung von Personalangelegenheiten,
• bei der Behandlung von Mitgliederdaten,
• bei der Behandlung von Vertragsentwürfen bzw. Änderungsentwürfen zu
bestehenden Verträgen,
• bei der Behandlung der Ergebnisse von angestellten Preisvergleichen,
• bei der Behandlung von Grundstücks- und Immobilienangelegenheiten (auch
Mietverträgen),
• bei der Behandlung von Schlichtungsverfahren nach
Landesschiedsgerichtsordnung
Der Ausschluss der Öffentlichkeit ist schriftlich zu begründen.
(8) Ort und Zeit der Vorstandssitzungen sind dem Ortsverband in geeigneter
Weise bekannt zu geben. Über Sitzungen des Ortsverbandvorstandes sind
Beschlussprotokolle zu führen. Diese sind auf Verlangen den Mitgliedern des
Ortsverbandes auszuhändigen.
(9) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und macht diese den
Mitgliedern in geeigneter Weise bekannt.
(10) Der Ortsverbandsvorstand bzw. einzelne Mitglieder des Ortsverbandvorstandes sind jederzeit abwählbar durch die Wahl eines neuen Mitgliedes in den Ortsverbandsvorstand. Diese Form derEine Abwahl kann nicht Gegenstand eines InitiativantragesDringlichkeitsantrages sein.
5.(6) Die Wahl in den Ortsverbandsvorstand schließt die gleichzeitige Wahrnehmung von Mandaten und anderen Parteiämtern nicht aus.6
(7) Die Vorstandssitzungen sind grundsätzlich mitgliederöffentlich. Die
Öffentlichkeit ist jedoch insbesondere auszuschließen:
• bei der Behandlung von Personalangelegenheiten,
• bei der Behandlung von Mitgliederdaten,
• bei der Behandlung von Vertragsentwürfen bzw. Änderungsentwürfen zu
bestehenden Verträgen,
• bei der Behandlung der Ergebnisse von angestellten Preisvergleichen,
• bei der Behandlung von Grundstücks- und Immobilienangelegenheiten (auch
Mietverträgen),
• bei der Behandlung von Schlichtungsverfahren nach
Landesschiedsgerichtsordnung
Der Ausschluss der Öffentlichkeit ist schriftlich zu begründen.
(8) Ort und Zeit der Vorstandssitzungen sind dem Ortsverband in geeigneter
Weise bekannt zu geben. Über Sitzungen des Ortsverbandvorstandes sind
Beschlussprotokolle zu führen. Diese sind auf Verlangen den Mitgliedern des
Ortsverbandes auszuhändigen.
(9) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und macht diese den
Mitgliedern in geeigneter Weise bekannt.
(10) Der Ortsverbandsvorstand bzw. einzelne Mitglieder des Ortsverbandvorstandes sind jederzeit abwählbar durch die Wahl eines neuen Mitgliedes in den Ortsverbandsvorstand. Diese Form derEine Abwahl kann nicht Gegenstand eines InitiativantragesDringlichkeitsantrages sein.
5.(6) Die Wahl in den Ortsverbandsvorstand schließt die gleichzeitige Wahrnehmung von Mandaten und anderen Parteiämtern nicht aus.6
(7) Die Vorstandssitzungen sind grundsätzlich mitgliederöffentlich. Die
Öffentlichkeit ist jedoch insbesondere auszuschließen:
• bei der Behandlung von Personalangelegenheiten,
• bei der Behandlung von Mitgliederdaten,
• bei der Behandlung von Vertragsentwürfen bzw. Änderungsentwürfen zu
bestehenden Verträgen,
• bei der Behandlung der Ergebnisse von angestellten Preisvergleichen,
• bei der Behandlung von Grundstücks- und Immobilienangelegenheiten (auch
Mietverträgen),
• bei der Behandlung von Schlichtungsverfahren nach
Landesschiedsgerichtsordnung
Der Ausschluss der Öffentlichkeit ist schriftlich zu begründen.
(8) Ort und Zeit der Vorstandssitzungen sind dem Ortsverband in geeigneter
Weise bekannt zu geben. Über Sitzungen des Ortsverbandvorstandes sind
Beschlussprotokolle zu führen. Diese sind auf Verlangen den Mitgliedern des
Ortsverbandes auszuhändigen.
(9) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und macht diese den
Mitgliedern in geeigneter Weise bekannt.
(10) Der Ortsverbandsvorstand bzw. einzelne Mitglieder des Ortsverbandvorstandes sind jederzeit abwählbar durch die Wahl eines neuen Mitgliedes in den Ortsverbandsvorstand. Diese Form derEine Abwahl kann nicht Gegenstand eines InitiativantragesDringlichkeitsantrages sein.
5.(6) Die Wahl in den Ortsverbandsvorstand schließt die gleichzeitige Wahrnehmung von Mandaten und anderen Parteiämtern nicht aus.6
(7) Die Vorstandssitzungen sind grundsätzlich mitgliederöffentlich. Die
Öffentlichkeit ist jedoch insbesondere auszuschließen:
• bei der Behandlung von Personalangelegenheiten,
• bei der Behandlung von Mitgliederdaten,
• bei der Behandlung von Vertragsentwürfen bzw. Änderungsentwürfen zu
bestehenden Verträgen,
• bei der Behandlung der Ergebnisse von angestellten Preisvergleichen,
• bei der Behandlung von Grundstücks- und Immobilienangelegenheiten (auch
Mietverträgen),
• bei der Behandlung von Schlichtungsverfahren nach
Landesschiedsgerichtsordnung
Der Ausschluss der Öffentlichkeit ist schriftlich zu begründen.
(8) Ort und Zeit der Vorstandssitzungen sind dem Ortsverband in geeigneter
Weise bekannt zu geben. Über Sitzungen des Ortsverbandvorstandes sind
Beschlussprotokolle zu führen. Diese sind auf Verlangen den Mitgliedern des
Ortsverbandes auszuhändigen.
(9) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und macht diese den
Mitgliedern in geeigneter Weise bekannt.
(10) Der Ortsverbandsvorstand bzw. einzelne Mitglieder des Ortsverbandvorstandes sind jederzeit abwählbar durch die Wahl eines neuen Mitgliedes in den Ortsverbandsvorstand. Diese Form derEine Abwahl kann nicht Gegenstand eines InitiativantragesDringlichkeitsantrages sein.
5.(6) Die Wahl in den Ortsverbandsvorstand schließt die gleichzeitige Wahrnehmung von Mandaten und anderen Parteiämtern nicht aus.6
(7) Die Vorstandssitzungen sind grundsätzlich mitgliederöffentlich. Die
Öffentlichkeit ist jedoch insbesondere auszuschließen:
• bei der Behandlung von Personalangelegenheiten,
• bei der Behandlung von Mitgliederdaten,
• bei der Behandlung von Vertragsentwürfen bzw. Änderungsentwürfen zu
bestehenden Verträgen,
• bei der Behandlung der Ergebnisse von angestellten Preisvergleichen,
• bei der Behandlung von Grundstücks- und Immobilienangelegenheiten (auch
Mietverträgen),
• bei der Behandlung von Schlichtungsverfahren nach
Landesschiedsgerichtsordnung
Der Ausschluss der Öffentlichkeit ist schriftlich zu begründen.
(8) Ort und Zeit der Vorstandssitzungen sind dem Ortsverband in geeigneter
Weise bekannt zu geben. Über Sitzungen des Ortsverbandvorstandes sind
Beschlussprotokolle zu führen. Diese sind auf Verlangen den Mitgliedern des
Ortsverbandes auszuhändigen.
(9) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und macht diese den
Mitgliedern in geeigneter Weise bekannt.
(10) Der Ortsverbandsvorstand bzw. einzelne Mitglieder des Ortsverbandvorstandes sind jederzeit abwählbar durch die Wahl eines neuen Mitgliedes in den Ortsverbandsvorstand. Diese Form derEine Abwahl kann nicht Gegenstand eines InitiativantragesDringlichkeitsantrages sein.
5.(6) Die Wahl in den Ortsverbandsvorstand schließt die gleichzeitige Wahrnehmung von Mandaten und anderen Parteiämtern nicht aus.6
(7) Die Vorstandssitzungen sind grundsätzlich mitgliederöffentlich. Die
Öffentlichkeit ist jedoch insbesondere auszuschließen:
• bei der Behandlung von Personalangelegenheiten,
• bei der Behandlung von Mitgliederdaten,
• bei der Behandlung von Vertragsentwürfen bzw. Änderungsentwürfen zu
bestehenden Verträgen,
• bei der Behandlung der Ergebnisse von angestellten Preisvergleichen,
• bei der Behandlung von Grundstücks- und Immobilienangelegenheiten (auch
Mietverträgen),
• bei der Behandlung von Schlichtungsverfahren nach
Landesschiedsgerichtsordnung
Der Ausschluss der Öffentlichkeit ist schriftlich zu begründen.
(8) Ort und Zeit der Vorstandssitzungen sind dem Ortsverband in geeigneter
Weise bekannt zu geben. Über Sitzungen des Ortsverbandvorstandes sind
Beschlussprotokolle zu führen. Diese sind auf Verlangen den Mitgliedern des
Ortsverbandes auszuhändigen.
(9) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und macht diese den
Mitgliedern in geeigneter Weise bekannt.
(10) Der Ortsverbandsvorstand bzw. einzelne Mitglieder des Ortsverbandvorstandes sind jederzeit abwählbar durch die Wahl eines neuen Mitgliedes in den Ortsverbandsvorstand. Diese Form derEine Abwahl kann nicht Gegenstand eines InitiativantragesDringlichkeitsantrages sein.
5.(5) Die Wahl in den Ortsverbandsvorstand schließt die gleichzeitige Wahrnehmung von Mandaten und anderen Parteiämtern nicht aus.6
(6) Die Vorstandssitzungen sind grundsätzlich mitgliederöffentlich. Die
Öffentlichkeit ist jedoch insbesondere auszuschließen:
• bei der Behandlung von Personalangelegenheiten,
• bei der Behandlung von Mitgliederdaten,
• bei der Behandlung von Vertragsentwürfen bzw. Änderungsentwürfen zu
bestehenden Verträgen,
• bei der Behandlung der Ergebnisse von angestellten Preisvergleichen,
• bei der Behandlung von Grundstücks- und Immobilienangelegenheiten (auch
Mietverträgen),
• bei der Behandlung von Schlichtungsverfahren nach
Landesschiedsgerichtsordnung
Der Ausschluss der Öffentlichkeit ist schriftlich zu begründen.
(7) Ort und Zeit der Vorstandssitzungen sind dem Ortsverband in geeigneter
Weise bekannt zu geben. Über Sitzungen des Ortsverbandvorstandes sind
Beschlussprotokolle zu führen. Diese sind auf Verlangen den Mitgliedern des
Ortsverbandes auszuhändigen.
(8) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und macht diese den
Mitgliedern in geeigneter Weise bekannt.
(9) Der Ortsverbandsvorstand bzw. einzelne Mitglieder des Ortsverbandvorstandes sind jederzeit abwählbar durch die Wahl eines neuen Mitgliedes in den Ortsverbandsvorstand. Diese Form derEine Abwahl kann nicht Gegenstand eines InitiativantragesDringlichkeitsantrages sein.
5.(7) Die Wahl in den Ortsverbandsvorstand schließt die gleichzeitige Wahrnehmung von Mandaten und anderen Parteiämtern nicht aus.6.
(8) Der Ortsverbandsvorstand bzw. einzelne Mitglieder des Ortsverbandvorstandes sind jederzeit abwählbar durch die Wahl eines neuen Mitgliedes in den Ortsverbandsvorstand abwählbar. Diese Form derEine Abwahl kann nicht Gegenstand eines InitiativantragesDringlichkeitsantrages sein.
(9) Der Ortsverbandsvorstand kann Arbeitsgemeinschaften anerkennen und
auflösen. Näheres legt das AG-Statut des Ortsverbandes fest.
§ 6 Vorstandssitzungen
(1) Die Vorstandssitzungen sind grundsätzlich mitgliederöffentlich. Die
Öffentlichkeit ist jedoch insbesondere auszuschließen:
• bei der Behandlung von Personalangelegenheiten,
• bei der Behandlung von Mitgliederdaten,
• bei der Behandlung von Vertragsentwürfen bzw. Änderungsentwürfen zu
bestehenden Verträgen,
• bei der Behandlung der Ergebnisse von angestellten Preisvergleichen,
• bei der Behandlung von Grundstücks- und Immobilienangelegenheiten (auch
Mietverträgen),
• bei der Behandlung von Schlichtungsverfahren nach
Landesschiedsgerichtsordnung
Der Ausschluss der Öffentlichkeit ist schriftlich zu begründen.
(2) Ort und Zeit der Vorstandssitzungen sind dem Ortsverband in geeigneter
Weise bekannt zu geben. Über Sitzungen des Ortsverbandvorstandes sind
Beschlussprotokolle zu führen. Diese sind auf Verlangen den Mitgliedern des
Ortsverbandes auszuhändigen.(3) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und macht diese den Mitgliedern in geeigneter Weise bekannt.
5.(6) Die Wahl in den Ortsverbandsvorstand schließt die gleichzeitige Wahrnehmung von Mandaten und anderen Parteiämtern nicht aus.6
(7) Die Vorstandssitzungen sind grundsätzlich mitgliederöffentlich. Die
Öffentlichkeit ist jedoch insbesondere auszuschließen:
• bei der Behandlung von Personalangelegenheiten,
• bei der Behandlung von Mitgliederdaten,
• bei der Behandlung von Vertragsentwürfen bzw. Änderungsentwürfen zu
bestehenden Verträgen,
• bei der Behandlung der Ergebnisse von angestellten Preisvergleichen,
• bei der Behandlung von Grundstücks- und Immobilienangelegenheiten (auch
Mietverträgen),
• bei der Behandlung von Schlichtungsverfahren nach
Landesschiedsgerichtsordnung
Der Ausschluss der Öffentlichkeit ist schriftlich zu begründen.
(8) Ort und Zeit der Vorstandssitzungen sind dem Ortsverband in geeigneter
Weise bekannt zu geben. Über Sitzungen des Ortsverbandvorstandes sind
Beschlussprotokolle zu führen. Diese sind auf Verlangen den Mitgliedern des
Ortsverbandes auszuhändigen.
(9) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und macht diese den
Mitgliedern in geeigneter Weise bekannt.
(10) Der Ortsverbandsvorstand bzw. einzelne Mitglieder des Ortsverbandvorstandes sind jederzeit abwählbar durch die Wahl eines neuen Mitgliedes in den Ortsverbandsvorstand. Diese Form derEine Abwahl kann nicht Gegenstand eines InitiativantragesDringlichkeitsantrages sein.
5.(6) Die Wahl in den Ortsverbandsvorstand schließt die gleichzeitige Wahrnehmung von Mandaten und anderen Parteiämtern nicht aus.6
(7) Die Vorstandssitzungen sind grundsätzlich mitgliederöffentlich. Die
Öffentlichkeit ist jedoch insbesondere auszuschließen:
• bei der Behandlung von Personalangelegenheiten,
• bei der Behandlung von Mitgliederdaten,
• bei der Behandlung von Vertragsentwürfen bzw. Änderungsentwürfen zu
bestehenden Verträgen,
• bei der Behandlung der Ergebnisse von angestellten Preisvergleichen,
• bei der Behandlung von Grundstücks- und Immobilienangelegenheiten (auch
Mietverträgen),
• bei der Behandlung von Schlichtungsverfahren nach
Landesschiedsgerichtsordnung
Der Ausschluss der Öffentlichkeit ist schriftlich zu begründen.
(8) Ort und Zeit der Vorstandssitzungen sind dem Ortsverband in geeigneter
Weise bekannt zu geben. Über Sitzungen des Ortsverbandvorstandes sind
Beschlussprotokolle zu führen. Diese sind auf Verlangen den Mitgliedern des
Ortsverbandes auszuhändigen.
(9) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und macht diese den
Mitgliedern in geeigneter Weise bekannt.
(10) Der Ortsverbandsvorstand bzw. einzelne Mitglieder des Ortsverbandvorstandes sind jederzeit abwählbar durch die Wahl eines neuen Mitgliedes in den Ortsverbandsvorstand. Diese Form derEine Abwahl kann nicht Gegenstand eines InitiativantragesDringlichkeitsantrages sein.
7. Der Ortsverbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der gewählten
Vorstandsmitglieder anwesend ist.
7.(11) Der Ortsverbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder anwesend ist.
(12) Der Ortsverbandsvorstand kann Arbeitsgemeinschaften anerkennen und
auflösen. Näheres legt das AG-Statut des Ortsverbandes fest.
7.(11) Der Ortsverbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder anwesend ist.
(12) Der Ortsverbandsvorstand kann Arbeitsgemeinschaften anerkennen und
auflösen. Näheres legt das AG-Statut des Ortsverbandes fest.
7.(11) Der Ortsverbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder anwesend ist.
(12) Der Ortsverbandsvorstand kann Arbeitsgemeinschaften anerkennen und
auflösen. Näheres legt das AG-Statut des Ortsverbandes fest.
7.(11) Der Ortsverbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder anwesend ist.
(12) Der Ortsverbandsvorstand kann Arbeitsgemeinschaften anerkennen und
auflösen. Näheres legt das AG-Statut des Ortsverbandes fest.
7.(11) Der Ortsverbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder anwesend ist.
(12) Der Ortsverbandsvorstand kann Arbeitsgemeinschaften anerkennen und
auflösen. Näheres legt das AG-Statut des Ortsverbandes fest.
7.(11) Der Ortsverbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder anwesend ist.
(12) Der Ortsverbandsvorstand kann Arbeitsgemeinschaften anerkennen und
auflösen. Näheres legt das AG-Statut des Ortsverbandes fest.
7.(11) Der Ortsverbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder anwesend ist.
(12) Der Ortsverbandsvorstand kann Arbeitsgemeinschaften anerkennen und
auflösen. Näheres legt das AG-Statut des Ortsverbandes fest.
7.(10) Der Ortsverbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder anwesend ist.
(11) Der Ortsverbandsvorstand kann Arbeitsgemeinschaften anerkennen und
auflösen. Näheres legt das AG-Statut des Ortsverbandes fest.
7.(4) Der Ortsverbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder anwesend ist.
7.(11) Der Ortsverbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder anwesend ist.
7.(11) Der Ortsverbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder anwesend ist.
(12) Der Ortsverbandsvorstand kann Arbeitsgemeinschaften anerkennen und
auflösen. Näheres legt das AG-Statut des Ortsverbandes fest.
§ 8 Rechnungsprüfer/innen
§ 8 Rechnungsprüfer/innen
§ 6 Finanzen
(1) Die Schatzmeister:in verwaltet die Finanzen des Ortsverbandes und ist für die
ordnungsgemäße Rechnungslegung gemäß Parteiengesetz verantwortlich.
(2) Die Schatzmeister:in legt dem Ortsverbandsvorstand jährlich einen
Haushaltsplan vor, den der Ortsverbandsvorstand nach Beschlussfassung
wiederum der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorlegt. Bis zu
einem entsprechenden Beschluss der Mitgliederversammlung kann vom
Vorstand im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung pro Monat ein Zwölftel
des letzten Jahresbudgets verausgabt werden.
§ 8 Rechnungsprüfer/innen
§ 6 Finanzen
(1) Die Schatzmeister:in verwaltet die Finanzen des Ortsverbandes und ist für die
ordnungsgemäße Rechnungslegung gemäß Parteiengesetz verantwortlich.
(2) Die Schatzmeister:in legt dem Ortsverbandsvorstand jährlich einen
Haushaltsplan vor, den der Ortsverbandsvorstand nach Beschlussfassung
wiederum der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorlegt. Bis zu
einem entsprechenden Beschluss der Mitgliederversammlung kann vom
Vorstand im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung pro Monat ein Zwölftel
des letzten Jahresbudgets verausgabt werden.
§ 8 Rechnungsprüfer/innen
§ 6 Finanzen
(1) Die Schatzmeister:in verwaltet die Finanzen des Ortsverbandes und ist für die
ordnungsgemäße Rechnungslegung gemäß Parteiengesetz verantwortlich.
(2) Die Schatzmeister:in legt dem Ortsverbandsvorstand jährlich einen
Haushaltsplan vor, den der Ortsverbandsvorstand nach Beschlussfassung
wiederum der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorlegt. Bis zu
einem entsprechenden Beschluss der Mitgliederversammlung kann vom
Vorstand im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung pro Monat ein Zwölftel
des letzten Jahresbudgets verausgabt werden.
§ 8 Rechnungsprüfer/innen
§ 6 Finanzen
(1) Die Schatzmeister:in verwaltet die Finanzen des Ortsverbandes und ist für die
ordnungsgemäße Rechnungslegung gemäß Parteiengesetz verantwortlich.
(2) Die Schatzmeister:in legt dem Ortsverbandsvorstand jährlich einen
Haushaltsplan vor, den der Ortsverbandsvorstand nach Beschlussfassung
wiederum der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorlegt. Bis zu
einem entsprechenden Beschluss der Mitgliederversammlung kann vom
Vorstand im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung pro Monat ein Zwölftel
des letzten Jahresbudgets verausgabt werden.
§ 8 Rechnungsprüfer/innen
§ 6 Finanzen
(1) Die Schatzmeister:in verwaltet die Finanzen des Ortsverbandes und ist für die
ordnungsgemäße Rechnungslegung gemäß Parteiengesetz verantwortlich.
(2) Die Schatzmeister:in legt dem Ortsverbandsvorstand jährlich einen
Haushaltsplan vor, den der Ortsverbandsvorstand nach Beschlussfassung
wiederum der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorlegt. Bis zu
einem entsprechenden Beschluss der Mitgliederversammlung kann vom
Vorstand im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung pro Monat ein Zwölftel
des letzten Jahresbudgets verausgabt werden.
§ 8 Rechnungsprüfer/innen
§ 6 Finanzen
(1) Die Schatzmeister:in verwaltet die Finanzen des Ortsverbandes und ist für die
ordnungsgemäße Rechnungslegung gemäß Parteiengesetz verantwortlich.
(2) Die Schatzmeister:in legt dem Ortsverbandsvorstand jährlich einen
Haushaltsplan vor, den der Ortsverbandsvorstand nach Beschlussfassung
wiederum der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorlegt. Bis zu
einem entsprechenden Beschluss der Mitgliederversammlung kann vom
Vorstand im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung pro Monat ein Zwölftel
des letzten Jahresbudgets verausgabt werden.
§ 8 Rechnungsprüfer/innen
§ 6 Finanzen
(1) Die Schatzmeister:in verwaltet die Finanzen des Ortsverbandes und ist für die
ordnungsgemäße Rechnungslegung gemäß Parteiengesetz verantwortlich.
(2) Die Schatzmeister:in legt dem Ortsverbandsvorstand jährlich einen
Haushaltsplan vor, den der Ortsverbandsvorstand nach Beschlussfassung
wiederum der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorlegt. Bis zu
einem entsprechenden Beschluss der Mitgliederversammlung kann vom
Vorstand im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung pro Monat ein Zwölftel
des letzten Jahresbudgets verausgabt werden.
§ 8 Rechnungsprüfer/innen
§ 6 Finanzen
(1) Die Schatzmeister:in verwaltet die Finanzen des Ortsverbandes und ist für die
ordnungsgemäße Rechnungslegung gemäß Parteiengesetz verantwortlich.
(2) Die Schatzmeister:in legt dem Ortsverbandsvorstand jährlich einen
Haushaltsplan vor, den der Ortsverbandsvorstand nach Beschlussfassung
wiederum der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorlegt. Bis zu
einem entsprechenden Beschluss der Mitgliederversammlung kann vom
Vorstand im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung pro Monat ein Zwölftel
des letzten Jahresbudgets verausgabt werden.
§ 8 Rechnungsprüfer/innen
§ 7 Finanzen
(1) Die Schatzmeister:in verwaltet die Finanzen des Ortsverbandes und ist für die
ordnungsgemäße Rechnungslegung gemäß Parteiengesetz verantwortlich.
(2) Die Schatzmeister:in legt dem Ortsverbandsvorstand jährlich einen
Haushaltsplan vor, den der Ortsverbandsvorstand nach Beschlussfassung
wiederum der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorlegt. Bis zu
einem entsprechenden Beschluss der Mitgliederversammlung kann vom
Vorstand im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung pro Monat ein Zwölftel
des letzten Jahresbudgets verausgabt werden.
§ 8 Rechnungsprüfer/innen
§ 6 Finanzen
(1) Die Schatzmeister:in verwaltet die Finanzen des Ortsverbandes und ist für die
ordnungsgemäße Rechnungslegung gemäß Parteiengesetz verantwortlich.
(2) Die Schatzmeister:in legt dem Ortsverbandsvorstand jährlich einen
Haushaltsplan vor, den der Ortsverbandsvorstand nach Beschlussfassung
wiederum der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorlegt. Bis zu
einem entsprechenden Beschluss der Mitgliederversammlung kann vom
Vorstand im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung pro Monat ein Zwölftel
des letzten Jahresbudgets verausgabt werden.
§ 8 Rechnungsprüfer/innen
§ 7 Finanzen
(1) Die Schatzmeister:in verwaltet die Finanzen des Ortsverbandes und ist für die
ordnungsgemäße Rechnungslegung gemäß Parteiengesetz verantwortlich.
(2) Die Schatzmeister:in legt dem Ortsverbandsvorstand jährlich einen
Haushaltsplan vor, den der Ortsverbandsvorstand nach Beschlussfassung
wiederum der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorlegt. Bis zu
einem entsprechenden Beschluss der Mitgliederversammlung kann vom
Vorstand im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung pro Monat ein Zwölftel
des letzten Jahresbudgets verausgabt werden.
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer*innen und zwei
Vertreter*innen, deren Amtszeit zwei Jahre beträgt.
(3) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer*innen und zwei Vertreter*innen, deren Amtszeit zwei Jahre beträgt.
(4) Die Rechnungsprüfer:innen prüfen den jährlichen Haushaltsabschluss und
legen der Mitgliederversammlung einen Rechnungsprüfungsbericht vor.
(3) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer*innen und zwei Vertreter*innen, deren Amtszeit zwei Jahre beträgt.
(4) Die Rechnungsprüfer:innen prüfen den jährlichen Haushaltsabschluss und
legen der Mitgliederversammlung einen Rechnungsprüfungsbericht vor.
(3) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer*innen und zwei Vertreter*innen, deren Amtszeit zwei Jahre beträgt.
(4) Die Rechnungsprüfer:innen prüfen den jährlichen Haushaltsabschluss und
legen der Mitgliederversammlung einen Rechnungsprüfungsbericht vor.
(3) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer*innen und zwei Vertreter*innen, deren Amtszeit zwei Jahre beträgt.
(4) Die Rechnungsprüfer:innen prüfen den jährlichen Haushaltsabschluss und
legen der Mitgliederversammlung einen Rechnungsprüfungsbericht vor.
(3) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer*innen und zwei Vertreter*innen, deren Amtszeit zwei Jahre beträgt.
(4) Die Rechnungsprüfer:innen prüfen den jährlichen Haushaltsabschluss und
legen der Mitgliederversammlung einen Rechnungsprüfungsbericht vor.
(3) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer*innen und zwei Vertreter*innen, deren Amtszeit zwei Jahre beträgt.
(4) Die Rechnungsprüfer:innen prüfen den jährlichen Haushaltsabschluss und
legen der Mitgliederversammlung einen Rechnungsprüfungsbericht vor.
(3) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer*innen und zwei Vertreter*innen, deren Amtszeit zwei Jahre beträgt.
(4) Die Rechnungsprüfer:innen prüfen den jährlichen Haushaltsabschluss und
legen der Mitgliederversammlung einen Rechnungsprüfungsbericht vor.
(3) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer*innen und zwei Vertreter*innen, deren Amtszeit zwei Jahre beträgt.
(4) Die Rechnungsprüfer:innen prüfen den jährlichen Haushaltsabschluss und
legen der Mitgliederversammlung einen Rechnungsprüfungsbericht vor.
(3) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer*innen und zwei Vertreter*innen, deren Amtszeit zwei Jahre beträgt.
(4) Die Rechnungsprüfer:innen prüfen den jährlichen Haushaltsabschluss und
legen der Mitgliederversammlung einen Rechnungsprüfungsbericht vor.
(3) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer*innen und zwei Vertreter*innen, deren Amtszeit zwei Jahre beträgt.
(4) Die Rechnungsprüfer:innen prüfen den jährlichen Haushaltsabschluss und
legen der Mitgliederversammlung einen Rechnungsprüfungsbericht vor.
(3) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer*innen und zwei Vertreter*innen, deren Amtszeit zwei Jahre beträgt.
(4) Die Rechnungsprüfer:innen prüfen den jährlichen Haushaltsabschluss und
legen der Mitgliederversammlung einen Rechnungsprüfungsbericht vor.
§ 9 Wahlen
1. Die Wahlen der Mitglieder des Ortsverbandsvorstandes, der Kandidat*innen für
die Parlamente sowie der Delegierten zu Vertreterversammlungen sind jeweils
geheim vorzunehmen. Bei allen übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn
sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt.
1. Die Wahlen der Mitglieder des Ortsverbandsvorstandes, der Kandidat*innen für die Parlamente sowie der Delegierten zu Vertreterversammlungen sind jeweils geheim vorzunehmen. Bei allen übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt.
2. Soweit dies nach dem Parteiengesetz und anwendbaren Wahlgesetzen zulässig ist, können Wahlen auch ganz oder teilweise als Briefwahl oder mit digitaler Abstimmungstechnik durchgeführt werden. Über den Modus der Durchführung von Wahlen sowie über die Art und Weise, wie die Mitglieder sich daran beteiligen können, ist mit der Einberufung zur Versammlung zu informieren.
2. In den Ortsverbandsvorstand ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der
abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Bei einem erforderlichen zweiten
Wahlgang ist diejenige bzw. derjenige gewählt, die bzw. der die Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Bei erneuter Stimmengleichheit findet
eine Stichwahl statt.
23. In den Ortsverbandsvorstand ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Bei einem erforderlichen zweiten Wahlgang ist diejenige bzw. derjenige gewählt, die bzw. der die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Bei erneuter Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt.
3. Wahlen in gleiche Ämter können auf Antrag in einem Wahlgang gewählt werden.
34. Wahlen in gleiche Ämter können auf Antrag in einem Wahlgang gewählt werden.
§ 10 Urabstimmung
§ 108 Urabstimmung
§ 108 Urabstimmung
§ 108 Urabstimmung
§ 108 Urabstimmung
§ 108 Urabstimmung
§ 108 Urabstimmung
§ 108 Urabstimmung
§ 108 Urabstimmung
§ 109 Urabstimmung
§ 108 Urabstimmung
1. Auf Antrag eines Drittels der Mitglieder des Ortsverbandes findet eine
Urabstimmung über Programmfragen oder Satzungsänderungen statt.
2. Die Zuständigkeit für ihre Durchführung liegt beim Ortsverbandsvorstand.
§ 11 Haftung und Vermögen
§ 119 Haftung und Vermögen
§ 119 Haftung und Vermögen
§ 119 Haftung und Vermögen
§ 119 Haftung und Vermögen
§ 119 Haftung und Vermögen
§ 119 Haftung und Vermögen
§ 119 Haftung und Vermögen
§ 119 Haftung und Vermögen
§ 1110 Haftung und Vermögen
§ 119 Haftung und Vermögen
§ 1110 Haftung und Vermögen
1. Kein Ortsverband ist berechtigt, finanzielle Verpflichtungen einzugehen, für
die eine Deckung aufgrund seines Kassen- und Kontenstandes nicht vorhanden ist.
Dies gilt nicht für Kredite und Darlehen, die bei einer Gliederung der Partei
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN aufgenommen wurden.
2. Für vom Vorstand nicht genehmigte Rechtsgeschäfte haftet persönlich, wer sie
veranlasst hat.
§ 12 Arbeitgeber
§ 12 Arbeitgeber
§ 12 Arbeitgeber
§ 12 Arbeitgeber
§ 12 Arbeitgeber
§ 12 Arbeitgeber
§ 12 Arbeitgeber
§ 12 Arbeitgeber
§ 12 Arbeitgeber
§ 12 Arbeitgeber
§ 12 Arbeitgeber
Der Ortsverbandsvorstand ist Arbeitgeber der Beschäftigten des Ortsverbandes.
Der Ortsverbandsvorstand ist Arbeitgeber der Beschäftigten des Ortsverbandes.
Der Ortsverbandsvorstand ist Arbeitgeber der Beschäftigten des Ortsverbandes.
Der Ortsverbandsvorstand ist Arbeitgeber der Beschäftigten des Ortsverbandes.
Der Ortsverbandsvorstand ist Arbeitgeber der Beschäftigten des Ortsverbandes.
Der Ortsverbandsvorstand ist Arbeitgeber der Beschäftigten des Ortsverbandes.
Der Ortsverbandsvorstand ist Arbeitgeber der Beschäftigten des Ortsverbandes.
Der Ortsverbandsvorstand ist Arbeitgeber der Beschäftigten des Ortsverbandes.
Der Ortsverbandsvorstand ist Arbeitgeber der Beschäftigten des Ortsverbandes.
Der Ortsverbandsvorstand ist Arbeitgeber der Beschäftigten des Ortsverbandes.
Der Ortsverbandsvorstand ist Arbeitgeber der Beschäftigten des Ortsverbandes.
Der Ortsverbandsvorstand ist Arbeitgeber der Beschäftigten des Ortsverbandes.
§ 13 Rechtsgeschäfte
§ 13 Rechtsgeschäfte
§ 13 Rechtsgeschäfte
§ 13 Rechtsgeschäfte
§ 13 Rechtsgeschäfte
§ 13 Rechtsgeschäfte
§ 13 Rechtsgeschäfte
§ 13 Rechtsgeschäfte
§ 13 Rechtsgeschäfte
§ 13 Rechtsgeschäfte
§ 13 Rechtsgeschäfte
Sprecherin und Sprecher des Ortsverbandsvorstandes können den Ortsverband in
allen Rechtsgeschäften vertreten.
Sprecherin und Sprecher des Ortsverbandsvorstandes können den Ortsverband in allen Rechtsgeschäften vertreten.
Sprecherin und Sprecher des Ortsverbandsvorstandes können den Ortsverband in allen Rechtsgeschäften vertreten.
Sprecherin und Sprecher des Ortsverbandsvorstandes können den Ortsverband in allen Rechtsgeschäften vertreten.
Sprecherin und Sprecher des Ortsverbandsvorstandes können den Ortsverband in allen Rechtsgeschäften vertreten.
Sprecherin und Sprecher des Ortsverbandsvorstandes können den Ortsverband in allen Rechtsgeschäften vertreten.
Sprecherin und Sprecher des Ortsverbandsvorstandes können den Ortsverband in allen Rechtsgeschäften vertreten.
Sprecherin und Sprecher des Ortsverbandsvorstandes können den Ortsverband in allen Rechtsgeschäften vertreten.
Sprecherin und Sprecher des Ortsverbandsvorstandes können den Ortsverband in allen Rechtsgeschäften vertreten.
Sprecherin und Sprecher des Ortsverbandsvorstandes können den Ortsverband in allen Rechtsgeschäften vertreten.
Sprecherin und Sprecher des Ortsverbandsvorstandes können den Ortsverband in allen Rechtsgeschäften vertreten.
Sprecherin und Sprecher des Ortsverbandsvorstandes können den Ortsverband in allen Rechtsgeschäften vertreten.
Die Vollmacht ist begrenzt auf die Dauer der Amtszeit. Sie kann jederzeit durch
Beschluss des Ortsverbandsvorstandes rückgängig gemacht werden.
Die Vollmacht ist begrenzt auf die Dauer der Amtszeit. Sie kann jederzeit durch Beschluss des Ortsverbandsvorstandes rückgängig gemacht werden.
Die Vollmacht ist begrenzt auf die Dauer der Amtszeit. Sie kann jederzeit durch Beschluss des Ortsverbandsvorstandes rückgängig gemacht werden.
Die Vollmacht ist begrenzt auf die Dauer der Amtszeit. Sie kann jederzeit durch Beschluss des Ortsverbandsvorstandes rückgängig gemacht werden.
Die Vollmacht ist begrenzt auf die Dauer der Amtszeit. Sie kann jederzeit durch Beschluss des Ortsverbandsvorstandes rückgängig gemacht werden.
Die Vollmacht ist begrenzt auf die Dauer der Amtszeit. Sie kann jederzeit durch Beschluss des Ortsverbandsvorstandes rückgängig gemacht werden.
Die Vollmacht ist begrenzt auf die Dauer der Amtszeit. Sie kann jederzeit durch Beschluss des Ortsverbandsvorstandes rückgängig gemacht werden.
Die Vollmacht ist begrenzt auf die Dauer der Amtszeit. Sie kann jederzeit durch Beschluss des Ortsverbandsvorstandes rückgängig gemacht werden.
Die Vollmacht ist begrenzt auf die Dauer der Amtszeit. Sie kann jederzeit durch Beschluss des Ortsverbandsvorstandes rückgängig gemacht werden.
Die Vollmacht ist begrenzt auf die Dauer der Amtszeit. Sie kann jederzeit durch Beschluss des Ortsverbandsvorstandes rückgängig gemacht werden.
Die Vollmacht ist begrenzt auf die Dauer der Amtszeit. Sie kann jederzeit durch Beschluss des Ortsverbandsvorstandes rückgängig gemacht werden.
Die Vollmacht ist begrenzt auf die Dauer der Amtszeit. Sie kann jederzeit durch Beschluss des Ortsverbandsvorstandes rückgängig gemacht werden.
§ 14 Auflösung
§ 1410 Auflösung
§ 1410 Auflösung
§ 1410 Auflösung
§ 1410 Auflösung
§ 1410 Auflösung
§ 1410 Auflösung
§ 1410 Auflösung
§ 1410 Auflösung
§ 1411 Auflösung
§ 1410 Auflösung
1. Über die Auflösung des Ortsverbandes entscheidet die Urabstimmung mit Zwei-
Drittel-Mehrheit. Der Antrag zu einer solchen Urabstimmung kann nur von der
Mitgliederversammlung gestellt werden.
2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, wird das Vermögen
des Ortsverbandes an anerkannte Umweltverbände überwiesen.
2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, wird das Vermögen des Ortsverbandes an anerkannte Umweltverbände überwiesen.
2. Bei Auflösung des Ortsverbandes fällt das vorhandene Vermögen an die nächsthöhere Gliederung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
§ 15 Inkrafttreten und Wirksamkeit
§ 1511 Inkrafttreten und Wirksamkeit
Änderungen beschlossen von den Mitgliedern des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ortsverbandes Saarbrücken-Mitte bei der Mitgliederversammlung am 07.05.2026
§ 1511 Inkrafttreten und Wirksamkeit
Änderungen beschlossen von den Mitgliedern des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ortsverbandes Saarbrücken-Mitte bei der Mitgliederversammlung am 07.05.2026
§ 1511 Inkrafttreten und Wirksamkeit
Änderungen beschlossen von den Mitgliedern des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ortsverbandes Saarbrücken-Mitte bei der Mitgliederversammlung am 07.05.2026
§ 1511 Inkrafttreten und Wirksamkeit
Änderungen beschlossen von den Mitgliedern des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ortsverbandes Saarbrücken-Mitte bei der Mitgliederversammlung am 07.05.2026
§ 1511 Inkrafttreten und Wirksamkeit
Änderungen beschlossen von den Mitgliedern des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ortsverbandes Saarbrücken-Mitte bei der Mitgliederversammlung am 07.05.2026
§ 1511 Inkrafttreten und Wirksamkeit
Änderungen beschlossen von den Mitgliedern des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ortsverbandes Saarbrücken-Mitte bei der Mitgliederversammlung am 07.05.2026
§ 1511 Inkrafttreten und Wirksamkeit
Änderungen beschlossen von den Mitgliedern des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ortsverbandes Saarbrücken-Mitte bei der Mitgliederversammlung am 07.05.2026
§ 1511 Inkrafttreten und Wirksamkeit
Änderungen beschlossen von den Mitgliedern des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ortsverbandes Saarbrücken-Mitte bei der Mitgliederversammlung am 07.05.2026
§ 1512 Inkrafttreten und Wirksamkeit
Änderungen beschlossen von den Mitgliedern des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ortsverbandes Saarbrücken-Mitte bei der Mitgliederversammlung am 07.05.2026
§ 1511 Inkrafttreten und Wirksamkeit
Änderungen beschlossen von den Mitgliedern des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ortsverbandes Saarbrücken-Mitte bei der Mitgliederversammlung am 07.05.2026
§ 1512 Inkrafttreten und Wirksamkeit
Änderungen beschlossen von den Mitgliedern des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ortsverbandes Saarbrücken-Mitte bei der Mitgliederversammlung am 07.05.2026
Änderungen beschlossen von den Mitgliedern des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Ortsverbandes Saarbrücken-Mitte bei der Mitgliederversammlung am 30.10.2025
Änderungen beschlossen von den Mitgliedern des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Ortsverbandes Saarbrücken-Mitte bei der Mitgliederversammlung am 03.07.2022
Diese Satzung wurde beschlossen von der Mitgliederversammlung des BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN Ortsverbandes Saarbrücken-Mitte am 18.05.2016
Änderungen treten nach der Verabschiedung in Kraft.
Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung, aus welchen Gründen
auch immer, unwirksam sein bzw. werden oder Lücken enthalten, so bleibt die
Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle einer
unwirksamen oder lückenhaften Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als
beschlossen, die dem von der Gesamtkonzeption her Gewollten am nächsten kommt.
Hilfsweise gilt eine vergleichbare Bestimmung, die in der Satzung des Landes-
und/oder Bundesverbandes enthalten ist, entsprechend.
Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung, aus welchen Gründen auch immer, unwirksam sein bzw. werden oder Lücken enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle einer unwirksamen oder lückenhaften Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als beschlossen, die dem von der Gesamtkonzeption her Gewollten am nächsten kommt. Hilfsweise gilt eine vergleichbare Bestimmung, die in der Satzung des Landes- und/oder Bundesverbandes enthalten ist, entsprechend.
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Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung des OV Saarbrücken-Mitte
Bündnis 90/Die Grünen Ortsverband Saarbrücken-Mitte
Präambel
Diese Geschäftsordnung ist gilt für die Mitgliederversammlung – ist aber gedacht für alle Gremien und Organe der Grünen des Ortsverbandes Saarbrücken-Mitte. Sie dient als Leitfaden auch für sonstige Sitzungen und ihre Regelungen können analog angewendet werden.
§1 Ortsverbandsmitgliederversammlung (OMV)
Die Versammlungen der Ortsverbandsmitglieder finden außerhalb der Schulferien des Saarlands, mindestens zweimal pro Jahr statt.
§2 Präsidium
Das vom Vorstand vorgeschlagene Präsidium wird von der OMV bestätigt.
§3 Mandatsprüfungskommission
Der Vorstand beruft für Wahlen und - soweit notwendig - für Abstimmungen eine Mandatsprüfungskommission, welche von der Versammlung bestätigt wird. Diese Kommission prüft das Stimmrecht der Versammlungsteilnehmer:innen und händigt stimmberechtigten Mitgliedern Stimmkarten aus.
§4 Protokoll
Über die Sitzungen der OMV wird ein Protokoll geführt. Dieses muss
1. Zeit und Ort der Sitzung
2. die Tagesordnung
3. den Wortlaut der Anträge und Beschlüsse sowie das Ergebnis der Abstimmungen enthalten.
Dieses Protokoll muss 14 Tage nach Ende der Versammlung allen Mitgliedern zugänglich gemacht werden.
§5 Tagesordnung
1. Das Präsidium gibt den Entwurf des Vorstands für die Tagesordnung bekannt. Der Entwurf des Vorstands soll alle gemäß §6 Abs. 2 vorliegenden Anträge - wenn möglich - berücksichtigen und einzelnen Tagesordnungspunkten zuordnen.
2. Die OMV entscheidet zu Beginn der Sitzung über die Tagesordnung.
3. Änderungsanträge zur Tagesordnung sind zulässig und werden in der Regel nach einer Pro- und Kontrarede abgestimmt.
§6 Anträge
1. Alle Anträge sind schriftlich bei dem Präsidium einzureichen. GO-Anträge und Rückholanträge können durch das Präsidium auch in mündlicher Form zugelassen werden.
2. Anträge müssen vor Beginn der OMV beim Vorstand eingereicht sein. Antragsberechtigung und Antragsfrist richten sich nach der Satzung des Ortsverbandes Saarbrücken-Mitte.
Davon ausgenommen sind Dringlichkeitsanträge. Diese müssen spätestens bis zu Beginn der Sitzung vorliegen. Die Dringlichkeit ist zu begründen.
Davon ausgenommen sind auch Anträge, die sich aus dem Verlauf eines Tagesordnungspunktes ergeben. Diese sind nur dann zulässig, wenn sie dem Präsidium schriftlich vorgelegt werden. Über die Befassung von Anträgen entscheidet die OMV dann mit einfacher Mehrheit.
3. Anträge mit möglichen finanziellen Auswirkungen bedürfen einer Stellungnahme des/r Schatzmeisters:in und müssen diesem/r vorgelegt werden.
4. Änderungsanträge sind - wenn möglich - vor Befassung des Antrages, auf den sie sich beziehen, einzubringen. Beziehen sich die Anträge auf ein den Mitgliedern mindestens eine Woche vorab zur Kenntnis gebrachten Antragsentwurf, so ist regelmäßig § 6 Abs. 2 anzuwenden.
Der weitestgehende Änderungsantrag ist zuerst abzustimmen. Auf Antrag ist es möglich, Anträge alternativ abzustimmen bzw. Meinungsbilder über verschiedene alternative Anträge zu erstellen. Danach folgt die Schlussabstimmung.
5. Nur Mitglieder können Geschäftsordnungsanträge stellen und diese sind sofort zu behandeln. Zu ihnen wird je eine Pro- und Kontrarede zugelassen.
6. Soweit die Satzung nichts anderes vorsieht, entscheidet die OMV mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Enthaltungen als abgegebene Stimmen gelten, ungültige Stimmen hingegen nicht. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
7. Soll ein bereits abgeschlossener Tagesordnungspunkt erneut aufgerufen werden, ist ein Rückholantrag zu stellen. Dieser benötigt zur Annahme die Zustimmung von zwei Dritteln der Abstimmenden.
8. Persönliche Erklärungen sind nur am Ende eines Tagesordnungspunktes zulässig.
§7 Redebeiträge
1. Das Präsidium führt eine Redeliste zu den einzelnen Tagesordnungspunkten. Die Redeliste wird nach Bekanntgabe durch das Präsidium eröffnet und nach der Reihenfolge der Eingänge der Meldungen geführt. Die Redeliste ist geschlechtsdifferenziert zu führen und abwechselnd mit einer Frau und einem offenen Platz zu besetzen. Das Präsidium kann, wenn es dem Verlauf der Debatte dient, unabhängig von der Redeliste das Wort erteilen.
2. Aussprachen werden im Voraus zeitlich begrenzt. Nach Ablauf dieser Zeit wird die Aussprache beendet, unabhängig von den noch vorhandenen Wortmeldungen. Eine Verlängerung kann auf Antrag der Versammlung beschlossen werden.
3. Die Redezeit kann auf Vorschlag des Präsidiums für den jeweiligen Tagesordnungspunkt begrenzt werden.
§8 Allgemeine Bestimmungen
1. Das Hausrecht wird im Sinne des Mietvertrages von dem Präsidium ausgeübt.
2. Die Geschäftsordnung und Änderungen an der Geschäftsordnung treten mit dem Ende der beschlussfassenden Versammlung in Kraft. Die Amtszeit von neu und wiedergewählten Personen beginnt mit dem Ende der Wahlversammlung.
Änderungsanträge
- S2 (Vorstand OV SB-Mitte (dort beschlossen am: 22.04.2026), Eingereicht)
- Ä1 (Christian Fiebrig (KV Saarbrücken), Eingereicht)
- Ä2 (Christian Fiebrig (KV Saarbrücken), Eingereicht)
- Ä3 (Christian Fiebrig (KV Saarbrücken), Eingereicht)
- Ä4 (Lukas Anstett (KV Saarbrücken), Eingereicht)
- Ä5 (Patrick Hahl, Eingereicht)
- Ä6 (Lukas Anstett (KV Saarbrücken), Eingereicht)
- Ä7 (Lukas Anstett (KV Saarbrücken), Eingereicht)
- Ä8 (Lukas Anstett (KV Saarbrücken), Eingereicht)
- Ä9 (Lukas Anstett (KV Saarbrücken), Eingereicht)
- Ä10 (Lukas Anstett (KV Saarbrücken), Eingereicht)